Schlagwort-Archiv Dr. Reinhard Popp

BGH stärkt Rechte der Väter von „Kuckuckskindern”

Die Rate der Männer, die ein Kind, dessen bio­logischer Erzeuger sie nicht sind, aufziehen, liegt nach einzelnen Studien zwischen 2 und 10%.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun in seinem Urteil vom 09.11.2011 (Az.: XII ZR 136/09) entschieden, dass dem Scheinvater nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses ein Anspruch gegen die Mutter auf Auskunft über die Person zusteht, mit welcher sie das Kind gezeugt hat. Der Bundesgerichtshof hat damit entschieden, dass das Persönlichkeitsrecht der Mutter, welches auch das Recht auf Achtung der Privat- und Intim­sphäre umfasst, jedenfalls nicht stärker wiegt als das Recht des Mannes, zur Durchsetzung seines Unterhaltsregresses den Namen des tatsächlichen Vaters zu erfahren.

Im entschiedenen Fall hat ein Mann geklagt, welcher davon ausgegangen war, mit seiner Lebensgefährtin ein Kind gezeugt zu haben. Er zahlte an die mittlerweile von ihm getrenntlebende Frau ca. 4.500,00 € für Babyausstattung und Unterhalt. Als er herausfand, dass er nicht der biologische Vater des Kindes war, wollte er dessen Namen wissen, um von diesem das Geld erstattet zu bekommen. Nachdem sich die Mutter des Kindes weigerte diese Auskunft zu erteilen, klagte der Vater. Der BGH hat dem Mann recht gegeben und entschieden, dass die Mutter ihm nach Treu und Glauben Auskunft über die Person, mit welcher Sie das Kind gezeugt hat (lt. BGH: „die ihr während der Empfäng­nis­zeit beigewohnt hat”) erteilen muss.

Dieses Urteil hat somit weitreichende Folgen auf die Durch­setzbarkeit und Rückforderung geleisteter Unterhalts­zah­lun­gen für „Kuckuckskinder”. Die Erfolgsaussichten derartiger Klagen dürften somit zukünftig deutlich gestiegen sein.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Familienrecht beantworten wir gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Zulässige Formulierungen in einem Arbeitszeugnis

Urteil vom 15.11.2011 Aktenzeichen 9 AZR 386/10

Die Formulierung in einem Zeugnis, „wir ha­ben den Arbeitnehmer als sehr interessierten und hoch motivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatz­bereitschaft zeigte (…)“ erweckt aus Sicht des objektiven Empfängerhorizontes nicht den Eindruck, der Arbeitgeber attestiere dem Arbeitnehmer in Wahrheit Dessinteresse und fehlende Motivation.

Die Formulierung ist damit zulässig.

Die Rechtslage ist auch nach diesem Urteil noch recht kompliziert. In jeder vergleichbaren Situation brauchen Sie daher eine qualifizierte (fach-)anwaltliche Beratung und Vertretung.

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Elf von 1.000 Ehen im Jahr 2010 geschieden

Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mit­ge­teilt hat*, wurden 2010 in Deutsch­land rund 187.000 Ehen geschieden – und in nur rund 8% der Fälle beantragten die Eheleute die Scheidung gemeinsam.

(Pressemitteilung Nr.335 vom 13.09.2011)

Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Auf ein Verschulden eines der Ehepartner kommt es hierbei nicht an. Gescheitert ist die Ehe, wenn die Lebens­gemein­schaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten diese wieder herstellen. Derjenige Ehegatte, der die Scheidung möchte, hat das Gescheitertsein der Ehe darzulegen und zu beweisen.

Ein Indiz für das Gescheitertsein der Ehe ist hierbei ins­besondere, dass die Ehepartner seit mehr als einem Jahr getrennt leben. Das Getrenntleben der Ehepartner kann grundsätzlich auch innerhalb der Ehewohnung stattfinden. Hierbei muss jedoch darauf geachtet werden, dass die Wohnung eindeutig räumlich aufgeteilt ist und zwei Haushalts- und Wirtschaftsbereiche existieren.

Ist die Ehe in diesem Sinn gescheitert, besteht also die Lebensgemeinschaft nicht mehr, und leben die Parteien seit einem Jahr getrennt, kann ein Scheidungsantrag beim Familiengericht eingereicht werden.

