Kein Testamentsvollstreckervermerk in der GmbH-Gesellschafterliste möglich

Kein Testamentsvollstreckervermerk in der GmbH-Gesellschafterliste möglich

Der BGH hat mit Datum vom 20.02.2015, Az. II ZB 17/14, entschieden, dass ein Testaments­voll­strecker­vermerk nicht zu den gesetzlich vorgesehenen Angaben in der Gesellschafterliste gem. § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG gehört. Dies stellt somit eine unzulässige Angabe dar. Das Registergericht darf über­prüfen, ob die Gesellschafterliste den formalen Anforderungen des § 40 GmbHG entspricht. Bei Beanstandungen darf es die Ent­ge­gen­nahme verweigern.

Anderes ist jedoch bei einer KG vorzunehmen. Auf Antrag des Testamentsvollstreckers ist ein Testamentsvollstreckervermerk in das Handelsregister einzutragen. Der BGH hat die Eint­ra­gungs­fähigkeit bei der KG damit begründet, dass während der Dauer der Testamentsvollstreckung der streitgegenständliche Geschäftsanteil nur den Nachlassgläubigern, nicht jedoch auch den Eigengläubigern des Gesellschaftererben als Haftungsmasse zur Verfügung steht.20

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Über den Autor

Christine Gerlach author

Rechtsanwältin in München
Fachanwältin für Erbrecht
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Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Testamentsvollstreckung, Gesellschaftsrecht
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