Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 11.07.2014, Aktenzeichen 7 U 177/11, entschieden, dass, soweit zwischen den Parteien eines Kaufvertrages der Kaufpreis anhand eines zuvor eingeholten Wertgutachtens bestimmt wurde, ein auffallend großes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung allein nicht die Vermutung begründen kann, die Parteien des Kaufvertrages seien über eine (Teil-)Unentgeltlichkeit des Geschäftes einig gewesen.
11Derjenige, welcher sich auf (Teil-)Unentgeltlichkeit des Geschäftes beruft, hat hier den vollen Beweis für den Schenkungswillen der Beteiligten zu erbringen.
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