Grundsätzlich kann eine Ehe auch bei einer Trennungszeit unter einem Jahr geschieden werden, wenn das weiter miteinander Verheiratetsein eine unzumutbare Härte dar­stellt. Hieran sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen, wie beispielsweise schwere Gewalttätigkeiten gegen den anderen Ehegatten. Ab einer Trennungszeit von mehr als drei Jahren wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.

Der Antragsteller, d.h. der Ehepartner, der die Scheidung möchte, muss sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Kosten eines Scheidungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das bedeutet, dass jeder Ehepartner die Kosten seines eigenen Anwaltes bezahlen muss. Anfallende Gerichtskosten werden geteilt.

Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens werden in der Regel auch die sogenannten Scheidungsfolgesachen wie Unter­halts­zahlungen, Zugewinnausgleichszahlungen oder Umgangs- und Unterhaltsverpflichtungen gegenüber gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern geklärt. Es empfiehlt sich diese Fragen, soweit möglich, vorab zu klären und eine Einigung beispielsweise im Rahmen einer sog. Scheidungsfolgenvereinbarung zu dokumentieren. Bei Vor­liegen einer Einigung wird eine Ehe in der Regel innerhalb eines Zeitraums von drei bis sechs Monaten geschieden. Soweit es zu diesen Punkten zu Streitigkeiten kommt, kann sich ein Scheidungsverfahren unter Umständen auch Jahre hinziehen.

Weiterführende Informationen finden Sie in unserem Artikel zum Thema: Scheidung.

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Urlaubabgeltungsanspruch eines Arbeitnehmers geht bei dessen Tod nicht auf die Erben über

Urteil vom 20.09.2011 Aktenzeichen 9 AZR 416/10

Nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Been­di­gung des Arbeitsverhältnisses nicht genom­men werden kann.

Nach § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf den Erben über.

Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt jedoch der Urlaubsanspruch. Er wandelt sich nicht nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz in einen Abgeltungsanspruch um.

» BAG-Urteil vom 20.09.2011, 9 AZR 416/10
» BAG-Pressemitteilung (Nr. 72/11) zu diesem Urteil

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10 Jahre Lebens­partner­schafts­gesetz

Zum 01.08.2001 ist das Gesetz zur Been­di­gung der Diskriminierung gleich­geschlecht­licher Gemein­schaften oder kurz das Lebens­partnerschaftsgesetz in Kraft getreten.

Nach mehrmaligen Überarbeitungen des Gesetzes ist die Lebenspartnerschaft dem Institut der Ehe nun weitgehend angeglichen worden.

Dies bedeutet im wesentlichen Folgendes:

Während des Bestehens der Lebenspartnerschaft sind die Lebenspartner einander zum angemessenen Unterhalt verpflichtet. Das heißt beispielsweise, dass ein Lebens­partner vom anderen für die Haushaltsführung in der Lebens­partnerschaft und die zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse anfallenden Kosten verlangen kann.

Leben die Lebenspartner getrennt kann ein Lebenspartner von dem anderen einen angemessenen Unterhalt verlangen. Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich nach den während der Lebenspartnerschaft gegebenen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen.

Nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft kann Unterhalt verlangt werden, solange und soweit durch die Lebens­partnerschaft ehebedingte Nachteile entstanden sind.

Haben die Lebenspartner ihre güterrechtlichen Verhältnisse nicht durch eine notarielle Vereinbarung anderweitig gere­gelt, leben diese im gesetzlichen Güterstand der Zugewinn­gemeinschaft. Das bedeutet, dass nach Beendigung der Lebenspartnerschaft ein Vermögensabgleich stattfindet und der Lebenspartner, welcher während der Lebenspartner­schaft einen höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, dem anderen ausgleichspflichtig ist.

Während der Dauer der Lebenspartnerschaft begründete Anrechte auf eine Altersversorgung sind nach Beendigung der Lebenspartnerschaft zwischen den Partnern auszu­gleichen. Dies erfolgt dergestalt, dass grundsätzlich eine Teilung eines jeden Versorgungsrechts stattfindet.

Auch erbrechtlich sind Lebenspartner weitgehend dem Erb­recht von Eheleuten gleichgestellt. Dies bedeutet insbeson­dere, dass Lebenspartner die Möglichkeit haben ein gemein­schaftliches Testament zu errichten. Ebenso bestehen Pflicht­teilsansprüche zwischen den Lebenspartnern.

