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In seiner Entscheidung vom 06.03.2024 (2 UF 1201/23 e) hat das OLG München sich eingehend mit der Frage des Selbstbehaltes von Kindern bezüglich des Elternunterhaltes befasst und festgestellt, dass dem Alleinstehenden ein Selbstbehalt in Höhe von 5.500 € netto monatlich zuzugestehen ist, bevor von Ihm die Leistung von Elternunterhalt verlangt werden kann.
weiterlesenMit Beschluss vom 10.08.2023 hat das Amtsgericht Nürnberg in dem Verfahren 121 F 1017/23 einen Adoptionsantrag abgelehnt und festgestellt, dass ein die Annahme eines Volljährigen nach § 1767 BGB sittlich rechtfertigendes Eltern-Kind-Verhältnis ausscheide, wenn der Anzunehmende älter ist als der Annehmende. Es fehle der regelmäßig erforderliche Altersabstand zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden, der einer natürlichen Generationenfolge zwischen Eltern und leiblichen Kindern entspricht.
Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Familienrecht beantworten wir gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.
Die Entscheidungsgründe:
Die Beteiligten A. K. und K. K. sind seit … 2013 verheiratet. Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 20.03.2023 beantragten sie, auszusprechen, dass die Beteiligte S. I. von ihnen gemeinschaftlich als Kind angenommen wird. In derselben Urkunde willigte der Ehemann der Anzunehmenden in die Adoption ein. Der Antrag und die Einwilligung wurden von der Urkundsnotarin am 22.03.2023 dem Gericht vorgelegt.
Die Anzunehmende ist rund sechs Jahre und sieben Monate älter als die Annehmende K. K.
B.
I. Der Antrag ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen des § 1767 Abs. 1 BGB jedenfalls in Bezug auf die Annehmende K. K. nicht vorliegen. Da die Versagung der Adoption auf Erwägungen beruht, die durch den persönlichen Eindruck der Annehmenden und der Anzunehmenden nicht ausgeräumt werden können, war deren persönliche Anhörung nicht geboten. Die Antragsteller hatten hinreichend Gelegenheit, selbst bzw. über ihren Verfahrensbevollmächtigten schriftlich Stellung zu nehmen.
1. Voraussetzung für eine Volljährigenadoption ist die „sittliche Rechtfertigung“ der Annahme. Durch § 1767 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB wird dabei klargestellt, dass die Annahme jedenfalls dann „sittlich gerechtfertigt“ ist, wenn ein Eltern-Kind-Verhältnis tatsächlich schon besteht. Daraus folgt indes nicht, dass eine „sittliche Rechtfertigung“ auch unabhängig von einem Eltern-Kind-Verhältnis bejaht werden kann. Das Erfordernis der „sittlichen Rechtfertigung“ erfüllt vielmehr in erster Linie den Zweck, die Adoptionsmöglichkeiten einzuschränken, um Missbräuchen bei der Annahme von Volljährigen zu begegnen (BGH, Beschluss vom 25.08.2021 – XII ZB 442/18 –, juris Rn. 40). Auch eine Erwachsenenadoption ist aber eine Adoption und zielt deshalb immer auf das Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses ab (Helms in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 1767 Rn. 21). Bei der Adoption handelt es sich um die vom Gesetzgeber zusätzlich gewährte Möglichkeit, ein der Abstammung entsprechendes Rechtsverhältnis zu begründen (OLG München, Beschluss vom 07.12.2020 – 16 UF 728/20 –, juris Rn. 26).
„Sittlich gerechtfertigt“ ist die Annahme eines Erwachsenen als Kind deshalb nur dann, wenn zwischen Annehmendem und Anzunehmendem eine dauerhafte seelisch-geistige Bindung im Sinne einer natürlichen Eltern-Kind-Beziehung besteht oder deren Entstehung zu erwarten ist (OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.06.2015 – 10 UF 272/15 –, juris Rn. 8; KG, Beschluss vom 27.03.2013 – 17 UF 42/13 –, juris Rn. 4; OLG München, Beschluss vom 07.04.2010 – 31 Wx 3/10 –, juris Rn. 21; BayObLG, Beschluss vom 18.05.2004 – 1Z BR 30/04 –, juris Rn. 14; OLG Köln, Beschluss vom 29.07.2011 – 4 UF 108/11 –, juris Rn. 4). Ein Eltern-Kind-Verhältnis im Sinne der adoptionsrechtlichen Vorschriften wird dabei durch ein soziales Familienband geprägt, welches nach seinem ganzen Inhalt dem durch die natürliche Abstammung geschaffenen Familienband ähneln soll. Aus dem Grundsatz, dass das durch eine Adoption geschaffene „künstliche“ Kindschaftsverhältnis dem natürlichen Kindschaftsverhältnis möglichst nachgebildet sein soll, lässt sich herleiten, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis regelmäßig einen Altersabstand zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden erfordert, der einer natürlichen Generationenfolge zwischen Eltern und leiblichen Kindern entspricht (BGH, Beschluss vom 25.08.2021 – XII ZB 442/18 –, juris Rn. 31).
