Kategorien-Archiv Wichtige BGH-Urteile

Erbunwürdigkeit bei versuchter Tötung des geschäftsunfähigen Erblassers

Der BGH hat mit Urteil vom 11.03.2015, Akten­zeichen IV ZR 400/14, entschieden, dass auch ein Erbe, der den bereits erhebliche Zeit ge­schäfts­unfähigen Erblasser zu töten versucht und sich damit eines Totschlages in minderschwerem Fall schuldig macht, erbunwürdig im Sinne des § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist.

Dies muss jedenfalls dort gelten, wo die Tatbestands­voraus­setzungen der Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB nicht vorliegen, der Erbe kein Verfahren gemäß den §§ 1901 a ff. BGB eingeleitet hat und sich kein Wille des Erblassers ermitteln lässt, dass lebenserhaltende Maßnahmen abgebrochen werden sollen.

Voraussetzung für die Erbunwürdigkeit gemäß § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist die Schuldfähigkeit des Erben.

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Kein Testamentsvollstreckervermerk in der GmbH-Gesellschafterliste möglich

Der BGH hat mit Datum vom 20.02.2015, Az. II ZB 17/14, entschieden, dass ein Testaments­voll­strecker­vermerk nicht zu den gesetzlich vorgesehenen Angaben in der Gesellschafterliste gem. § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG gehört. Dies stellt somit eine unzulässige Angabe dar. Das Registergericht darf über­prüfen, ob die Gesellschafterliste den formalen Anforderungen des § 40 GmbHG entspricht. Bei Beanstandungen darf es die Ent­ge­gen­nahme verweigern.

Anderes ist jedoch bei einer KG vorzunehmen. Auf Antrag des Testamentsvollstreckers ist ein Testamentsvollstreckervermerk in das Handelsregister einzutragen. Der BGH hat die Eint­ra­gungs­fähigkeit bei der KG damit begründet, dass während der Dauer der Testamentsvollstreckung der streitgegenständliche Geschäftsanteil nur den Nachlassgläubigern, nicht jedoch auch den Eigengläubigern des Gesellschaftererben als Haftungsmasse zur Verfügung steht.20

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Freiberufliche Tätigkeit selbständiger Ärzte trotz Beschäftigung angestellter Ärzte

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 3/15, Pressemitteilung vom 07.01.2015, Urteil vom 16.07.2014, Aktenzeichen VIII R 41/12

Mit Urteil vom 16. Juli 2014 VIII R 41/12 hat der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass selbständige Ärzte ihren Beruf grundsätzlich auch dann leitend und eigenverantwortlich ausüben und damit freiberuflich und nicht gewerblich tätig werden, wenn sie ärztliche Leistungen von angestellten Ärzten erbringen lassen. Voraussetzung ist allerdings, dass sie die jeweils anstehenden Voruntersuchungen bei den Patienten durchführen, für den Einzelfall die Behandlungsmethode festlegen und sich die Behandlung „problematischer Fälle“ vorbehalten.

Im Streitfall betreiben die Gesellschafter eine Gemeinschafts­praxis für Anästhesie in der Rechtsform einer GbR. Ihre Berufs­tätigkeit üben sie als mobiler Anästhesiebetrieb in der Praxis von Ärzten aus, die Operationen unter Narkose durchführen wollen. Jeweils einer der Gesellschafter führt eine Voruntersuchung durch und schlägt eine Behandlungsmethode vor. Die eigentliche Anästhesie führt sodann ein anderer Arzt aus. In den Streit­jahren beschäftigte die GbR eine angestellte Ärztin, die solche Anästhesien nach den Voruntersuchungen der Gesellschafter in einfach gelagerten Fällen vornahm. Problematische Fälle blieben nach den tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) den Gesellschaftern der GbR vorbehalten.

Das Finanzamt sah die Tätigkeit der GbR wegen Beschäftigung der angestellten Ärztin nicht als freiberufliche Tätigkeit der Gesellschafter an und ging deshalb von einer gewerblichen Tätigkeit aus.

