Auch 13 Jahre nach dessen Einführung diene er noch zur Deckung des besonderen Finanzbedarfs des Bundes aus den Kosten der deutschen Wiedervereinigung. Der BFH verwies jedoch in seiner Entscheidung auch darauf, dass der Solidaritätszuschlag nicht zu einem dauerhaften Instrument der Steuerumverteilung benutzt werden darf.
Eine Verfassungswidrigkeit käme dann in Betracht, wenn der mit der Einführung verfolgte Zweck erreicht sei und die Abgabe lediglich der Deckung einer dauerhaften Finanzierungslücke diene.
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