Im Einzelfall kann die Bezahlung von Überstunden trotz gegenteiliger arbeitsvertraglicher Regelung verlangt werden

Im Einzelfall kann die Bezahlung von Überstunden trotz gegenteiliger arbeitsvertraglicher Regelung verlangt werden

Urteil vom 01.09.2010 Aktenzeichen 5 AZR 517/09

Die AGB-Klausel „erforderliche Überstunden sind mit dem Monatsgehalt abgegolten“ ge­nügt nicht dem Transparentgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn sich der Umfang der danach ohne zusätzliche Vergütung zu leistenden Über­stunden nicht hinreichend deutlich aus dem Arbeitsvertrag ergibt.

Folge der Unwirksamkeit dieser Vertragsklausel ist die Anwendung der gesetzlichen Regelung. Danach schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Überstundenvergütung ab der ersten Überstunde, die der Arbeitnehmer erbracht hat und die vom Arbeitgeber angeordnet oder genehmigt worden war.

» BAG-Urteil vom 01.09.2010, Aktenzeichen 5 AZR 517/09
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Über den Autor

Dr. jur. Reinhard Popp author

Rechtsanwalt in München
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
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