Der BGH hat mit Datum vom 16.01.2013, Aktenzeichen IV ZR 232/12, entschieden, dass die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen beginnt, wenn der Pflichtteilsberechtigte erst später von der Zugehörigkeit eines weiteren Gegenstandes zum Nachlass erfährt. § 2313 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 BGB ist nicht entsprechend anzuwenden.
Bei dem Pflichtteilsanspruch handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch, für den grundsätzlich nur eine einheitlich laufende Verjährungsfrist gelten kann. Dieser kann nicht auf einzelne Nachlassgegenstände bezogen werden. Somit kann der Verjährungsbeginn auch nicht für Einzelansprüche gesondert festgestellt werden. Dies fußt auf dem Gedanken des Rechtsfriedens.
Somit kann der Erbe die Einrede der Verjährung vorbringen.
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