2. Einem bestehenden oder entstehenden Eltern-Kind-Verhältnis in diesem Sinn zwischen der Annehmenden K. K. und der Anzunehmenden steht im vorliegenden Fall zwingend entgegen, dass die Annehmende K. K. jünger ist als die Anzunehmende. Mit einer Adoption würde die (ältere) Anzunehmende als Abkömmling der (jüngeren) Annehmenden gelten. Damit würde gerade kein der natürlichen Abstammung entsprechendes Rechtsverhältnis begründet. Ein soziales Familienband, welches nach seinem Inhalt dem durch die natürliche Abstammung geschaffenen Familienband ähnelt, kann infolge des Altersunterschieds nicht entstehen.
3. Dies steht einer Adoption der Anzunehmenden durch die beiden Annehmenden insgesamt entgegen. Denn – wie infolge der Verweisung des § 1767 Abs. 1 Satz 1 BGB auch für die Annahme Volljähriger gilt – dürfen gemäß § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB verheiratete Personen ein Kind nur gemeinsam adoptieren, sofern es sich nicht um ein Stiefkind handelt (allgemeine Meinung, vgl. Maurer in Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl., § 1767 Rn. 74; Pöcker in BeckOK, BGB, 66. Edition, § 1767 Rn. 10.1; Löhnig in BeckOGK, BGB, Stand 3/2023, § 1767 Rn. 8; Götz in Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 1767 Rn. 9; Teklote in Erman, BGB, 16. Aufl., § 1767 Rn. 12; Braun in Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, § 1767 BGB Rn. 18; Helms in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 1741 Rn. 48; Heiderhoff, in jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 1767 Rn. 15). Zweck der Vorschrift ist es, zu vermeiden, dass durch den Ausspruch der Adoption Stiefkind-Verhältnisse entstehen (OLG München, Beschluss vom 07.12.2020 – 16 UF 728/20 –, juris Rn. 26).
II. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 21 Abs. 1 Satz 1 FamGKG nicht veranlasst. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 42 Abs. 2, Abs. 3 FamGKG.
AG Nürnberg, Beschluss v. 10.08.2023 – 121 F 1017/23
Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.
Bei einer Familiengesellschaft handelt es sich um einen Zusammenschluss von mehreren Personen, in der Regel Eltern, Kinder und Enkelkinder. Sie kann sinnvoll sein, wenn es sich um Vermögenswerte handelt, die nur schwer geteilt werden können, wie z.B. Immobilien. Die Familiengesellschaft ist in den meisten Fällen eine Personengesellschaft wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder die Kommanditgesellschaft (KG). Die Wahl der Gesellschaftsform hängt von den daran beteiligten Personen, deren Lebensalter sowie von dem zu übertragenden Vermögen und dessen Steuerlast ab.
Die Familiengesellschaft kann die Übertragung und das Halten von Grundstücken, Kontoguthaben, Anteilen an Kapitalgesellschaften oder beweglichen Gegenständen zum Ziel haben. Eine Grunderwerbsteuer fällt nicht an. Sinn und Zweck ist es, das Erblasservermögen zu bündeln und meist zu Lebzeiten ganz oder teilweise zu übertragen. Somit kann die Schaffung einer Erbengemeinschaft umgangen werden. Die Übertragung des Familienvermögens wird somit vorrangig durch Ein- und Austritt von Gesellschaftern bzw. durch Änderung der jeweiligen Beteiligungsquoten gesteuert. Der Vorteil einer Familiengesellschaft ist, dass das Vermögen vor Zersplitterung gesichert wird. Es kann keine Teilungsversteigerung, wie bei einer Erbengemeinschaft, erzwungen werden.
