Schlagwort-Archiv Dr. Reinhard Popp

Kinder müssen nicht nach Kanada zurück

Die heute 8-jährige Tochter und der heute 5-jäh­rige Sohn in Deutschland und in Kanada ge­trennt lebender Eltern müssen nicht zur Mutter nach Kanada zurückkehren. Das hat er 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm in einem Verfahren nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ) am 27.03.2012 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Hamm bestätigt.

Die Mutter der Kinder lebt in Nunavut, einem Territorium im Nordosten Kanadas mit einer Selbstverwaltung für die dortigen Inuit. Der Vater der Kinder ist palästinensischer Abstammung, im Irak geboren, in Kuweit aufgewachsen. Er lebt seit 1997 in Deutschland. Im Jahre 2005 hat er die deutsche Staats­an­ge­hö­rigkeit erhalten. Im Jahre 2002 lernten sich die Kindeseltern in Deutschland kennen. Anfang des Jahres 2005 heirateten sie in Bochum, ohne in der Folgezeit dauerhaft zusammenzuleben. Die gemeinsame Tochter kam 2004 in Bochum zur Welt, der ge­mein­same Sohn 2007 in Winnipeg, Kanada. Beide Kinder lebten danach längere Zeit bei der Mutter in Kanada und wurden dort einige Monate von chinesischen Einwanderern als Pflegeeltern versorgt, von denen sie die französische Sprache lernten. Im März 2010 reisten Vater und Sohn nach Deutschland, im No­vember 2010 folgten Mutter und Tochter. Kurz darauf kehrte die Mutter allein nach Kanada zurück. Nach dem sich anschließen­den längeren Aufenthalt beim Vater wollten die Kinder in Deutschland bleiben. Die Mutter war hiermit nicht einverstanden und beantragte Mitte November 2011 ihre Rückführung nach Kanada, wobei sich die Kindeseltern im HKÜ-Verfahren wech­sel­seitig eine Kindesentführung vorwarfen. Zwischenzeitlich ist beim Amtsgericht Hamm auch ein Scheidungsverfahren zwischen den Kindeseltern anhängig.

In diesem Ausnahmefall haben das Amtsgericht Hamm und der 11. Familiensenat eine Rückführung der Kinder nach Kanada abgelehnt.

Im Ergebnis könne offenbleiben, ob der Kindesvater den Jungen widerrechtlich nach Deutschland verbracht oder widerrechtlich in Deutschland zurückgehalten habe. Gemäß Art. 12 HKÜ sei von einer Rückführung abzusehen, wenn seit dem Verbringen oder Zurückhalten mehr als ein Jahr vergangen sei und sich das Kind inzwischen in seine neue Umgebung eingelebt habe. Hiervon sei bei dem Sohn auszugehen, den der Vater bereits nach dem Vortrag der Mutter länger als ein Jahr zurückgehalten habe, bevor die Mutter die Rückführung im November 2011 beantragt habe. Der Junge habe sich zudem in Deutschland eingelebt.

Eine Rückführung der Tochter komme gem. Art. 13 Abs. 1b HKÜ nicht in B etracht, weil eine Rückführung zu einer Trennung der Geschwister führe. Diese setze die Tochter der Gefahr aus, einen schweren seelischen Schaden zu erleiden und bringe das Kind in eine unzumutbare Lage. Durch die häufigen Wechsel ihres Auf­enthaltsortes und ihrer Bezugspersonen sei der Tochter, die sehr an ihrem Bruder hänge, eine weitere Geschwistertrennung nicht zuzumuten. Hinzu komme, dass sie bei ihrem Bruder und Vater in Deutschland bleiben wolle und es fraglich sei, ob die Kindes­mutter die für das Kind mit einer Rückführung verbundenen Belastungen auffangen könne, nachdem die Kinder bereits in Kanada zeitweise bei einer Pflegefamilie untergebracht gewesen seien.

Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27.03.2012 (II-11 UF 17/12)

Quelle: Oberlandesgericht Hamm Pressemitteilung vom 29.01.2013

 

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Kollegen-Bashing kann zur fristlosen Kündigung führen

Zunehmend informieren sich Arbeitgeber in so­zia­len Netzwerken wie Facebook über Ver­hal­ten und Umgang Ihrer Mitarbeiter. Wer in sozialen Netzwerken über seinen Chef oder Arbeitskollegen hierzieht, riskiert seinen Job.

In einem vom Arbeitsgericht Duisburg (Ak­ten­zeichen 5 Ca 949/12) entschiedenen Fall hat ein Mitarbeiter seinen Kollegen bei Facebook als “Speckrolle“ und “Klugscheißer“ bezeichnet. Darauf wurde ihm das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt. Zu Recht, wie das Gericht entschied.

