Kein Einsichtsrecht für Gläubiger des Pflichtteilsberechtigten

Kein Einsichtsrecht für Gläubiger des Pflichtteilsberechtigten

Der Gläubiger eines Pflichtteilsberechtigten hat nach einer Entscheidung des OLG München vom 17.07.2013, Az: 34 WX 282/13, vor dem Eintritt des Erbfalles regelmäßig kein berechtigtes Interesse, Einsicht in das Grundbuch des Erblassers zu nehmen.

Dies bedeutet in der Praxis, dass auch die Pflichtteils­berechtigten selbst erst nach dem Eintritt des Erbfalles ein berechtigtes Interesse auf Einsicht in das Grundbuch haben.

Zu Lebzeiten des Erblassers ist dieses ausgeschlossen.

Das berechtigte Interesse an der Einsicht von Grundbuch und Grundakten kann mit persönlichen Motiven begründet werden, etwa dem gedeihlichen Zusammenleben innerhalb einer Familie.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Über den Autor

Christine Gerlach author

Rechtsanwältin in München
Fachanwältin für Erbrecht
Tätigkeitsschwerpunkte:
Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Testamentsvollstreckung, Gesellschaftsrecht
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