Die Neu-Regelungen im Einzelnen:
Abschaffung der Möglichkeit einer Teilselbstanzeige
Eine Selbstanzeige entfaltet nur noch dann ihre strafbefreiende Wirkung, wenn alle strafrechtlich noch nicht verjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, wie z.B. der Einkommensteuer, vollständig offengelegt werden. Die Selbstanzeige muss alle strafrechtlich noch nicht verjährten Besteuerungszeiträume erfassen. Ein taktieren und damit
die Offenlegung nur bestimmter Sachverhalte ist damit nicht mehr möglich.
Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung
Wird dem Steuerpflichtigen eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben, ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich. Bisher konnte eine solche noch nach Ergehen der Prüfungsanordnung und vor Erscheinen des Prüfers erfolgen.
Hinterziehungsbeträge von mehr als 50.000 EUR pro Tat
Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist bei Hinterziehungsbeträgen (pro Tat) von über 50.000 EUR nicht mehr möglich. Um auch in diesen Fällen den Betroffenen einen Anreiz zur Offenlegung zu geben, wird von der Verfolgung einer Steuerstraftat abgesehen, wenn neben der Nachentrichtung der Steuern ein Zuschlag in Höhe von 5 % der hinterzogenen Steuern bezahlt wird. Die Verpflichtung zur Zahlung von Hinterziehungszinsen (6% pro Jahr) besteht daneben weiterhin.
Übergangsregelung für „Altfälle”
Für Selbstanzeigen die bis zum 28.04.2011 abgegeben wurden, gelten die bisherigen Regelungen weiter.
Die Anforderungen an die Abgabe einer wirksamen strafbefreienden Selbstanzeige wurden durch die gesetzliche Neuregelung noch einmal deutlich angehoben.
Eine solche Sache gehört in die Hand des Fachmanns für Steuerstrafsachen.
Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Urteil stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.
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