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Im Einzelfall kann die Bezahlung von Überstunden trotz gegenteiliger arbeitsvertraglicher Regelung verlangt werden

Urteil vom 01.09.2010 Aktenzeichen 5 AZR 517/09

Die AGB-Klausel „erforderliche Überstunden sind mit dem Monatsgehalt abgegolten“ ge­nügt nicht dem Transparentgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn sich der Umfang der danach ohne zusätzliche Vergütung zu leistenden Über­stunden nicht hinreichend deutlich aus dem Arbeitsvertrag ergibt.

Folge der Unwirksamkeit dieser Vertragsklausel ist die Anwendung der gesetzlichen Regelung. Danach schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Überstundenvergütung ab der ersten Überstunde, die der Arbeitnehmer erbracht hat und die vom Arbeitgeber angeordnet oder genehmigt worden war.

» BAG-Urteil vom 01.09.2010, Aktenzeichen 5 AZR 517/09
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Erbunwürdigkeitsklage kann vorgreiflich zum Erbscheinverfahren sein

Beschluss vom 31.08.2011 OLG Rostock

  1. Die Erhebung einer Erbunfähigkeitsklage kann die Aussetzung eines Erbschein­verfahrens begründen. Dies resultiert daraus, dass eine Klage, die rechtskräftig die Erbunwürdig­keit bestätigt, dazu führt, dass das Erbrecht des Betroffenen rückwirkend entfällt und er demgemäß nicht mehr als Erbe festzustellen ist, so dass das angestrengte Klageverfahren gegenüber dem Erbscheinverfahren vorgreiflich ist.

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Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur regelmäßigen Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten

Unter Änderung seiner bisherigen Recht­sprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben kann.

Nach der bisherigen Rechtsprechung konnte ein Arbeit­nehmer mit mehreren Tätigkeitsstätten auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander innehaben mit der Folge, dass für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur die Entfernungspauschale geltend gemacht werden konnte.

Nach der geänderten Rechtsprechung des BFH kann nunmehr ein Arbeitnehmer mit mehreren Tätigkeitsstätten nur noch maximal eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben, wenn einer dieser Tätigkeitsstätten gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten eine zentrale Bedeutung zukomme. Hat keine der Tätigkeitsstätten eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den anderen Tätigkeitsorten, so besitzt der Arbeitnehmer keine regelmäßige Arbeitsstätte mit der Folge, dass er sämtliche Fahrten nach Dienstreisegrundsätzen abrechnen kann.

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Kosten für die berufliche Erstausbildung und das Erststudium können steuer­lich als Werbungskosten abzugsfähig sein

Hinweis:
Dieser Artikel aus dem Bereich Steuerrecht / Steuerstrafrecht ist nicht mehr aktuell!
In zwei Urteilen vom 28.07.2011 hat der Bun­des­finanzhof (BFH) entschieden, dass die Kosten eines Erststudiums bzw. einer Erst­ausbildung unmittelbar nach Schulabschluss, trotz eines seit 2004 geltenden Abzugsverbotes gem. § 12 Nr. 5 EStG als (vorweggenommene) Werbungskosten abzugsfähig sein können.

Voraussetzung ist allerdings, dass ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und der späteren auf Einkünfteerzielung gerichteten Berufs­tätigkeit besteht.
Allgemeine Bildungsaufwendungen, die in keinem hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zu einer gegen­wär­ti­gen oder künftigen beruflichen Tätigkeit stehen, können nur beschränkt als Sonderausgaben abgezogen werden.

Der Nachteil des Sonderausgabenabzugs besteht darin, dass ein Vortrag in künftige Veranlagungsjahre nicht möglich ist und dass er pro Kalenderjahr auf 4.000,- EUR begrenzt ist.
Sollten Sie diesbezüglich weitere Informationen wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Steuerabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz paraphiert

Die Unterhändler der Schweiz und Deutsch­lands haben am 10.08.2011 ein Steuer­ab­kom­men zur Regelung offener Steuerfragen paraphiert.

In dem Abkommen geht es unter anderem darum, dass Personen mit Wohnsitz in Deutschland welche bisher un­versteuertes Geld in der Schweiz angelegt haben, dieses entweder anonym nachversteuern, oder ihre Konten gegen­über den deutschen Finanzbehörden offenlegen müssen. Künftige Kapitalerträge und -gewinnen sollen einer Ab­gel­tungs­steuer unterworfen werden. Der Abgeltungssteuersatz entspricht dabei dem in Deutschland geltenden Steuersatz (inkl. Solidaritätszuschlag) für Kapitaleinkünfte von 26,375 %.