Wie die Vorinstanz ist der BFH dieser Rechtsauffassung nicht ge­folgt. Die Mithilfe qualifizierten Personals ist für die Frei­beruf­lichkeit des Berufsträgers auch im Bereich der ärztlichen Tä­tig­keit unschädlich, wenn dieser bei der Erledigung der einzelnen Aufträge aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigen­verantwortlich tätig wird. Diesen Anforderungen genügt schon eine patientenbezogene regelmäßige und eingehende Kontrolle der Tätigkeit des angestellten Fachpersonals. Die Auffassung des FG, diese notwendige -patientenbezogene- leitende Eigen­ver­ant­wortlichkeit der Gesellschafter sei wegen der ausschließlich von ihnen geführten Voruntersuchungen bei den Patienten, der Festlegung der Behandlungsmethode sowie des Vorbehalts der Selbstbehandlung „problematischer Fälle“ gegeben, hat der BFH bestätigt. Würde man darüber hinaus die unmittelbare Aus­füh­rung der Anästhesietätigkeit durch die Gesellschafter verlangen -so aber die Finanzverwaltung-, würde man den Einsatz fachlich vorgebildeten Personals im Bereich der Heilberufe faktisch aus­schließen und damit die Anforderungen des Gesetzes über­dehnen.

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Politikberater ist kein Freiberufler

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 75/14, Pressemitteilung vom 12.11.2014, Urteil vom 14.05.2014, Aktenzeichen VIII R 18/11

Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hatte darüber zu entscheiden, ob die Berufstätigkeit eines Politikberaters als frei­beruflich oder als gewerblich einzustufen ist.

Das Berufsbild eines Politikberaters ist gesetzlich nicht normiert. In der Praxis kann die unter dieser Berufsbezeichnung ausgeübte Tätigkeit unterschiedlicher Art sein und von der als Lobbyismus bezeichneten Interessenvertretung von Firmen und Verbänden im parlamentarischen Umfeld über gutachtliche Tätigkeit für Parteien, Politiker und andere politische Akteure bis hin zu persönlicher Zuarbeit reichen. Im Streitfall bezeichnete sich der Kläger, der ein Magisterstudium in den Fächern Politik­wissen­schaft, Rechtswissenschaft und neuere Geschichte abge­schlos­sen hatte, als „Politikberater für Gesetzgebung“. Er umschrieb seine konkrete Tätigkeit auch als „begleitender Berichterstatter zum Gesetzgebungsverfahren“ und als eine Art „wissen­schaft­licher Parlamentskorrespondent“. Seine Geschäftspartner waren ein Verband, Wirtschaftsunternehmen und einige Anwalts­kanz­leien. Seine Tätigkeit bestand vor allem darin, seine Auftraggeber schriftlich über die Hintergründe und den aktuellen Stand laufender Gesetz- und Verordnungsgebungsverfahren in einem thematisch begrenzten Bereich (u.a. Umweltschutzrecht) zu informieren.

Der BFH konnte sich der Auffassung des Klägers nicht an­schließen, dass diese Berufstätigkeit freiberuflich sei. Nach den vom BFH zu Grunde gelegten Maßstäben der bisherigen Recht­sprechung war sie weder als wissenschaftlich noch als schrift­stellerisch zu qualifizieren noch entsprach sie dem Berufsbild eines Journalisten und war diesem auch nicht ähnlich, weil sich seine Ausarbeitungen nicht an die Öffentlichkeit richteten.

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Genehmigung des Betreuungsgerichts bei Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen

Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 144/2014 vom 16.10.2014
Beschluss vom 17. September 2014 – Aktenzeichen: XII ZB 202/13 -Der u.a. für Betreuungssachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte die Frage zu beantworten, unter welchen Voraussetzungen das Betreuungsgericht den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen genehmigen muss.

Die 1963 geborene Betroffene erlitt im Jahr 2009 eine Gehirnblutung mit der Folge eines apallischen Syndroms im Sinne eines Wachkomas. Sie wird über eine Magensonde ernährt; eine Kontaktaufnahme mit ihr ist nicht möglich. Der Ehemann und die Tochter der Betroffenen, die zu ihren Betreuern bestellt sind, haben beim Betreuungsgericht beantragt, den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen zu genehmigen. Hilfsweise haben sie die Feststellung beantragt, dass die Einstellung der künstlichen Ernährung nicht genehmigungsbedürftig sei. Sie stützen ihren Antrag darauf, dass sich die Betroffene vor ihrer Erkrankung gegenüber Familienangehörigen und Freunden gegen eine Inanspruchnahme von lebenserhaltenden Maßnahmen für den Fall einer schweren Krankheit ausgesprochen habe.

