Jahresarchiv 23. Dezember 2013

Einziehung von beglaubigten öffentlichen Testamentsabschriften samt Eröffnungsprotokoll ist nicht möglich

Das OLG Köln hat mit Datum vom 23.12.2013, Aktenzeichen 2 Wx 304/13, beschlossen, dass die an die Beteiligten vom Nachlassgericht erteilten beglaubigten Abschriften eines notariellen Testaments und des Protokolls über seine Eröffnung nicht in entsprechender Anwendung des § 2361 BGB eingezogen werden können.

Eine analoge Anwendung der Vorschriften über die Ein­ziehung eines Erbscheins ist nicht möglich. Dementsprechend kommt auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Sicherstellung oder die einstweilige Rückgabe dieser Schriftstücke zu den Nachlassakten angeordnet wird, nicht in Betracht.

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Das Kindeswohl kann die Zuweisung der Ehewohnung bei getrennt lebenden Ehegatten bestimmen

Streiten getrennt lebende Ehegatten über die Zuweisung der Ehewohnung, kann es aus Gründen des Kindeswohls gerechtfertigt sein, die Wohnung einem der Ehe­gatten zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Das hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm am 24.09.2013 ent­schieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amts­gerichts Marl bestätigt.

Die am Verfahren beteiligten Eheleute aus Marl sind Eltern eines im Jahre 1994 geborenen, noch in der Schulausbildung be­find­lichen Sohnes. Sie leben seit April 2012 getrennt. Nach der Trennung ist die Ehefrau mit dem volljährigen Sohn in der zuvor gemeinsam genutzten Ehewohnung geblieben, die im hälftigen Miteigentum der beteiligten Kindeseltern steht. Nach Strei­tig­keiten zwischen Ehefrau und Sohn hat der Ehemann beantragt, die Ehewohnung an ihn herauszugeben, damit er diese gemein­sam mit dem Sohn bewohnen kann.

Der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm hat die Ehefrau – nach Ablauf einer Räumungsfrist – zur Räu­mung verpflichtet und dem Ehemann die Ehewohnung zur Nutzung während der Zeit der Trennung zugewiesen. Dies sei zur Vermeidung einer unbilligen Härte aus Gründen des Kin­des­wohls geboten. Betreffe eine Wohnungszuweisung Kinder, seien ihre Belange bei der Abwägung grundsätzlich vorrangig zu be­rücksichtigen, unabhängig von der Volljährigkeit des Kindes. Das gelte auch im zu entscheidenden Fall. Das Interesse des Sohnes an einer geordneten und möglichst entspannten Fa­mi­lien­situation habe Vorrang vor dem Interesse der Kindesmutter an dem Verbleib in der Wohnung. Ausgehend hiervon sei die Zu­wei­sung der Ehewohnung an den Ehemann geboten. Das ge­gen­wärtige Verhältnis zwischen der Ehefrau und dem Sohn sei nachhaltig gestört und dem Kindeswohl nicht dienlich. Diese verfahrene Situation könne nur dadurch aufgelöst werden, dass die Ehefrau die Wohnung räume, damit sie von dem Sohn und dem Ehemann, zu dem der Sohn ein gutes Verhältnis habe, gemeinsam bewohnt werden könne. Die familiären Verhältnisse ließen es nicht zu, dass der Ehemann gemeinsam mit seinem Sohn in eine andere Wohnung ziehe. Vorrangig zu berück­sich­tigende Interessen der Ehefrau, ihr die Wohnung zu er­hal­ten, seien nicht erkennbar.

Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 24.09.2013 (2 UF 58/13)

Quelle: Oberlandesgericht Hamm Pressemitteilung vom 18.12.2013

 

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Diskriminierung wegen Schwangerschaft – Entschädigung

Wird unter Verstoß gegen das Mutter­schutz­gesetz einer schwangeren Arbeitnehmerin eine Kündigung erklärt, stellt dies eine Benach­tei­li­gung wegen des Geschlechts dar und kann einen Anspruch auf Entschädigung auslösen.

