Vorläufiger Rechtsschutz ist unabhängig von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Erbschaftsteuergesetz

Vorläufiger Rechtsschutz ist unabhängig von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Erbschaftsteuergesetz

Der BFH hat mit Datum vom 21.11.2013, Az.: II B 46/13, entschieden, dass die Vollziehung eines auf § 19 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz ab 2009 beruhenden Erbschaftsteuerbescheides wegen des beim Bundes­ver­fassungs­gerichts anhängigen Normen­kon­troll­verfahrens, Az.: 1 BvL 21/12, auf Antrag des Steuerpflichtigen auszusetzen oder aufzuheben ist, wenn ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes besteht.

In der Praxis haben die obersten Finanzbehörden der Länder aufgrund des beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Normen­kon­troll­verfahrens beschlossen, die Festsetzungen der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) vorläufig durch­zu­füh­ren. Danach sind sämtliche Festsetzungen, die nach dem 31.12.2008 bezüglich der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO entstanden sind, vorläufig durch­zu­füh­ren.

Nichtsdestotrotz ist in allen Fällen innerhalb der Rechts­behelfsfrist Einspruch gegen den Erbschaftsteuer- oder Schenkungsteuerbescheid einzulegen, bei denen auch das Ziel verfolgt wird, die Aussetzung der Vollziehung zu erlangen. Dies ist ohne Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht möglich. Der Vorläufigkeitsvermerk, der kein Rechtsbehelf ist, ist hierfür nicht ausreichend.

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Christine Gerlach author

Rechtsanwältin in München
Fachanwältin für Erbrecht
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Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Testamentsvollstreckung, Gesellschaftsrecht
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