Kategorien-Archiv Arbeitsrecht

Befristete Arbeitsverträge können trotz Vorliegens eines Sachgrundes unwirksam sein

Immer öfter werden Arbeitsverträge nicht un­befristet sondern befristet geschlossen. Für den Arbeitnehmer bedeutet dies, dass das Arbeitsverhältnis automatisch mit der Befristung endet. Da ein Arbeitgeber somit nicht kündigen muss, kann ein Arbeitnehmer eine Reihe von Schutzvorschriften, wie z.B. den Kündigungs­schutz nach dem Kündigungsschutzgesetz für sich nicht in Anspruch nehmen.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist eine Befristung eines Ar­beitsvertrages dann zulässig, wenn sie durch einen sach­lichen Grund gerechtfertigt ist. Ein Sachgrund hierbei ist insbesondere eine Beschäftigung eines Arbeitnehmers zur Vertretung eines anderen Arbeitsnehmers, beispielsweise für die Dauer einer Erkrankung oder einer Schwangerschaft.

Dem Sachgrund der Vertretung steht auch eine größere An­zahl der mit einem Arbeitnehmer geschlossenen befristeten Verträge nicht entgegen, solange bei der letzten Be­fris­tungs­abrede ein Befristungsgrund vorlag.

Über diese Konstellation musste das Bundesarbeitsgericht nun entscheiden. (BAG vom 18.07.2012, AZ: 7 AZR 343/09)

Hier war eine Arbeitnehmerin aufgrund von 13 befristeten Arbeitsverträgen, welche durchgehend der Vertretung von Mitarbeitern, die sich in Elternzeit oder Sonderurlaub befanden, über eine Gesamtdauer von mehr als 11 Jahren befristet beschäftigt. Nach Ablauf der letzten Befristung wurde das Arbeitsverhältnis nicht mehr verlängert.

Möglicherweise zu Unrecht. Hier sprach die Gesamtdauer sowie die Anzahl der Befristungen dafür, dass die vom Gesetzgeber eröffnete Möglichkeit der Vertretungsbefristung rechtsmissbräuchlich ausgenutzt wurde. Eine Entscheidung konnte das BAG dennoch nicht treffen, da der Rechtsstreit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Landes­arbeits­gericht zurück verwiesen wurde.

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Radikale Kehrtwende bei der Urlaubsabgeltung

Mit Urteil vom 19.06.2012 (AZ: 9 AZR 652/10) hat das Bun­des­arbeitsgericht (BAG) zur Frage der Urlaubsabgeltung bei Be­endigung eines Arbeits­ver­hält­nis­ses die bislang geltende Surrogatstheorie aufgegeben.

Danach war ein Urlaubsabgeltungsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses stets davon abhängig, ob der Ar­beitnehmer, wäre das Arbeitsverhältnis nicht beendet wor­den, seinen Erholungsurlaub noch hätte nehmen können. Nur dann erhielt ein Arbeitnehmer Geld für nicht genommenen Urlaub.

Bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern führte dies häufig dazu, dass ein Abgeltungsanspruch dann nicht mehr be­stand, wenn der Arbeitnehmer über das Urlaubsjahr bzw. den Übertragungszeitraum hinaus arbeitsunfähig war.

Für die Praxis bedeutet die neue Rechtsprechung des BAG nun, dass es sich bei dem Urlaubsabgeltungsanspruch stets um einen reinen Geldanspruch handelt, welcher grundsätzlich nicht mehr davon abhängig ist, ob der Urlaub nach Been­di­gung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich auch noch hätte genommen werden können.

Aber: Urlaubsabgeltungsansprüche werden weiterhin durch gesetzliche, tarif- oder einzelvertragliche, Verjährungs- und Ausschlussfristen begrenzt.

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Arbeitsrechtliche Abfindungen sind grundsätzlich für Unterhaltszahlungen zu verwenden

Hat ein Unterhaltspflichtiger nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung erhalten und hat er nach Beendigung des Arbeits­verhältnisses keine neue Arbeitsstelle gefunden, so muss er die Abfindung bis zur Grenze seines früheren Einkommens für Unterhaltszahlungen verwenden.