Die Klägerin sieht sich aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert. Im Kleinbetrieb ihrer Arbeitgeberin galt zwar nicht das Kün­di­gungsschutzgesetz, für die schwangere Klägerin bestand jedoch der besondere Kündigungsschutz des § 9 MuSchG. Anfang Juli 2011 wurde aus medizinischen Gründen zudem ein Be­schäf­ti­gungs­verbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG für die Klägerin aus­ge­spro­chen. Dem Ansinnen der Beklagten, dieses Beschäftigungsverbot nicht zu beachten, widersetzte sich die Klägerin. Am 14. Juli 2011 wurde festgestellt, dass ihre Leibesfrucht abgestorben war. Für den damit notwendig gewordenen Eingriff wurde die Klägerin auf den 15. Juli 2011 ins Krankenhaus einbestellt. Sie unter­richtete die Beklagte von dieser Entwicklung noch am 14. Juli 2011 und fügte hinzu, dass sie nach der Genesung einem Be­schäf­tigungsverbot nicht mehr unterliegen werde. Die Beklagte sprach umgehend eine fristgemäße Kündigung aus und warf diese noch am 14. Juli in den Briefkasten der Klägerin. Dort entnahm sie die Klägerin nach ihrer Rückkehr aus dem Kranken­haus am 16. Juli 2011.

Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, das der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 3.000,00 Euro zugesprochen hatte, bestätigt. Die Klägerin wurde wegen ihrer Schwangerschaft von der Beklagten ungünstiger behandelt und daher wegen ihres Geschlechtes benachteiligt, § 3 Abs. 1 Satz 2 des Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­gesetzes (AGG) in Verbindung mit § 1 AGG. Dies ergibt sich schon aus dem Verstoß der Beklagten gegen das Mutter­schutz­gesetz. Da Mutter und totes Kind noch nicht getrennt waren, bestand noch die Schwangerschaft im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Auch der Versuch, die Klägerin zum Ignorieren des Beschäftigungsverbotes zu bewegen und der Ausspruch der Kündigung noch vor der künstlich einzuleitenden Fehlgeburt indizieren die ungünstigere Behandlung der Klägerin wegen ihrer Schwangerschaft. Der besondere, durch § 3 Abs. 1 AGG betonte Schutz der schwangeren Frau vor Benachteiligungen führt je­den­falls in einem Fall wie dem vorliegenden auch zu einem Ent­schä­digungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG. Dies ist unabhängig von der Frage zu sehen, ob und inwieweit Kündigungen auch nach den Bestimmungen des AGG zum Schutz vor Dis­kri­mi­nie­run­gen zu beurteilen sind.

Quelle: Bundesarbeitsgericht Pressemitteilung Nr. 77/13 vom 12.12.2013
Urteil vom 12. Dezember 2013 – 8 AZR 838/12 –

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Angehörigenverträge: Fremdvergleich muss anlassbezogen ausgeführt werden (Darlehensvertrag)

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 90/13, Pressemitteilung vom 11.12.2013, BFH-Urteil vom 22.10.2013, Aktenzeichen X R 26/11

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22. Oktober 2013 (X R 26/11) erneut klargestellt, dass bei der steuerrechtlich erforderlichen Prüfung der Fremd­üb­lich­keit von zwischen nahen Angehörigen vereinbarten Vertragsbedingungen großzügigere Maßstäbe anzulegen sind, wenn der Vertragsschluss (hier ein Dar­le­hen) unmittelbar durch die Erzielung von Einkünften ver­an­lasst ist (vgl. bereits Pressemitteilung Nr. 74 vom 23. Oktober 2013 zu einem Arbeitsverhältnis).

Der Kläger betrieb eine Bäckerei. Er erwarb von seinem Vater umfangreiches Betriebsinventar. In Höhe des Kaufpreises gewährte der Vater dem Kläger ein verzinsliches Darlehen; diese Forderung trat der Vater sogleich an seine Enkel, die seinerzeit minderjährigen Kinder des Klägers, ab. Der Dar­lehensvertrag sah vor, dass die jährlichen Zinsen dem Dar­lehenskapital zugeschrieben werden sollten. Beide Seiten sollten den Vertrag ganz oder teilweise mit einer Frist von sechs Monaten kündigen können.

Das Finanzamt erkannte die Zinsaufwendungen des Klägers nicht als Betriebsausgaben an. Das Finanzgericht (FG) be­stätigte diese Auffassung mit der Begründung, die Verein­barungen über das Stehenlassen der Zinsen, die kurzfristige Kündigungsmöglichkeit und das Fehlen von Sicherheiten seien nicht fremdüblich.