Das Amtsgericht hat den Antrag und den Hilfsantrag abgewiesen, das Landgericht die Beschwerde der Betreuer zurückgewiesen. Die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Betreuer war erfolgreich. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

Nach § 1904 Abs. 2 BGB bedarf die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betroffene auf Grund des Unterbleibens bzw. des Abbruchs der lebenserhaltenden Maßnahme stirbt. Eine solche betreuungsgerichtliche Genehmigung nach § 1904 Abs. 2 BGB ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn der Betroffene einen entsprechenden eigenen Willen bereits in einer bindenden Patientenverfügung nach § 1901 a Abs. 1 BGB niedergelegt hat und diese auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Liegt dagegen keine wirksame Patientenverfügung vor, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen (§ 1901 a Abs. 2 BGB). Die hierauf beruhende Entscheidung des Betreuers bedarf dann nicht der betreuungsgerichtlichen Genehmigung, wenn zwischen ihm und dem behandelnden Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem festgestellten Willen des Betroffenen entspricht (§ 1904 Abs. 4 BGB).

In den verbleibenden Fällen, in denen eine betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich ist, ist diese gemäß § 1904 Abs. 3 BGB vom Betreuungsgericht zu erteilen, wenn die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betroffenen entspricht. Das Betreuungsgericht hat bei dieser Prüfung nach § 1901 a Abs. 2 BGB zwischen den Behandlungswünschen einerseits und dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen andererseits zu unterscheiden. Behandlungswünsche können etwa alle Äußerungen eines Betroffenen sein, die Festlegungen für eine konkrete Lebens- und Behandlungssituation enthalten, aber den Anforderungen an eine Patientenverfügung im Sinne des § 1901 a Abs. 1 BGB nicht genügen. Auf den mutmaßlichen Willen des Betroffenen ist nur abzustellen, wenn sich ein erklärter Wille des Betroffenen nicht feststellen lässt.

Für die Feststellung des behandlungsbezogenen Patientenwillens gelten strenge Beweismaßstäbe, die der hohen Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter – dem Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen einerseits und dem Schutz des Lebens andererseits – Rechnung zu tragen haben. Die bei der Ermittlung und der Annahme eines Behandlungswunsches oder des mutmaßlichen Willens zu stellenden strengen Anforderungen gelten nach § 1901 a Abs. 3 BGB unabhängig davon, ob der Tod des Betroffenen unmittelbar bevorsteht oder nicht.

Auf der Grundlage dieser zum 1. September 2009 in Kraft getretenen gesetzlichen Regelungen hat der Bundesgerichtshof die angefochtene Entscheidung aufgehoben. Das Landgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass hier wegen des nicht unmittelbar bevorstehenden Todes der Betroffenen noch strengere Beweisanforderungen für die Feststellung des mutmaßlichen Patientenwillens gelten, als in anderen Fällen. Bei seiner erneuten Prüfung wird das Landgericht etwaige geäußerte Behandlungswünsche der Betroffenen unter Anlegung des zutreffenden Prüfungsmaßstabs neu zu ermitteln haben.

Die maßgeblichen Normen lauten wie folgt:

§ 1901 a BGB Patientenverfügung

(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.

(4) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.

§ 1901 b Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens

1) Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Er und der Betreuer erörtern diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die nach § 1901a zu treffende Entscheidung.

(2) Bei der Feststellung des Patientenwillens nach § 1901a Absatz 1 oder der Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens nach § 1901a Absatz 2 soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.

§ 1904 BGB Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen

(1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

(2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.

(3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht.

(4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach § 1901a festgestellten Willen des Betreuten entspricht.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen Bevollmächtigten. Er kann in eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn die Vollmacht diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst und schriftlich erteilt ist.

Thematische Ergänzung: Was kann in einer Patientenverfügung geregelt werden?
Siehe auch:  Ist der Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme möglich?