Dies gilt nach zwei Urteilen des BGH vom 18.04.2012 (Akten­zeichen XII ZR 65/10 zu Kindesunterhalt und Akten­zeichen XII ZR 66/10 zum Ehegattenunterhalt) auch dann, wenn der Unterhaltsschuldner zwar eine neue Arbeitsstelle findet, diese aber dauerhaft zu einem niedrigeren Einkommen führt. Hier ist das Einkommen dann durch die erhaltene Abfindung bis zur Höhe des zuletzt erzielten Einkommens aufzustocken.

Hat der Unterhaltspflichtige jedoch eine besser bezahlte Stellung gefunden, so bleibt die Abfindung bei der Unter­halts­berechnung außer Betracht.

Stehen neben Unterhaltszahlungen gleichzeitig Zugewinn­ausgleichsansprüche im Raum, wird die Sache problematisch. Fest steht jedoch, dass die Abfindung im Hinblick auf ein Doppelverwertungsverbot nicht zweimal, also sowohl beim Unterhalt als auch beim Zugewinn berücksichtigt werden kann.

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Stalker gefährden ihren Arbeitsplatz

Nach einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts (BAG 2 AZR 258/11) kann eine Kündi­gung wegen Stalkings, d.h. eines Nachstellens einer Person (grundsätzlich) gerechtfertigt sein.

Es gehört zu den arbeitsvertraglichen Nebenpflichten, die Privatsphäre und den deutlichen Wunsch (hier) einer Arbeits­kollegin zu respektieren und nichtdienstliche Kontakt­auf­nah­men zu unterlassen.

Im entschiedenen Fall bedrängte ein Mann eine Kollegin der­art aufdringlich, dass diese ihm jedweden Kontakt, dienstlich oder privat, gerichtlich verbieten ließ.

Einige Jahre später wurde dieser Mitarbeiter rückfällig und belästigte eine neu ins Haus gekommene Mitarbeiterin erneut mit zahlreichen E-Mails und SMS.

Daraufhin kündigte der Arbeitgeber dessen Arbeitsverhältnis. Zu Recht, wie das Gericht entschied.

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Der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers erlischt mit dessen Tod

Nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist der Urlaub abzu­gelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses nicht mehr genommen werden kann.

Zwar geht nach § 1922 Abs. 1 BGB mit dem Tod einer Person dessen Vermögen als Ganzes auf die Erben über.

Wie das Bundesarbeitsgericht nun jedoch entschieden hat, erlischt der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers mit dessen Tod und wandelt sich nicht in einen Urlaubs­abgeltungs­anspruch um (BAG, 9 AZR 416/10).

Im entschiedenen Fall verlangten die Erben daher vergeblich von dem Arbeitgeber des Verstorbenen Ausgleich für die noch offenen Urlaubstage.

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Freistellung schützt nicht vor einer fristlosen Kündigung

Bei schweren Pflichtverletzungen kann das Arbeits­ver­hältnis auch innerhalb der Frei­stellungs­phase fristlos gekündigt werden.
(LAG Hessen, Aktenzeichen 7 Sa 248/11)

Das Urteil betraf einen Bankberater, der die letzten 6 Monate vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses freigestellt wurde. Kurz vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ver­sandte er die Daten der von ihm betreuten Kunden an sein privates Postfach.

Die Bank kündigte ihm daraufhin das Arbeitsverhältnis wegen Verletzung des Bankgeheimnisses fristlos.

Wie das Landesarbeitsgericht nun entschieden hat, war dies auch während der Freistellungsphase zulässig, weil hier ein schwerwiegender Verstoß gegen den Arbeitsvertrag vorlag.

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Urlaubsabgeltungsanspruch neu geregelt – Aufgabe der Surrogatstheorie

Urteil vom 19.06.2012 Aktenzeichen 9 AZR 652/10

Mit diesem Urteil zur Frage der Urlaubs­ab­gel­tung bei Be­endigung eines Arbeits­ver­hält­nis­ses hat das Bundesarbeitsgericht die bis­lang geltende Surrogatstheorie aufgegeben.

Danach war ein Urlaubsabgeltungsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses stets davon abhängig, ob der Ar­beitnehmer, wäre das Arbeitsverhältnis nicht beendet wor­den, seinen Erholungsurlaub noch hätte nehmen können. Nur dann erhielt ein Arbeitnehmer Geld für nicht genommenen Urlaub.

Bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern führte dies häufig dazu, dass ein Abgeltungsanspruch dann nicht mehr be­stand, wenn der Arbeitnehmer über das Urlaubsjahr bzw. den Übertragungszeitraum hinaus arbeitsunfähig war.