Dem ist der BFH nicht gefolgt. Da der Kläger ohne das Ange­hörigendarlehen den Mittelbedarf für seine betriebliche In­vestition bei einem Kreditinstitut hätte decken müssen, hätte das FG bei der Durchführung des Fremdvergleichs groß­zü­gi­gere Maßstäbe anlegen müssen als in Fällen, in denen z.B. Eigenmittel dem Betrieb entnommen und als Angehörigen­darlehen zurückgewährt werden. Bei der hier zu beur­tei­len­den Fallgruppe können einzelne unübliche Klauseln durch andere Vereinbarungen kompensiert werden, solange ge­währ­leistet ist, dass die Vertragschancen und -risiken ins­gesamt in fremdüblicher Weise verteilt sind. So kann bei­spiels­weise das Fehlen von Sicherheiten jedenfalls bei kurzfristiger Kündigungsmöglichkeit durch einen höheren Zinssatz ausgeglichen werden.

Eine abschließende Entscheidung war dem BFH nicht möglich, weil das FG nicht festgestellt hatte, ob bzw. wann die Zinsen tatsächlich an die Kinder des Klägers ausgezahlt worden sind.

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Widerruf eines Vertrages zugunsten Dritter durch Testament ist möglich

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 11.12.2013, Aktenzeichen 16 U 80/13, über den Widerruf eines Vertrages zugunsten Dritter durch Testament entschieden.

Ein Widerruf eines durch Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall erklärten Schenkungsangebotes auch in einer letztwilligen Verfügung ist möglich, sofern der Erblasser Vorkehrungen für ein Zugehen der Erklärung an den Empfänger getroffen hat.

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Verwertungsverbot von Zufallserkenntnissen im Besteuerungsverfahren

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 82/13, Pressemitteilung vom 27.11.2013, BFH-Urteil vom 24.04.2013, Aktenzeichen VII B 202/12

Zufallserkenntnisse, die bei einer gegen einen anderen Beschuldigten durch­ge­führ­ten Telefonüberwachung gewonnen worden sind, dürfen in einem Be­steu­erungs­verfahren gegen den Betroffenen (hier: Inanspruchnahme als Haftender wegen Begehung oder Beteiligung an einer Straftat) nicht verwendet werden (Ver­wer­tungsverbot), wenn die dem Betroffenen im Haftungs­bescheid zur Last gelegte Straftat strafprozessrechtlich die Anordnung einer Telefonüberwachung nicht gerechtfertigt hätte. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt (Be­schluss vom 24. April 2013 VII B 202/12).

Das Hauptzollamt hatte den Kläger als Haftenden für Tabak­steuer in Anspruch genommen. Ihm wurde im Haftungs­bescheid zur Last gelegt, den Verkauf von unverzollten und nicht versteuerten Zigaretten zwischen Dritten vermittelt zu haben. Der Verkäufer der Zigaretten war deshalb vom Amts­gericht wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei verurteilt wor­den. Dem Kläger konnte im Strafverfahren eine Betei­li­gung allerdings nicht nachgewiesen werden. Im Haftungs­bescheid ging das Hauptzollamt gleichwohl davon aus, dass der Kläger den Verkauf vermittelt habe und stützte sich dabei auf die Protokolle einer (aus anderen Gründen ange­ord­ne­ten) Telefonüberwachung aus dem Jahr 2007. Nach damals geltendem Recht durfte eine Telefonüberwachung wegen des Verdachts der Begehung von Steuerstraftaten nicht ange­ord­net werden. Das Finanzgericht hat den Haftungs­bescheid aufgehoben mit der Begründung, die zufälligen Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung dürften gegen den Kläger nicht verwertet werden.

Diese Rechtsansicht hat der BFH für offensichtlich zutreffend erklärt, ohne dass dies in einem Revisionsverfahren geprüft werden müsse. § 477 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) lasse die Verwertung in einem anderen Strafverfahren ge­won­nener Erkenntnisse nur zu, wenn diese durch die betref­fende Maßnahme auch unmittelbar zur Aufklärung der dem Beschuldigten bzw. Haftungsschuldner vorgeworfenen Straf­tat hätten gewonnen werden können. Zufallserkenntnisse aus einer Telefonüberwachung dürften jedoch zu Beweis­zwecken nur verwertet werden, wenn sich die Erkenntnisse auf Katalogtaten im Sinne des § 100a StPO bezögen. Selbst nach der inzwischen in Kraft getretenen Neufassung dieser Vorschrift gehört dazu die einfache (d.h. nicht gewerbs- oder bandenmäßig begangene) Steuerhehlerei nicht.

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Auskunftsansprüche minderjähriger gesetzlicher Erben

Das OLG Koblenz hat mit Datum vom 26.11.2013, Az.: 11 UF 451/13, entschieden, dass § 1640 BGB nicht nur den Elternteil gegenüber dem Familiengericht, sondern auch gegenüber dem minderjährigen Kind verpflichtet, alle Gegenstände des Nachlasses aufzuführen.

