Jahresarchiv 26. Juli 2013

Der Nachweis des Erbrechtes durch Vorlage einer Kopie des Testamentes in Verbindung mit einem Zeugenbeweis ist möglich

Das OLG Naumburg hat mit Beschluss vom 26.07.2013, Az.: 2 Wx 41/12, festgestellt, dass ein Nachweis des Erbrechtes durch Vorlage einer Kopie des Testamentes in Verbindung mit einem Zeugenbeweis möglich ist.

Kann die Originalurkunde nicht mehr beschafft werden, so kann ein gewillkürtes Erbrecht gem. § 2356 Abs. 1 Satz 2 BGB auch durch andere Beweismittel, namentlich durch Vorlage von Kopien eines handschriftlichen Testamentes, aus denen sowohl Inhalt als auch Form der letztwilligen Ver­fü­gung hervorgehen, deren Inhalte durch Zeugenaussagen bestätigt werden, nachgewiesen werden.

Allein der Umstand, dass das Original des Testamentes nicht mehr auffindbar war, lässt nicht mit hinreichender Sicherheit auf einen Widerruf nach § 2255 BGB durch Vernichtung der Originalurkunde dieser gemeinschaftlichen testamentarischen Verfügung schließen. Dies hätte bei dem hier in Rede ste­hen­den gemeinschaftlich errichteten Testament mit wechsel­bezüg­lichen Regelungen durch die Eheleute gemeinschaftlich und bis zum Tod des Erstversterbenden erfolgen müssen.

Anhaltspunkte für eine bewusste Vernichtung der Origi­nal­urkunde, in Abgrenzung zu einem unfreiwilligen Urkunden­verlust, wären von demjenigen vorzutragen und zu be­wei­sen, der sich auf die Unwirksamkeit des Testamentes wegen Vernichtung ausdrücklich oder konkludent beruft.

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Bestattungskosten müssen auch bei völligem Fehlen einer persönlichen Beziehung des Verpflichteten zum Verstorbenen getragen werden

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Urteil vom 26.07.2013, Aktenzeichen Au 7 K 13.216, entschieden, dass die Verpflichtete eine durch die Ordnungsbehörde durchgeführte Ersatzvornahme der Bestattung entstandene Kosten ersetzen muss.

Die Klägerin hatte erklärt, dass sie seit über 30 Jahren keinen Kontakt zu ihrem Vater gehabt habe. Das Gericht setzte sich mit der wesentlichen Argumentation der Klägerin nicht auseinander. Es verwies auf die Bestattungspflicht im Interesse einer zügigen Bestattung unabhängig davon, „von welcher Art oder Qualität die Beziehung zwischen dem Verstorbenen und dem bestattungspflichtigen Angehörigen war“.

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Umsatzsteuer: Leistungen von Berufsbetreuern steuerfrei

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 41/13, Pressemitteilung vom 24.07.2013, BFH-Urteil vom 25.04.2013, Aktenzeichen V R 7/11

Gerichtlich bestellte Berufsbetreuer un­ter­liegen mit ihren Leistungen nicht der Umsatzsteuer. Dies hat der Bundes­finanzhof (BFH) entschieden (Urteil vom 25. April 2013 V R 7/11).

Die Klägerin war vom Vormundschaftsgericht zur Betreuerin bestellt worden. Grundsätzlich wird die Betreuung ehren­amtlich erbracht; nur ausnahmsweise wird sie entgeltlich ausgeführt, wenn das Gericht bei der Bestellung aus­spricht, dass sie berufsmäßig geführt wird. Das war hier der Fall. Nach nationalem Recht unterliegen die von sog. Berufs­be­treuern erbrachten Leistungen der Umsatzsteuer. Die Klägerin hatte dagegen geltend gemacht, ihre Leistungen seien nach dem vorrangig zu beachtenden Recht der EU umsatzsteuerfrei.

Der BFH hat die Auffassung der Klägerin bestätigt und die anders lautende Entscheidung des Finanzgerichts auf­ge­ho­ben. Er bejaht eine sich aus dem Unionsrecht ergebende Steuerfreiheit, da die Klägerin zum einen durch ihre Be­treu­ungs­tätigkeit Leistungen erbringt, die eng mit der Sozial­fürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind. Für solche Leistungen sieht das EU-Recht die Steuerfreiheit vor. Zum anderen bejaht der BFH auch die für die Steuerfreiheit zusätzlich erforderliche Anerkennung als steuerfreier Lei­stungserbringer (sog. „anerkannte Einrichtung“). Sie ergibt sich aus der gerichtlichen Bestellung für die Tätigkeit, aus dem an der Leistung bestehenden Gemeinwohlinteresse sowie daraus, dass gleichartige Leistungen, die durch Betreuungsvereine und sog. Vereinsbetreuer erbracht werden, gleichfalls steuerfrei sind.

