Befristete Arbeitsverträge können trotz Vorliegens eines Sachgrundes unwirksam sein

Befristete Arbeitsverträge können trotz Vorliegens eines Sachgrundes unwirksam sein

Immer öfter werden Arbeitsverträge nicht un­befristet sondern befristet geschlossen. Für den Arbeitnehmer bedeutet dies, dass das Arbeitsverhältnis automatisch mit der Befristung endet. Da ein Arbeitgeber somit nicht kündigen muss, kann ein Arbeitnehmer eine Reihe von Schutzvorschriften, wie z.B. den Kündigungs­schutz nach dem Kündigungsschutzgesetz für sich nicht in Anspruch nehmen.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist eine Befristung eines Ar­beitsvertrages dann zulässig, wenn sie durch einen sach­lichen Grund gerechtfertigt ist. Ein Sachgrund hierbei ist insbesondere eine Beschäftigung eines Arbeitnehmers zur Vertretung eines anderen Arbeitsnehmers, beispielsweise für die Dauer einer Erkrankung oder einer Schwangerschaft.

Dem Sachgrund der Vertretung steht auch eine größere An­zahl der mit einem Arbeitnehmer geschlossenen befristeten Verträge nicht entgegen, solange bei der letzten Be­fris­tungs­abrede ein Befristungsgrund vorlag.

Über diese Konstellation musste das Bundesarbeitsgericht nun entscheiden. (BAG vom 18.07.2012, AZ: 7 AZR 343/09)

Hier war eine Arbeitnehmerin aufgrund von 13 befristeten Arbeitsverträgen, welche durchgehend der Vertretung von Mitarbeitern, die sich in Elternzeit oder Sonderurlaub befanden, über eine Gesamtdauer von mehr als 11 Jahren befristet beschäftigt. Nach Ablauf der letzten Befristung wurde das Arbeitsverhältnis nicht mehr verlängert.

Möglicherweise zu Unrecht. Hier sprach die Gesamtdauer sowie die Anzahl der Befristungen dafür, dass die vom Gesetzgeber eröffnete Möglichkeit der Vertretungsbefristung rechtsmissbräuchlich ausgenutzt wurde. Eine Entscheidung konnte das BAG dennoch nicht treffen, da der Rechtsstreit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Landes­arbeits­gericht zurück verwiesen wurde.

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Über den Autor

Dr. jur. Reinhard Popp author

Rechtsanwalt in München
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Tätigkeitsschwerpunkte:
Arbeitsrecht, Kündigungsschutzrecht, Eherecht und Familienrecht
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