Dabei sind die Vermögensgegenstände so detailliert zu bezeichnen, dass ihre Identität einwandfrei feststeht.

Bei vorhandenen Forderungen müssen z.B. außer dem Grund, dem Betrag und dem Rechtsgrund auch die Urkunden, durch welche diese Vermögensrechte nachgewiesen werden, angegeben werden.

Nach Beendigung der Vermögenssorge aufgrund Eintritts der Volljährigkeit haben die Eltern gem. § 1698 Abs. 1 BGB ihrem Kind dessen Vermögen herauszugeben und auf Verlangen über die Verwaltung des Vermögens Rechenschaft abzulegen.

Bezüglich der vorliegenden Entscheidung ist jedoch Vorsicht geboten. Es ist anzunehmen, dass andere Gerichte dieser Entscheidung nicht folgen.

d.

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Vorläufiger Rechtsschutz ist unabhängig von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Erbschaftsteuergesetz

Der BFH hat mit Datum vom 21.11.2013, Az.: II B 46/13, entschieden, dass die Vollziehung eines auf § 19 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz ab 2009 beruhenden Erbschaftsteuerbescheides wegen des beim Bundes­ver­fassungs­gerichts anhängigen Normen­kon­troll­verfahrens, Az.: 1 BvL 21/12, auf Antrag des Steuerpflichtigen auszusetzen oder aufzuheben ist, wenn ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes besteht.

In der Praxis haben die obersten Finanzbehörden der Länder aufgrund des beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Normen­kon­troll­verfahrens beschlossen, die Festsetzungen der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) vorläufig durch­zu­füh­ren. Danach sind sämtliche Festsetzungen, die nach dem 31.12.2008 bezüglich der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO entstanden sind, vorläufig durch­zu­füh­ren.

Nichtsdestotrotz ist in allen Fällen innerhalb der Rechts­behelfsfrist Einspruch gegen den Erbschaftsteuer- oder Schenkungsteuerbescheid einzulegen, bei denen auch das Ziel verfolgt wird, die Aussetzung der Vollziehung zu erlangen. Dies ist ohne Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht möglich. Der Vorläufigkeitsvermerk, der kein Rechtsbehelf ist, ist hierfür nicht ausreichend.

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Kein Anspruch auf Unterhalt, soweit BAföG-Leistungen den Unterhaltsbedarf decken können

Ein Kind kann von seinen Eltern keinen Unter­halt verlangen, soweit es seinen Unter­halts­bedarf durch BAföG-Leistungen decken kann, auch wenn diese zum Teil als Darlehn gewährt werden. Das hat der 2. Senat für Familiensachen des Ober­landes­gerichts Hamm mit Beschluss vom 26.09.2013 entschieden und damit die erst­in­stanz­liche Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop bestätigt.

Die in Dortmund bei ihrer Mutter wohnhafte, 21 Jahre alte Antragstellerin studiert an der Universität Duisburg-Essen. Ihr in Bottrop wohnhafter Vater, der Antragsgegner, zahlt monatlich ca. 210 € Kindesunterhalt. Unter Hinweis auf ihr Studium hat die Antragstellerin vom Antragsgegner eine Erhöhung der monat­lichen Unterhaltsleistungen auf ca. 380 € verlangt. Einen Antrag auf BAföG-Leistungen, die regelmäßig zu 50% als Zuschuss und zu 50% als zinsloses Darlehn gewährt werden, hat sie nicht gestellt, u.a. um sich nicht schon zu Beginn ihres Berufslebens zu verschulden.