Es handelt sich hierbei um ein effektives Steuerplanungsmodell. Der Vorteil liegt vor allem in der frühzeitigen Übertragungsmöglichkeit an die nachfolgende Generation, ohne dass gleichzeitig das Vermögen wie sonst üblich aufgeteilt werden muss oder die Verfügungs- und Nutzungsmöglichkeit hieran verloren geht. In der Regel sind die Gesellschaftsanteile überwiegend bei den Eltern vorhanden. Jeder Elternteil kann davon schrittweise alle 10 Jahre steuerunschädliche Vermögen in der Höhe der persönlichen Freibeträge an die Kinder übertragen. Die Steuerfreibeträge liegen zum momentanen Zeitpunkt bei 400.000,00 €.
Ein weiterer Vorteil ist, dass die Familiengesellschaft auch als Instrument des Vermögensschutzes interessant ist. Gläubiger einzelner Gesellschaften haben keinen Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen, allenfalls auf die jeweilige Beteiligung des Gesellschafters selbst bzw. auf dessen Abfindungsanspruch im Falle des Ausscheidens. Wichtig ist, dass frühere Ehepartner der Gesellschafter bezüglich ihrer Unterhaltsansprüche nicht auf das Vermögen zugreifen können.
Ungewollte Pflichtteilsansprüche können sich in vielen Fällen durch gesellschaftsvertragliche Regelungen abklären lassen. Nach Versterben eines Gesellschafters fällt dessen Anteil dann nicht an seinen Nachlass sondern wandert zu den anderen Gesellschaftern. Dadurch können auch keine Pflichtteilsansprüche übergangener Abkömmlinge entstehen.
Die Vorteile bezüglich der Einkommensteuer liegen in der steueroptimalen Verteilungsmöglichkeit der Einkünfte auf die Gesellschafter. Die Einkünfte werden durch gesellschaftsvertragliche Regelung auf die Gesellschafter verteilt.
Die Beteiligung minderjähriger Kinder am bestehenden Familienvermögen ist durch dieses Konstrukt schon frühzeitig möglich. Bei Beteiligung Minderjähriger muss in der Regel die Konzeption in Form einer KG erfolgen, bei der die Minderjährigen dann als Kommanditisten beitreten.
Es gibt natürlich auch Nachteile. Die Veränderung der Grundsätze des Gesellschaftsvertrages sind nur bei entsprechenden Stimmenmehrheiten möglich. Der Vollzug der Gesellschaft bedarf eines entsprechenden Verwaltungsaufwandes, beispielsweise in Form von Gesellschafterbeschlüssen oder Jahresabschlüssen.
Die Errichtung einer Familiengesellschaft ist mit Kosten verbunden. Es fallen in der Regel Beratungs-, Notar- sowie mögliche Grundbuchkosten an. Diese können nach Einzelfall stark variieren. Ob und in welcher Höhe Erbschafts- bzw. Schenkungsteuer anfällt, richtet sich nach dem Wert des Erwerbs sowie dem Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser.
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München. Sterbegeldversicherung – Was ist das eigentlich und wem steht diese im Todesfall zu?
Als ich es mir gestern Abend auf meiner Couch gemütlich machte und den Fernseher einschaltete, war ich sehr verblüfft, als ich in der Werbeunterbrechung den Werbespot einer großen Versicherungsgesellschaft sah, die von einem Thema handelte, welches grundsätzlich wohl nicht alltäglich ist. Man sieht einen Kinosaal mit verschiedenen Personen und hört eine männliche Stimme, die mitteilt, dass er es liebt, wenn es ein Happy End gibt. Dies würde auch das eigene Sterben betreffen. Um ehrlich zu sein, war ich hier etwas verwirrt, auf was diese Werbung hinauswollte. Und nun kamen wir zum Kern der Sache. Es handelte sich hierbei um eine Werbung für eine Sterbegeldversicherung. In diesem Werbespot ging es darum, dass man zu Lebzeiten und im Todesfall gut abgesichert sein sollte und eine würde volle Bestattung nach den persönlichen Wünschen stattfinden kann, ganz so, wie man es sich vorgestellt hat. Es würde insbesondere eine Unterstützung der Hinterbliebenen finanziell als auch mit Hilfeleistungen stattfinden, was wiederum zu einer Beruhigung des Erblassers führen würde.
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