Kann die Originalurkunde nicht mehr beschafft werden, so kann ein gewillkürtes Erbrecht gem. § 2356 Abs. 1 Satz 2 BGB auch durch andere Beweismittel, namentlich durch Vorlage von Kopien eines handschriftlichen Testamentes, aus denen sowohl Inhalt als auch Form der letztwilligen Verfügung hervorgehen, deren Inhalte durch Zeugenaussagen bestätigt werden, nachgewiesen werden.
Allein der Umstand, dass das Original des Testamentes nicht mehr auffindbar war, lässt nicht mit hinreichender Sicherheit auf einen Widerruf nach § 2255 BGB durch Vernichtung der Originalurkunde dieser gemeinschaftlichen testamentarischen Verfügung schließen. Dies hätte bei dem hier in Rede stehenden gemeinschaftlich errichteten Testament mit wechselbezüglichen Regelungen durch die Eheleute gemeinschaftlich und bis zum Tod des Erstversterbenden erfolgen müssen.
Anhaltspunkte für eine bewusste Vernichtung der Originalurkunde, in Abgrenzung zu einem unfreiwilligen Urkundenverlust, wären von demjenigen vorzutragen und zu beweisen, der sich auf die Unwirksamkeit des Testamentes wegen Vernichtung ausdrücklich oder konkludent beruft.
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