Nicht umsatzsteuerfrei sind allerdings Leistungen, die zum Gewerbe oder zum Beruf des Betreuers gehören. Der BFH hat die Sache deshalb zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurückverwiesen. Sollte die Klägerin z.B. als Rechts­an­wäl­tin Beratungsleistungen für die von ihr betreuten Personen erbracht haben, hätte sie dafür Umsatzsteuer zu entrichten.

Hinweis: Seit dem 1. Juli 2013 sind Leistungen der Betreuer auch nach nationalen Recht umsatzsteuerfrei (vgl. § 4 Nr. 16 Buchst. k UStG i.d. Fassung durch das AmtshilfeRLUmsG). Die Neuregelung gilt aber nur für Leistungen, die ab Juli 2013 erbracht werden (Art. 31 Abs. 4 AmtshilfsRLUmsG). Für davor erbrachte Leistungen können sich die Berufsbetreuer auf das Unionsrecht berufen.

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Schenkung an ein Kind bei Weiterschenkung ist keine Zuwendung an das Schwiegerkind

Der BFH hat mit Datum vom 18.07.2013, Az: IIR 37/11, entschieden, dass bei der Über­tra­gung eines Grundstückes durch ein Eltern­teil schenkweise auf ein Kind…

… und der Weiterschenkung unmittelbar im Anschluss an die ausgeführte Schenkung des Miteigentumsanteils an einem Grundstück an den Ehegatten eines Kindes, ohne dass das Kind dem Elternteil gegenüber zur Weiterschenkung ver­pflichtet ist, schenkungssteuerrechtlich keine Zuwendung des Elternteils an das Schwiegerkind vorliegt.

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Kein Einsichtsrecht für Gläubiger des Pflichtteilsberechtigten

Der Gläubiger eines Pflichtteilsberechtigten hat nach einer Entscheidung des OLG München vom 17.07.2013, Az: 34 WX 282/13, vor dem Eintritt des Erbfalles regelmäßig kein berechtigtes Interesse, Einsicht in das Grundbuch des Erblassers zu nehmen.

Dies bedeutet in der Praxis, dass auch die Pflichtteils­berechtigten selbst erst nach dem Eintritt des Erbfalles ein berechtigtes Interesse auf Einsicht in das Grundbuch haben.

Zu Lebzeiten des Erblassers ist dieses ausgeschlossen.

Das berechtigte Interesse an der Einsicht von Grundbuch und Grundakten kann mit persönlichen Motiven begründet werden, etwa dem gedeihlichen Zusammenleben innerhalb einer Familie.

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Testierunfähigkeit bei Demenz vom Alzheimertypus

Das OLG München hat mit Datum vom 17.07.2013, Az: 3 O 4789/09 entschieden:
  1. Die Frage, ob eine Demenz leichtgradig, mittelschwer oder schwer ist, muss im Hinblick auf die 4 verschiedenen Dimensionen der Demenz (Gedächtnisleistungen, kognitive Leistungen, Fähigkeit zu vernünftigen Erwägungen, Form­barkeit) beurteilt werden.
  2. Eine mittelschwere Demenz vom Alzheimertypus ist den „krankhaften Störungen der Geistestätigkeit“ im Sinne von § 2229 Abs. 4 BGB zuzuordnen.
  3. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Person, die an Altersdemenz mittleren Grades mit Phasen der Ver­wirrtheit und Orientierungslosigkeit leidet, nicht wirksam testieren kann.
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Umsatzsteuer: Kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigungskosten

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 40/13, Pressemitteilung vom 17.07.2013, BFH-Urteil vom 11.04.2013,  Aktenzeichen V R 29/10

Wer sich als Unternehmer gegen den Verdacht zur Wehr setzt, im Zusammen­hang mit seiner unternehmerischen Tä­tig­keit eine Straftat begangen zu haben, kann die an seinen Strafverteidiger ent­richtete Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 11. April 2013 (V R 29/10) entschieden.