Im Rahmen der Nachversteuerung wird eine einmalige Steuer auf den derzeitigen Vermögensbestand erhoben. Die Steuer­belastung liegt zwischen 19 % und 34 % des Vermögens­bestandes, je nach Dauer der Kundenbeziehung sowie des Anfangs- und Endbetrages des Kapitalbestandes. Anstelle dieser anonymen Besteuerung besteht auch die Möglichkeit, die Bankbeziehung in der Schweiz gegenüber den deutschen Finanzbehörden offenzulegen.

Dieses Abkommen soll Anfang 2013 in Kraft treten.
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Keine Erhöhung der Erbquote bei türkischem Erbstatut und deutschem Güterrechtsstatut

Beschluss vom 05.08.2011 OLG Köln

  1. Bei türkischem Erbstatut und deutschem Güterrechtsstatut findet ein Zugewinn­ausgleich durch Erhöhung der Erbquote des Ehegatten nach § 1371 Abs. 1 BGB nicht statt.

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Solidaritätszuschlag (zumindest) bis zum Jahr 2007 nicht verfassungswidrig

Mit Urteil vom 21.07.2011 hat der Bundes­finanz­hof (BFH) entschieden, dass seiner Auffassung zu Folge der Soli­daritäts­zuschlag (jedenfalls) bis 2007 nicht verfassungswidrig ist.

Auch 13 Jahre nach dessen Einführung diene er noch zur Deckung des besonderen Finanzbedarfs des Bundes aus den Kosten der deutschen Wiedervereinigung. Der BFH verwies jedoch in seiner Entscheidung auch darauf, dass der Solidaritätszuschlag nicht zu einem dauerhaften Instrument der Steuerumverteilung benutzt werden darf.

Eine Verfassungswidrigkeit käme dann in Betracht, wenn der mit der Einführung verfolgte Zweck erreicht sei und die Ab­gabe lediglich der Deckung einer dauerhaften Finanzierungs­lücke diene.

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Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig

Hinweis: Dieser Artikel aus dem Bereich Steuerrecht / Steuerstrafrecht ist nicht mehr aktuell!
Mit Urteil vom 12. Mai 2011 hat der Bundes­finanz­hof (BFH) unter Änderung seiner bis­herigen Recht­sprechung entschieden, dass die Kosten für einen Zivilprozess grundsätzlich als außer­gewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.

Nach der bisherigen Rechtsprechung konnten die Kosten für einen Zivilprozess nur in sehr eng begrenzten Ausnahme­fällen (z.B. Rechtsstreitigkeiten mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen) als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

Nach der neuen Rechtsprechung des BFH sind die Kosten für einen Zivilprozess jedoch nur dann als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Davon ist nach Ansicht des Gerichts aus­zu­gehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg.

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Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung betreffend die Richtigkeit und Vollständigkeit eines Nachlassverzeichnisses

Beschluss vom 14.06.2011 Landgericht Dessau-Roßlau

  1. Die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung betreffend der Richtigkeit und Vollständigkeit eines Nachlassverzeichnisses erfordert die substantiierte Darlegung eines Grundes für die Annahme, dass das Nachlassverzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden ist.

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Antragsrecht des Erbeserben im Nachlassinsolvenzverfahren

Beschluss vom 03.06.2011 AG Dresden

  1. Die Antragsberechtigung des Erben nach § 317 Abs. 1 InsO ist auf Erbeserben nicht entsprechend anzuwenden.

    Dies hat das AG Dresden entschieden. Ebenso wird das Recht eines Erben auf Stellung eines Nachlassinsolvenz­antrages nicht vererbt.

    Würde man einen Erbeserben als antragsberechtigt im Sinne des § 317 Abs. 1 InsO ansehen, würde dies im Übrigen eine womöglich in der Person eines vorangegangenen Erben nach § 2013 BGB eingetretene unbeschränkte und auch nicht mehr beschränkbare Haftung mit dessen gesamten Vermögen wieder rückwirkend beseitigen und zu einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Aufspaltung des Nachlasses desjenigen Erblassers führen, dessen unmittelbarer Erbe der Erbeserbe geworden ist.

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