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Keine Vermutung des Schenkungswillens bei Festsetzung des Kaufpreises anhand eines Gutachtens

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 11.07.2014, Aktenzeichen 7 U 177/11, entschieden, dass, soweit zwischen den Parteien eines Kaufvertrages der Kaufpreis anhand eines zuvor eingeholten Wertgutachtens bestimmt wurde, ein auffallend großes Miss­ver­hält­nis zwischen Leistung und Gegenleistung allein nicht die Ver­mu­tung begründen kann, die Parteien des Kaufvertrages seien über eine (Teil-)Unentgeltlichkeit des Geschäftes einig gewesen.

11Derjenige, welcher sich auf (Teil-)Unentgeltlichkeit des Geschäf­tes beruft, hat hier den vollen Beweis für den Schenkungs­willen der Beteiligten zu erbringen.

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Keine Vererbung des Schadensersatzanspruches aus Persönlichkeitsrechtsverletzung

Der BGH hat mit Urteil vom 29.04.2014, Az. VI ZR 246/12, entschieden, dass ein Anspruch des Erb­lassers auf eine Entschädigung in Geld aufgrund einer Per­sön­lich­keitsverletzung gem. § 823 BGB höchstpersönlicher Natur und daher nicht vererblich ist.

Der Anspruch geht daher nicht im Wege der Universal­sukzession des § 1922 BGB auf den Erben über.

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Erstattungszinsen sind steuerbar

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 14/14, Pressemitteilung vom 12.02.2014, Urteil vom 12.11.2013, Aktenzeichen VIII R 36/10

Zinsen, die das Finanzamt aufgrund von Einkommensteuererstattungen an den Steuerpflichtigen zahlt (sog. Er­stat­tungs­zinsen), unterliegen der Einkommen­steuer. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12. November 2013 VIII R 36/10 entschieden. Die Besonderheit: Mit Urteil vom 15. Juni 2010 VIII R 33/07 hat der BFH dies noch anders gesehen. Da­rauf­hin hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2010 eine Regelung in das Einkommensteuergesetz (EStG) auf­ge­nommen, wonach Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte steuerbar sind. Der BFH hatte nunmehr erstmals zu der neuen Gesetzeslage zu entscheiden.

Der BFH hat die neue Gesetzeslage bestätigt. Mit der aus­drücklichen Normierung der Erstattungszinsen als Kapital­einkünfte in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 hat der Gesetzgeber seinen Willen, die Erstattungszinsen der Besteuerung zu unter­werfen, klar ausgedrückt. Für eine Behandlung der Er­stat­tungs­zinsen als nicht steuerbar, bleibt damit kein Raum mehr. Den von den Klägern dagegen vorgebrachten sys­te­matischen und verfassungsrechtlichen Einwänden ist der
BFH nicht gefolgt. Er hat auch keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung der neuen gesetzlichen Regelung erkannt, weil sich im Streitfall kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Nichtsteuerbarkeit der Zinsen bilden konnte.

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Kindergeld für verheiratete Kinder

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 5/14, Pressemitteilung vom 22.01.2014, BFH-Urteil vom 17.10.2013, Aktenzeichen III R 22/13

Der Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind entfällt nicht deshalb, weil das Kind verheiratet ist. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 17. Oktober 2013 für die ab 2012 geltende Rechtslage entschieden.

Nach langjähriger Rechtsprechung des BFH erlosch der Kin­dergeldanspruch für ein volljähriges Kind grundsätzlich mit dessen Eheschließung. Dies beruhte auf der Annahme, dass der Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag eine typische Unterhaltssituation voraussetze, die infolge der Hei­rat wegen der zivilrechtlich vorrangigen Unterhalts­ver­pflich­tung des Ehegatten regelmäßig entfalle. Der Kinder­geld­anspruch blieb nach dieser Rechtsprechung nur erhalten, wenn –wie z.B. bei einer Studentenehe– die Einkünfte des Ehepartners für den vollständigen Unterhalt des Kindes nicht ausreichten und das Kind auch nicht über ausreichende eigene Mittel verfügte (sog. Mangelfall).