Der Kläger, ein Bauunternehmer, hatte mutmaßlich eine Zuwendung an einen Entscheidungsträger eines potentiellen Auftraggebers geleistet, um einen Bauauftrag zu erlangen. Gegen ihn und einen seiner Angestellten wurden straf­recht­liche Ermittlungsverfahren eingeleitet. Der Kläger und sein Angestellter ließen sich durch Strafverteidiger vertreten. Das Bauunternehmen machte den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen beider Strafverteidiger geltend. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug. Das Finanzgericht gab der Klage statt.

Der BFH hat nun die Auffassung des Finanzamts bestätigt. Abziehen kann der Unternehmer die Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer „für sein Unternehmen“ ausgeführt worden sind. Streitig war, ob die Strafverteidiger Leistungen für das Unternehmen oder für die Privatpersonen erbracht hatten. Deswegen hatte der BFH in derselben Sache zuvor bei dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) angefragt, ob es für den Vorsteuerabzug auf den maß­geb­lichen Entstehungsgrund der Aufwendungen ankomme, dass nämlich die mutmaßliche Straftat im Interesse des Unter­neh­mens begangen wurde oder ob das unmittelbare Ziel der erbrachten Leistung, eine Bestrafung zu verhindern, ent­schei­dend sei (BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2011 V R 29/10 (BFHE 236, 242, BStBl II 2012, 441).

Letzteres ist nach dem in diesem Streitfall ergangenen EuGH-Urteil vom 21. Februar 2013 C-104/12 zutreffend. Lei­stun­gen, deren Zweck darin besteht, strafrechtliche Sank­tio­nen gegen natürliche Personen zu verhindern, die Ge­schäfts­führer eines steuerpflichtigen Unternehmens sind, eröffnen danach kein Recht auf Vorsteuerabzug. Dem hat sich der BFH in dem jetzt veröffentlichten Urteil angeschlossen.

Die Vorlage an den EuGH beruhte auf der europarechtlichen Harmonisierung des Umsatzsteuerrechts und der sich hieraus ergebenden Verpflichtung zur sog. richtlinienkonformen Auslegung.

Hinweis: Die Entscheidung hat nur für die Umsatzsteuer Be­deu­tung. Die ertragssteuerrechtliche Frage, ob Auf­wen­dun­gen für eine Strafverteidigung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sein können, wird davon nicht berührt.

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Transmortale Vollmacht an Alleinerben erlischt mit dem Tod

Das OLG Hamm hat mit Datum vom 10.01.2013, Akten­zeichen 15 W 79/12, den Beschluss erlassen, dass eine vom Erblasser erteilte Vollmacht, die nach seinem Tode weiter gelten soll, erlischt, wenn der Bevollmächtigte den Erblasser allein beerbt.

Für die Praxis ist dies relevant, da der Bevollmächtigte dann nicht mehr im Rahmen einer Generalvollmacht handeln kann sondern nur noch im Rahmen eines Erbnachweises, z.B. eines Erbscheins.

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Bestimmtheit einer ordentlichen Kündigung – Kündigungsfrist

Eine Kündigung muss bestimmt und unmiss­ver­ständ­lich erklärt werden. Der Empfänger einer ordentlichen Kündigungserklärung muss er­ken­nen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Regel­mäßig genügt hierfür die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist. Ausreichend ist aber auch ein Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristen­regelungen, wenn der Erklärungsempfänger hierdurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll.

Die Klägerin war seit 1987 bei der Schuldnerin als Industrie­kauffrau beschäftigt. Am 1. Mai 2010 wurde der Beklagte zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Bereits zuvor hatte die Geschäftsführung der Schuldnerin mit Zustimmung des Beklagten die vollständige Betriebsstilllegung beschlossen und den Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung aller Arbeitsverhältnisse angehört. Mit Schreiben vom 3. Mai 2010 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin ordentlich „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“. Das Kün­di­gungs­schreiben führt im Weiteren aus, welche Kündigungsfristen sich aus § 622 BGB ergeben und dass § 113 InsO eine Begrenzung der gesetzlichen, tariflichen oder arbeitsvertraglichen Kündi­gungsfrist auf drei Monate bewirke, sofern sich eine längere Frist ergebe. Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Kündigung.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Das Landes­ar­beits­gericht hat angenommen, die Kündigungserklärung sei bereits unbestimmt. Die Revision des Beklagten hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis hat mit Ablauf des 31. August 2010 geendet. Die Kündigungserklärung ist ausreichend bestimmt. Die Klägerin konnte dem Kündigungsschreiben unter Berücksichtigung ihrer Betriebszugehörigkeit entnehmen, dass § 113 InsO zu einer Begrenzung der Kündigungsfrist auf drei Monate führt, ihr Arbeitsverhältnis also zum 31. August 2010 enden sollte. Die Kündigung ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam.

