Niemals geht man so ganz

Niemals geht man so ganz

„Niemals geht man so ganz, irgendwas von mir bleibt hier.“ Diese Lebensweisheit, welche schon vor Jahrzehnten von Trude Herr ge­sun­gen wurde, hat nun auch Einzug ins Arbeitsrecht gehalten.

Nachdem immer mehr Unternehmen dazu übergehen, ihre Unternehmensprofile ins Internet zu stellen und dabei auch Fotos ihrer Mitarbeiter veröffentlichen, stellt sich die Frage, was mit diesen Fotos passiert, wenn diese Mitarbeiter, vielleicht auch im Streit, das Unternehmen verlassen.

Hat ein Mitarbeiter dann unter dem Gesichtspunkt seines Persönlichkeitsrechts einen Anspruch darauf, dass sein Foto entfernt wird?
Nein, hat nun das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 30.11.2012 (Az. 6 Sa 271/12) entschieden.

Der Entscheidung lag ein Belegschaftsfoto zugrunde, zu dessen Personenkreis auch ein später gekündigter Mit­ar­bei­ter gehörte. Auch nach dessen Ausscheiden war das Foto im Internet noch aufrufbar. Der Mitarbeiter verlangte von sei­nem ehemaligen Arbeitgeber nun die Entfernung des Fotos und eine Entschädigung wegen der Verletzung seiner Per­sön­lich­keitsrechte. Das LAG Rheinland-Pfalz lehnte diese Forderung als unbegründet ab. Soweit das Belegschaftsbild nur allgemeinen Illustrationszwecken dient und ehemalige Arbeitnehmer optisch nicht herausgestellt werden, bestehen derartige Ansprüche nicht.

Darüber hinaus ging das Gericht von einem stillschweigenden Einverständnis des gekündigten Mitarbeiters aus, da diesem die beabsichtigte Veröffentlichung des Fotos im Internet bekannt war als er sich mit ablichten ließ.

Gleichwohl empfiehlt es sich jedoch, vor Veröffentlichung eines Bildnisses einer Person, dessen Einverständnis einzuholen.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Arbeitsrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Über den Autor

Dr. jur. Reinhard Popp author

Rechtsanwalt in München
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Tätigkeitsschwerpunkte:
Arbeitsrecht, Kündigungsschutzrecht, Eherecht und Familienrecht
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