Dabei sind die Vermögensgegenstände so detailliert zu bezeichnen, dass ihre Identität einwandfrei feststeht.
Bei vorhandenen Forderungen müssen z.B. außer dem Grund, dem Betrag und dem Rechtsgrund auch die Urkunden, durch welche diese Vermögensrechte nachgewiesen werden, angegeben werden.
Nach Beendigung der Vermögenssorge aufgrund Eintritts der Volljährigkeit haben die Eltern gem. § 1698 Abs. 1 BGB ihrem Kind dessen Vermögen herauszugeben und auf Verlangen über die Verwaltung des Vermögens Rechenschaft abzulegen.
Bezüglich der vorliegenden Entscheidung ist jedoch Vorsicht geboten. Es ist anzunehmen, dass andere Gerichte dieser Entscheidung nicht folgen.
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Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.
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