Urteil vom 19.05.2010 Aktenzeichen 5 AZR 353/09
Die Überlassung eines Firmenwagens ist steuer- und abgabepflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung.
Entzieht der Arbeitgeber das Fahrzeug vertragswidrig, kann der Arbeitnehmer nach § 275 Abs. 1 in Verbindung mit § 280 Abs. 1 Satz 1, § 283 Satz 1 BGB Nutzungsausfallsentschädigung in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit verlangen.
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