Grundsätzlich kann ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Vergütung geleisteter Überstunden nicht ausgeschlossen werden. Eine im Arbeitsvertrag vereinbarte pauschale Abgeltung für sämtliche Überstunden ist nach § 307 Abs. 1, 2 BGB unwirksam. Allerdings muss ein Arbeitnehmer beweisen, dass er Arbeiten verrichtet hat, welche über die normale Arbeitszeit hinausgehen, und dass diese Arbeiten vom Arbeitgeber angeordnet oder zumindest im betrieblichen Interesse notwendig waren.
Das Bundesarbeitsgericht hat nun in seinem Urteil vom 16.05.2012, AZ: 5 AZR 347/11, entschieden, dass diese Grundsätze nicht schematisch angewendet werden dürfen, sondern stets eine Prüfung unter Berücksichtigung der zu verrichtenden Tätigkeit und der konkreten betrieblichen Abläufe zu erfolgen hat.
In dem entschiedenen Fall konnte ein als Kraftfahrer beschäftigter Arbeitnehmer den Anfall von Überstunden bereits dadurch nachweisen, indem er vortrug, an welchen Tagen er welche Tour wann begonnen und wann beendet hat. Wenn damit für eine angewiesene Tour eine bestimmte Zeit benötigt wird und diese nur unter Leistung von Überstunden ausgeführt werden kann, sind diese Überstunden, unabhängig von einer ausdrücklichen Anordnung, betriebsnotwendig und daher grundsätzlich zu vergüten.
Inwieweit diese Erleichterung in der Darlegung der geleisteten Überstunden auch auf andere Fälle außerhalb des Straßenverkehrs angewendet werden kann, ließ das Bundesarbeitsgericht jedoch offen. Nach wie vor muss daher davon ausgegangen werden, dass an die Darlegungs- und Beweislast bei der Geltendmachung von Überstunden erhebliche Anforderungen gestellt werden.
Über den Autor