Freistellung schützt nicht vor einer fristlosen Kündigung

Freistellung schützt nicht vor einer fristlosen Kündigung

Bei schweren Pflichtverletzungen kann das Arbeits­ver­hältnis auch innerhalb der Frei­stellungs­phase fristlos gekündigt werden.
(LAG Hessen, Aktenzeichen 7 Sa 248/11)

Das Urteil betraf einen Bankberater, der die letzten 6 Monate vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses freigestellt wurde. Kurz vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ver­sandte er die Daten der von ihm betreuten Kunden an sein privates Postfach.

Die Bank kündigte ihm daraufhin das Arbeitsverhältnis wegen Verletzung des Bankgeheimnisses fristlos.

Wie das Landesarbeitsgericht nun entschieden hat, war dies auch während der Freistellungsphase zulässig, weil hier ein schwerwiegender Verstoß gegen den Arbeitsvertrag vorlag.

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Über den Autor

Dr. jur. Reinhard Popp author

Rechtsanwalt in München
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Tätigkeitsschwerpunkte:
Arbeitsrecht, Kündigungsschutzrecht, Eherecht und Familienrecht
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