Neu bekannt werdendes Vermögen lässt verjährten Pflichtteilsanspruch nicht aufleben

Neu bekannt werdendes Vermögen lässt verjährten Pflichtteilsanspruch nicht aufleben

Der BGH hat mit Datum vom 16.01.2013, Akten­zeichen IV ZR 232/12, entschieden, dass die Ver­jäh­rungsfrist nicht erneut zu laufen beginnt, wenn der Pflicht­teils­berechtigte erst später von der Zugehörigkeit eines weiteren Gegen­standes zum Nachlass erfährt. § 2313 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 BGB ist nicht entsprechend anzuwenden.

Bei dem Pflichtteilsanspruch handelt es sich um einen ein­heit­lichen Anspruch, für den grundsätzlich nur eine einheitlich laufende Verjährungsfrist gelten kann. Dieser kann nicht auf einzelne Nachlassgegenstände bezogen werden. Somit kann der Verjährungsbeginn auch nicht für Einzelansprüche ge­son­dert festgestellt werden. Dies fußt auf dem Gedanken des Rechtsfriedens.

Somit kann der Erbe die Einrede der Verjährung vorbringen.

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Über den Autor

Christine Gerlach author

Rechtsanwältin in München
Fachanwältin für Erbrecht
Tätigkeitsschwerpunkte:
Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Testamentsvollstreckung, Gesellschaftsrecht
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