Die von der Antragstellerin für ihr Unterhaltsbegehren bean­tragte Verfahrenskostenhilfe hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm versagt. Die Antragstellerin habe ihre Unterhaltsdefürftigkeit nicht dargetan. BAföG-Leistungen seien unterhaltsrechtliches Einkommen, das die Bedürftigkeit mindere. Im Unterhaltsrecht obliege es ggf. dem Verpflichteten, ein Darlehn aufzunehmen, um seine Lesitungsfähigkeit zu erhalten. Entsprechendes gelte aber auch für den Unterhalts­berechtigten, der – im Rahmen des Zumutbaren – eine Mög­lichkeit zur Kreditaufnahme ausnutzen müsse, um nicht selbst unterhaltsbedürftig zu werden. Im vorliegenden Fall sei es der Antragstellerin zuzumuten, BAföG-Leistungen in Anspruch zu nehmen. Diese würden zur Hälfte als Zuschuss und zur anderen Hälfte als unverzinsliches Darlehn gewährt. Das Darlehn sei erst fünf Jahre nach dem Ende der Förderung in monatlichen Raten – bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 € – zu tilgen, wobei bei guten Leistungen ein Teil des Darlehns erlassen werde. Wegen dieser günstigen Darlehnsbedingungen sei es einem Studie­ren­den in der Regel zuzumuten, BAföG in Anspruch zu nehmen. Für einen von ihr vorzutragenden und nachzuweisenden Aus­nah­me­fall habe die Antragstellerin nichts dargetan. Allein aus der Motivation heraus, nicht bereits zu Beginn des Berufslebens mit einer Darlehnsverbindlichkeit aus BAföG-Leistungen belastet zu sein, sei die Inanspruchnahme von BAföG nicht unzumutbar. Da es die Antragstellerin bewusst unterlassen habe, einen BAföG-Antrag zu stellen, sei ihr in Höhe der BAföG-Leistungen ein fiktives, ihren Unterhaltsanspruch minderndes Einkommen zu unterstellen. Dass sie mit diesem und mit den vom Antrags­gegner monatlich gezahlten Unterhalt ihren monatlichen Mindest­bedarf nicht decken könne, sei nicht ersichtlich.

rechtskräftiger Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 26.09.2013 (2 WF 161/13), erlassen am 27.09.2013

Quelle: Oberlandesgericht Hamm Pressemitteilung vom 15.11.2013

 

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Sonderzahlung mit Mischcharakter – Stichtag

Eine Sonderzahlung mit Mischcharakter, die jedenfalls auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember des Jahres abhängig gemacht werden, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde.

Die Parteien haben über einen Anspruch auf eine als „Weih­nachtsgratifikation“ bezeichnete Sonderzahlung für das Jahr 2010 gestritten. Der Kläger war seit 2006 bei der Beklagten, einem Verlag, als Controller beschäftigt. Er erhielt jährlich mit dem Novembergehalt eine als Gratifikation, ab dem Jahr 2007 als Weihnachtsgratifikation bezeichnete Sonderzahlung in Höhe des jeweiligen Novemberentgelts. Die Beklagte übersandte je­weils im Herbst eines Jahres ein Schreiben an alle Arbeit­neh­mer, in dem „Richtlinien“ der Auszahlung aufgeführt waren. In dem Schreiben für das Jahr 2010 hieß es ua., die Zahlung erfolge „an Verlagsangehörige, die sich am 31.12.2010 in einem un­ge­kün­dig­ten Arbeitsverhältnis“ befänden; Verlagsangehörige sollten für jeden Kalendermonat mit einer bezahlten Arbeitsleistung 1/12 des Bruttomonatsgehalts erhalten. Im Lauf des Jahres ein­tre­tende Arbeitnehmer erhielten die Sonderzahlung nach den Richtlinien anteilig. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete aufgrund seiner Kündigung am 30. September 2010. Mit der Klage hat er anteilige (9/12) Zahlung der Sonderleistung begehrt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Auf die Revision des Klägers hat der Zehnte Senat des Bundes­arbeitsgerichts die Beklagte entsprechend dem Klageantrag zur Zahlung verurteilt. Die Sonderzahlung soll nach den Richtlinien einerseits den Arbeitnehmer über das Jahresende hinaus an das Unternehmen binden und damit die Betriebstreue belohnen, dient aber zugleich der Vergütung der im Laufe des Jahres ge­leis­teten Arbeit. In derartigen Fällen sind Stichtagsregelungen wie die in den Richtlinien vereinbarte nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Die Klausel benachteiligt den Kläger un­an­ge­messen. Sie steht im Widerspruch zum Grundgedanken des § 611 Abs. 1 BGB, weil sie dem Arbeitnehmer bereits erarbeiteten Lohn entzieht. Der Vergütungsanspruch wurde nach den Richtlinien monatlich anteilig erworben. Anhaltspunkte dafür, dass die Sonderzahlung Gegenleistung vornehmlich für Zeiten nach dem Ausscheiden des Klägers oder für besondere – vom Kläger nicht erbrachte – Arbeitsleistungen sein sollte, sind nicht ersichtlich.

Quelle: Bundesarbeitsgericht Pressemitteilung Nr. 69/13 vom 18.09.2014
Urteil vom 13. November 2013 – 10 AZR 848/12 –

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