Dies bedeutet in der Praxis, dass auch die Pflichtteilsberechtigten selbst erst nach dem Eintritt des Erbfalles ein berechtigtes Interesse auf Einsicht in das Grundbuch haben.
Zu Lebzeiten des Erblassers ist dieses ausgeschlossen.
Das berechtigte Interesse an der Einsicht von Grundbuch und Grundakten kann mit persönlichen Motiven begründet werden, etwa dem gedeihlichen Zusammenleben innerhalb einer Familie.
Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.
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