Beschluss vom 13.09.2011 OLG München
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In einem handschriftlichen Testament ist ein unterhalb der Unterschrift später angebrachter Zusatz, der die ursprüngliche Verfügung an eine Bedingung knüpft, ohne erneute Unterschrift unwirksam. Dies entschied das OLG München. Für den Nachweis eines urkundlich nicht mehr vorhandenen Testaments seien die Äußerungen des Testators gegenüber Bedachten oder Dritten regelmäßig nicht ausreichend.
In diesem Zusammenhang ist von Wichtigkeit, dass die Unterzeichnung mit „d.O.“ (die Obige) statt einer Unterschrift ebenfalls nicht ausreicht (OLG Zelle).
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