Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig

Hinweis: Dieser Artikel aus dem Bereich Steuerrecht / Steuerstrafrecht ist nicht mehr aktuell!
Mit Urteil vom 12. Mai 2011 hat der Bundes­finanz­hof (BFH) unter Änderung seiner bis­herigen Recht­sprechung entschieden, dass die Kosten für einen Zivilprozess grundsätzlich als außer­gewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.

Nach der bisherigen Rechtsprechung konnten die Kosten für einen Zivilprozess nur in sehr eng begrenzten Ausnahme­fällen (z.B. Rechtsstreitigkeiten mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen) als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

Nach der neuen Rechtsprechung des BFH sind die Kosten für einen Zivilprozess jedoch nur dann als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Davon ist nach Ansicht des Gerichts aus­zu­gehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg.

Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Urteil stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Über den Autor

Harald Halbig author

Rechtsanwalt und Steuerberater in München
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Steuerberatung, Steuerstrafrecht, strafbefreiende Selbstanzeige, Bilanzrecht, Rechtsbehelfsverfahren, Finanzgerichtsverfahren, Vermögensübertragungen, Erbschaftsteuerrecht

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