Für die Praxis bedeutet die neue Rechtsprechung des BAG nun, dass es sich bei dem Urlaubsabgeltungsanspruch stets um einen reinen Geldanspruch – als Abgeltung für den gesetzlichen Mindesturlaub – handelt. Dieser ist grundsätzlich nicht mehr davon abhängig, ob der Urlaub nach Been­di­gung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich auch noch hätte genommen werden können.

In der Pressemitteilung (Nr. 43/12) des BAG heißt es:

„… Sachliche Gründe dafür, warum für einen arbeitsfähigen Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses andere Regeln für den Verfall des Urlaubs­ab­gel­tungs­anspruchs gelten sollen als für einen arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, bestehen nicht. Der Senat hält daher auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist, an der Surrogatstheorie nicht fest.“
Die Rechtslage ist auch nach diesem Urteil noch recht kompliziert. In jeder vergleichbaren Situation brauchen Sie daher eine qualifizierte (fach-)anwaltliche Beratung und Vertretung.
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Kündigung wegen „Stalking“

Ein schwerwiegender Verstoß eines Arbeit­neh­mers gegen seine vertragliche Nebenpflicht, die Privat­sphäre und den deutlichen Wunsch einer Arbeitskollegin zu re­spek­tie­ren, nicht-dienstliche Kontaktaufnahmen mit ihr zu unterlassen, kann die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses recht­fer­ti­gen. Ob es zuvor einer einschlägigen Abmahnung bedarf, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Der Kläger war beim beklagten Land seit 1989 als Verwaltungs­angestellter beschäftigt. Im Jahr 2007 teilte das Land ihm als Ergebnis eines Verfahrens vor der Beschwerdestelle nach § 13 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes mit, dass eine Mitarbeiterin, die sich von ihm belästigt fühlte, weder dienstlich noch privat Kontakt mit ihm wünsche und dieser Wunsch vor­behaltlos zu respektieren sei. Eine unmittelbare Kontakt­auf­nah­me mit der Mitarbeiterin habe „auf jeden Fall zur Vermeidung arbeitsrechtlicher Konsequenzen zu unterbleiben“.

Im Oktober 2009 wandte sich eine andere, als Leiharbeit­neh­me­rin beschäftigte Mitarbeiterin an das beklagte Land und gab an, sie werde vom Kläger in unerträglicher Art und Weise belästigt und bedrängt. Nach näherer Befragung der Mitarbeiterin und Anhörung des Klägers kündigte das Land das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos. Es hat behauptet, der Kläger habe der Mitarbeiterin gegen deren ausdrücklich erklärten Willen zahl­reiche E-Mails geschickt, habe sie ohne dienstlichen Anlass in ihrem Büro angerufen oder dort aufgesucht und sich wiederholt und zunehmend aufdringlich in ihr Privatleben eingemischt. Um sie zu weiterem privaten Kontakt mit ihm zu bewegen, habe er ihr ua. damit gedroht, er könne dafür sorgen, dass sie keine feste Anstellung beim Land bekomme.

Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision des beklagten Landes hatte vor dem Zweiten Senat des Bundes­arbeits­gerichts Erfolg. Der Senat hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Es steht noch nicht fest, ob ein wichtiger Grund für die Kündigung iSv. § 626 Abs. 1 BGB vorliegt. Das Landesarbeitsgericht hat zwar im Ergebnis zutreffend ange­nom­men, dass der Kläger durch die Mitteilung aus dem Jahr 2007 nicht im Rechtssinne abgemahnt worden ist. Es hat aber nicht ausreichend geprüft, ob angesichts der Warnung durch das zuvor durchgeführte Beschwerdeverfahren und der übrigen Umstände eine Abmahnung entbehrlich war. Ob die Kündigung gerecht­fer­tigt ist, konnte der Senat nicht selbst entscheiden. Das Landes­arbeits­gericht hat keine dazu hinreichenden Feststellungen zum Sachverhalt getroffen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht Pressemitteilung Nr. 61/14 vom 18.11.2014
Urteil vom 19. April 2012 – 2 AZR 258/11 –

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Frage nach der Schwerbehinderung im bestehenden Arbeitsverhältnis

Im bestehenden Arbeitsverhältnis ist jedenfalls nach sechs Monaten, also nach dem Erwerb des Sonderkündigungsschutzes für behinderte Menschen, die Frage des Arbeitgebers nach der Schwer­behin­derung zulässig.