Diese Rechtsprechung hat der BFH nun aufgegeben. Das ungeschriebene Erfordernis einer „typischen Unterhalts­situation“ hatte der BFH bereits 2010 aufgegeben (BFH-Urteil vom 17. Juni 2010 III R 34/09, Pressemitteilung Nr. 74/2010). Seit einer Gesetzesänderung hängt der Kindergeldanspruch (mit Wirkung ab Januar 2012) zudem nicht mehr davon ab, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes einen Grenz­betrag (von zuletzt 8.004 € jährlich) nicht überschreiten. Damit, so der BFH, ist der sog. Mangelfall­rechtsprechung seitdem die Grundlage entzogen. Der BFH hat insofern gegen die in der zentralen Dienstanweisung für die Familienkassen niedergelegte Verwaltungsauffassung entschieden. Das be­deutet: Wenn die übrigen Voraussetzungen für die Be­rück­sichtigung des Kindes erfüllt sind, können Eltern seit Januar 2012 das Kindergeld auch dann beanspruchen, wenn ihr Kind z.B. mit einem gut verdienenden Partner verheiratet ist.

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Erwachs­en­en­adopt­ion durch den leib­lich­en Vat­er mit Wirk­ung der Min­der­jähr­igen­adopt­ion nicht mög­lich

Der BGH hat mit Datum vom 15.01.2014, Akten­zeichen XII ZB 443/13, entschieden, dass die Durchführung einer Erwachsenenadoption durch den leiblichen Vater mit Wirkung der Minderjährigenadoption unter Beibehaltung der Bindungen zur leiblichen Mutter nicht möglich ist, wenn diese mit dem leiblichen Vater nicht mehr verheiratet ist.

Im vorliegenden Fall ging es um eine Adoption eines Erwach­se­nen durch den leiblichen Vater. Dies wird Rückadoption oder Adoptionskarussell genannt. Der leibliche Vater des Kindes war mit der Mutter zur Zeit der Geburt verheiratet und somit auch rechtlicher Vater des Kindes. Nach Trennung und Wieder­ver­hei­ra­tung mit anderen Ehepartnern adoptierte nun der neue Ehemann der Mutter das Kind im Wege der Minderjährigenadoption. Diese Ehe scheiterte ebenso wie die des Vaters. Der Vater ist mitt­ler­weile zum dritten Mal verheiratet. Er beantragt nunmehr die An­nahme des mittlerweile volljährig gewordenen Kindes im Wege der Erwachsenenadoption mit den Wirkungen der Minder­jäh­ri­gen­adoption gemäß §§ 1773 ff. BGB.

Grundsätzlich gilt bei der Erwachsenenadoption, dass die Verwandtschaftsbeziehungen des Anzunehmenden zu seinen Verwandten von dieser Annahme nicht berührt werden. Das anzunehmende Kind gilt fortan als Kind des Annehmenden. Jedoch gibt es den Sonderfall der sogenannten Volladoption, das bedeutet, dass eine Erwachsenenadoption mit Wirkung der Min­derjährigenadoption erfolgen kann. In diesem Fall würden alle Verwandtschaftsbeziehungen des anzunehmenden Kindes zu seinen leiblichen Eltern erlöschen. Dies ist beispielsweise im Falle einer Stiefkindadoption anwendbar.

Im vorliegenden Urteil wurde insbesondere darüber entschieden, ob § 1755 Abs. 2 BGB Anwendung findet, wenn keine Ehe zwischen dem Annehmenden und dem anderen Elternteil, hier der Mutter, besteht, vor dem Hintergrund, dass es sich um den leiblichen Vater handelt. Dies hat der BGH im vorliegenden Fall verneint. Eine Ehe lag nicht vor. Ebenfalls hat der BGH eine analoge Heranziehung des § 1755 Abs. 2 BGB abgelehnt. Sinn und Zweck des § 1755 Abs. 2 BGB ist, dass insbesondere das Stiefkind voll in die neue Familie integriert wird, die dem be­son­deren Schutz des Artikel 6 Abs. 1 GG untersteht. Geschiedene und damit im Endeffekt getrennt lebende Eheleute bedürfen nicht desselben Schutzes, den 1755 Abs. 2 BGB bezweckt. Der sozial familiäre Zusammenhalt besteht nicht mehr.

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