Urteil vom 09.06.2011 Aktenzeichen 2 AZR 323/10
Eine sexuelle Belästigung im Sinn von § 3 Abs. 4 AGG stellt nach § 7 Abs. 3 AGG eine Verletzung vertraglicher Pflichten dar.
Wiederholte anzügliche Bemerkungen und ein Schlag auf den Po einer Kollegin können zu einer fristlosen Kündigung wegen sexueller Belästigung führen.
Dabei kommt es nicht allein darauf an, dass die Betroffene ihre ablehnende Einstellung zu den fraglichen Verhaltensweisen aktiv verdeutlicht. Maßgeblich ist allein, ob die Unerwünschtheit der Verhaltensweise objektiv erkennbar war.
» BAG-Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 323/10
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