Das gilt insbesondere zur Vorbereitung von beabsichtigten Kün­di­gungen. Der mit einem GdB von 60 schwerbehinderte Kläger stand seit dem 1. November 2007 in einem bis zum 31. Oktober 2009 befristeten Arbeitsverhältnis. Am 8. Januar 2009 wurde der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Ver­mögen der Arbeitgeberin bestellt. Während des Insolvenz­eröff­nungs­verfahrens erbat der Beklagte in einem Fragebogen zur Vervollständigung bzw. Überprüfung der ihm vorliegenden Daten ua. Angaben zum Vorliegen einer Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten. Der Kläger ver­neinte seine Schwerbehinderung. Nach Eröffnung des In­sol­venz­verfahrens kündigte der Beklagte als Insolvenzverwalter am 26. Mai 2009 dem Kläger zum 30. Juni 2009.

Der Kläger, der in der Klageschrift vom 9. Juni 2009 seine Schwerbehinderung mitgeteilt hat, hält die Kündigung vom 26. Mai 2009 für unwirksam, weil das Integrationsamt ihr nicht zu­gestimmt habe. Das Arbeitsgericht ist dem gefolgt und hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat dagegen an­ge­nommen, der Kläger könne sich auf den Kündigungsschutz für Schwerbehinderte nicht berufen, weil er die Frage nach der Schwerbehinderung wahrheitswidrig verneint habe.

Die Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bun­des­arbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Frage nach der Schwer­behinderung im Vorfeld einer vom Arbeitgeber beabsichtigten Kündigung steht im Zusammenhang mit der Pflichtenbindung des Arbeitgebers durch die Anforderungen des § 1 Abs. 3 KSchG, der die Berücksichtigung der Schwerbehinderung bei der So­zial­auswahl verlangt, sowie durch den Sonder­kün­di­gungs­schutz nach § 85 SGB IX, wonach eine Kündigung der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes bedarf. Sie soll es dem Arbeitgeber ermöglichen, sich rechtstreu zu verhalten. Die Frage diskriminiert behinderte Arbeitnehmer nicht gegenüber solchen ohne Behinderung. Auch datenschutzrechtliche Belange stehen der Zulässigkeit der Frage nicht entgegen. Infolge der wahr­heits­widrigen Beantwortung der ihm rechtmäßig gestellten Frage nach seiner Schwerbehinderung ist es dem Kläger unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, sich im Kündigungsschutzprozess auf seine Schwerbehinderten­eigenschaft zu berufen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht Pressemitteilung Nr. 12/12 vom 16.2.2012
Urteil vom 16. Februar 2012 – 6 AZR 553/10 –

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Anspruch auf Weihnachtsgratifikation bei gekündigtem Arbeitsverhältnis

Der Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation kann vom ungekündigten Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht werden. Es kommt nicht darauf an, wer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Eine entsprechende Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand. Voraussetzung ist, dass nicht die Vergütung von Arbeitsleistungen bezweckt ist.

Die Klägerin macht die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation geltend, die mit der Vergütung für den Monat November zur Auszahlung kommen soll. Nach dem Arbeitsvertrag ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn sich das Anstellungsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung in gekündigtem Zustand befindet. Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23. November 2009 zum 31. Dezember 2009 gekündigt.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Auf die Revision des Beklagten hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Ob die Zahlung einer Sonderzuwendung unter die Bedingung des ungekündigten Bestehens des Arbeitsverhältnisses zum Aus­zahlungszeitpunkt gestellt werden kann, ist abhängig von dem mit der Zuwendung verfolgten Zweck. Knüpft die Zahlung – wie vorliegend – nur an den Bestand des Arbeitsverhältnisses an, ist eine entsprechende Klausel mit der gesetzlichen Grund­kon­zep­tion des § 611 BGB zu vereinbaren und hält einer Inhalts­kon­trolle stand.

Das Landesarbeitsgericht wird aufzuklären haben, ob der Eintritt der Bedingung treuwidrig herbeigeführt wurde und deshalb nach § 162 Abs. 2 BGB als nicht erfolgt gilt. Die Klägerin hat be­haup­tet, ihr sei gekündigt worden, weil sie nicht freiwillig auf die Zahlung der Weihnachtsgratifikation verzichtet habe.

Quelle: Bundesarbeitsgericht Pressemitteilung Nr. 4/12 vom 18.01.2012
Urteil vom 18. Januar 2012 – 10 AZR 667/10 –

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