Quelle: Bundesarbeitsgericht Pressemitteilung Nr. 41/13 vom 18.09.2014
Urteil vom 20. Juni 2013 – 6 AZR 805/11 –

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Erbschaftsteuer/Doppelbesteuerungsrecht: Keine Anrechnung von im Ausland auf dort angelegtes Kapitalvermögen gezahlter Erbschaftsteuer, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen fehlt

Pressemitteilung vom 31.07.2013. BFH-Urteil vom 19.06.2013, Aktenzeichen II R 10/12, Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 45/13

Im Ausland gezahlte Erbschaftsteuer, für die im Inland eine Anrechnung nicht vorgesehen ist, bleibt unberücksichtigt. Aus höherrangigem Recht ergibt sich kein Zwang zur Anrechnung. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 19. Juni 2013 (II R 10/12) entschieden. Die Doppelbesteuerung muss aber unter Umständen durch Billigkeitsmaßnahmen gemildert werden.

Die Klägerin ist Miterbin ihrer im Jahr 2000 verstorbenen Großtante, die Kapitalvermögen (Bankguthaben und fest­verzinsliche Wertpapiere) u.a. in Frankreich angelegt hatte. Frankreich erhob für das dort angelegte Kapitalvermögen Erbschaftsteuer nach einem Steuersatz von 55 %. Im Inland unterfällt dasselbe Vermögen ebenfalls der Erbschaftsteuer. Eine Anrechnung der im Ausland gezahlten Erbschaftsteuer war nicht vorgesehen. Weder greift die geltende Anrech­nungs­vorschrift, weil das Vermögen nach deutschem Recht zum Inlandsvermögen zählt, noch bestand ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf diesem Gebiet.

Das zuständige Finanzamt (FA) setzte die deutsche Erb­schaft­steuer entsprechend fest und rechnete die fran­zö­si­sche Erbschaftsteuer weder auf die deutsche Erbschaft­steuer an noch zog es sie von deren Bemessungsgrundlage ab. Es erließ lediglich einen Teil der Erbschaftsteuer wegen sachlicher Unbilligkeit. Klage und Revision blieben erfolglos.

Der BFH hat die Auffassung des FA und des Finanzgerichts bestätigt, dass die französische Erbschaftsteuer bei der Festsetzung der deutschen Erbschaftsteuer unberücksichtigt bleibt. Unionsrecht, insbesondere die Kapitalverkehrsfreiheit, steht der mehrfachen Belastung eines Erwerbs von Todes wegen mit Erbschaftsteuer durch mehrere Staaten nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europä­ischen Union nicht entgegen. Das Grundgesetz und die Euro­pä­ische Menschenrechtskonvention verlangen ebenfalls nicht, dass die ausländische Erbschaftsteuer auf die deut­sche Erbschaftsteuer angerechnet oder als Nachlass­ver­bind­lich­keit von deren Bemessungsgrundlage abgezogen werden muss.

Der BFH hat aber darauf hingewiesen, dass eine übermäßige, konfiskatorische Steuerbelastung Billigkeitsmaßnahmen er­fordern kann. Ob der im Streitfall vorgenommene Teilerlass den Anforderungen insoweit genügte, war allerdings nicht Gegenstand des Verfahrens.

Im Verhältnis zu Frankreich hat sich die Rechtslage in der Zwischenzeit geändert. Eine Doppelbesteuerung wie im Streitfall wird nun durch das am 3. April 2009 in Kraft ge­tre­tene Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der französischen Republik zur Vermeidung der Doppel­besteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen vermieden. Die Entscheidung ist aber nach wie vor im Ver­hältnis zu Staaten von Bedeutung, mit denen kein solches Doppelbesteuerungsabkommen besteht und die für die Erhebung von Erbschaftsteuer an den Wohnsitz oder Sitz des Schuldners von Kapitalforderungen des Erblassers anknüpfen.

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