(LAG Hessen, Aktenzeichen 7 Sa 248/11)
Das Urteil betraf einen Bankberater, der die letzten 6 Monate vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses freigestellt wurde. Kurz vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses versandte er die Daten der von ihm betreuten Kunden an sein privates Postfach.
Die Bank kündigte ihm daraufhin das Arbeitsverhältnis wegen Verletzung des Bankgeheimnisses fristlos.
Wie das Landesarbeitsgericht nun entschieden hat, war dies auch während der Freistellungsphase zulässig, weil hier ein schwerwiegender Verstoß gegen den Arbeitsvertrag vorlag.
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