Keine Gleichstellung der Lebenspartner erfolgte bislang auf dem Gebiet des Steuerrechts. So haben Lebenspartner keinen Anspruch auf eine steuerliche Zusammenveranlagung und sind erbschaftsteuerrechtlich nicht in derselben Steuer­klasse einzuordnen wie Ehegatten.

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Im Einzelfall kann die Bezahlung von Überstunden trotz gegenteiliger arbeitsvertraglicher Regelung verlangt werden

Urteil vom 01.09.2010 Aktenzeichen 5 AZR 517/09

Die AGB-Klausel „erforderliche Überstunden sind mit dem Monatsgehalt abgegolten“ ge­nügt nicht dem Transparentgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn sich der Umfang der danach ohne zusätzliche Vergütung zu leistenden Über­stunden nicht hinreichend deutlich aus dem Arbeitsvertrag ergibt.

Folge der Unwirksamkeit dieser Vertragsklausel ist die Anwendung der gesetzlichen Regelung. Danach schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Überstundenvergütung ab der ersten Überstunde, die der Arbeitnehmer erbracht hat und die vom Arbeitgeber angeordnet oder genehmigt worden war.

» BAG-Urteil vom 01.09.2010, Aktenzeichen 5 AZR 517/09
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Die Suche nach einem Parkplatz ist keine Arbeitszeit

Urteil vom 09.06.2011 Aktenzeichen 2 AZR 381/10

Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist grundsätzlich geeignet, einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darzustellen.

Dabei gehört die Suche nach einem Parkplatz nicht zur Arbeitszeit.

Wer sich als Arbeitnehmer die Parkplatzsuche aufschreibt, begeht Arbeitszeitbetrug und kann grundsätzlich fristlos entlassen werden.

» BAG-Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10

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Schlag auf den Po einer Mitarbeiterin kann zur fristlosen Kündigung führen

Urteil vom 09.06.2011 Aktenzeichen 2 AZR 323/10

Eine sexuelle Belästigung im Sinn von § 3 Abs. 4 AGG stellt nach § 7 Abs. 3 AGG eine Ver­let­zung vertraglicher Pflichten dar.

Wiederholte anzügliche Bemerkungen und ein Schlag auf den Po einer Kollegin können zu einer fristlosen Kündigung wegen sexueller Belästigung führen.

Dabei kommt es nicht allein darauf an, dass die Betroffene ihre ablehnende Einstellung zu den fraglichen Verhaltens­weisen aktiv verdeutlicht. Maßgeblich ist allein, ob die Unerwünschtheit der Verhaltensweise objektiv erkennbar war.

» BAG-Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 323/10

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Übergabe eines Kündigungsschreibens an den Ehegatten ist auch außerhalb der Wohnung möglich

Urteil vom 09.06.2011 Aktenzeichen 6 AZR 687/09

Auch die Kündigung eines Arbeits­ver­hält­nis­ses, die nicht dem Arbeitnehmer direkt, son­dern dem Ehepartner außerhalb der Wohnung ausgehändigt wird, gilt als wirksam über­geben.

Leben Ehegatten in einer gemeinsamen Wohnung und sind sie deshalb nach der Verkehrsanschauung füreinander als Empfangsboten anzusehen, gelangt eine an einen der Ehe­gatten gerichtete Willenserklärung grundsätzlich auch in dessen Machtbereich, wenn sie dem anderen Ehegatte außerhalb der Wohnung übergeben wird.

» BAG-Urteil vom 09.06.2011, 6 AZR 687/09
» BAG-Pressemitteilung (Nr. 48/11) zu diesem Urteil

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Vertragswidriger Entzug eines Firmenfahrzeugs löst Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers aus

Urteil vom 19.05.2010 Aktenzeichen 5 AZR 353/09

Die Überlassung eines Firmenwagens ist steuer- und abgabepflichtiger Teil des ge­schuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung.

Entzieht der Arbeitgeber das Fahrzeug vertragswidrig, kann der Arbeitnehmer nach § 275 Abs. 1 in Verbindung mit § 280 Abs. 1 Satz 1, § 283 Satz 1 BGB Nutzungs­ausfalls­entschädigung in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit verlangen.

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