Urteil vom 09.06.2011 Aktenzeichen 2 AZR 381/10
Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist grundsätzlich geeignet, einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darzustellen.
Dabei gehört die Suche nach einem Parkplatz nicht zur Arbeitszeit.
Wer sich als Arbeitnehmer die Parkplatzsuche aufschreibt, begeht Arbeitszeitbetrug und kann grundsätzlich fristlos entlassen werden.
» BAG-Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
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