Insbesondere wiege ein Facebook-Eintrag schwerer als eine wörtliche Äußerung unter Kollegen. Erschwerend sei ferner, dass eine Vielzahl von Arbeitskollegen zu den Facebook-Freunden des Klägers zählten und die Beleidigungen lesen konnten.

Ähnlich urteilte auch das Landesarbeitsgericht Hamm (Ak­ten­zeichen 3 Sa 644/12). In dem entschiedenen Fall hat ein Azubi seinen Arbeitgeber auf seinem Profil als “Menschen­schinder“ verunglimpft und sich darüber beklagt, “dämliche Scheiße für einen Mindestlohn minus 20 %“ verrichten zu müssen. Konsequenz auch hier: Die fristlose Kündigung.

Fazit: Keine beleidigenden Äußerungen im Internet.
Der Chef liest mit.

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Keine neue Düsseldorfer Tabelle für 2012

Gemäß der Pressemitteilung Nr.36/2011 vom 12.12.2011 des Oberlandesgerichts Düssel­dorf gelten für 2012 die gleichen Unterhalts­beträge und Selbst­behalts­sätze wie schon 2011.

Für das Jahr 2012 wird keine neue Düsseldorfer Tabelle herausgegeben werden. Es gelten daher auch im Jahr 2012 die mit der Tabelle 2011 festgesetzten Unterhaltsbeträge für Unterhaltsberechtigte und die einem Unterhaltsverpflichteten verbleibenden Selbstbehaltssätze fort, weil weder gesetz­liche noch steuerliche Änderungen eine Anpassung erfordern.

In der Düsseldorfer Tabelle, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben wird, werden in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und Deutschen Unter­halts­leitlinien, u. a. Regelsätze für den Kindesunterhalt, festgelegt.

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Düsseldorfer Tabelle 2013: Höherer Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige

Seit dem 01.01.2013 gilt eine neue Düssel­dorfer Tabelle. Für unterhaltspflichtige Erwerbstätige erhöht sich der notwendige Selbstbehalt von 950,00 € auf 1000,00 €. Für nicht erwerbs­tätige Unterhaltspflichtige erhöht sich der Selbst­behalt auf 800,00 €. Die Anpassung berücksichtigt damit die Erhöhung von Hartz IV zum 01.01.2013.

Ferner werden zum 01.01.2013 in der Düsseldorfer Tabelle die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Mutter, Vater eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kinder oder Eltern erhöht.

Änderungen der Unterhaltspflicht zum 01.01.2013:

  • gegenüber Kindern bis 21 Jahre
    (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), 
    Unterhaltspflichtiger erwerbstätig:
    Selbstbehalt 1.000 EUR
  • gegenüber Kindern bis 21 Jahre
    (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), 
    Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig:
    Selbstbehalt 800 EUR
  • gegenüber anderen volljährigen Kinder:
    Selbstbehalt 1.200 EUR
  • gegenüber Ehegatte oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes:
    Selbstbehalt 1.100 EUR
  • gegenüber Eltern:
    Selbstbehalt 1.600 EUR

Der Kindesunterhalt wird 2013 entsprechend der neuen Düssel­dorfer Tabelle nicht erhöht werden. Der Unterhalt richtet sich dem steuerlichen Kinderfreibetrag. Da dieser in 2013 nicht angehoben werden wird, steigen auch die Unter­haltsbeträge nicht.

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Erwachsene Tochter zahlt für Heimaufenthalt der Mutter

Eine erwachsene Tochter, die ihre fehlende unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht darlegen oder nachweisen kann, hat sich an den Heimkosten der Mutter zu beteiligen. Das hat der 8. Familiensenat des Ober­landes­gerichts Hamm mit Beschluss vom 21.11.2012 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – Borken abgeändert.

Die 93 Jahre alte Mutter der 64 jährigen Antragsgegnerin lebt in einem Alten- und Pflegeheim in Südlohn. Für die durch Rente, Versicherungsleistungen und Vermögen der Mutter nicht ab­ge­deckten Heimkosten gewährt der antragstellende Kreis Borken monatlich Hilfe zur Pflege in Höhe von 1.638 €. An den vom Kreis Borken finanzierten Heimkosten haben sich zwei Brüder der Antragsgegenerin mit monatlichen Zahlungen von 704 € zu beteiligen, zwei ihrer Schwestern leisten keine Zahlungen, weil sie unstreitig leistungsunfähig sind. Von der Antragsgegnerin verlangt der Kreis Borken nach gesetzlichem Forderungs­über­gang des Anspruchs der Mutter auf Elternunterhalt eine mo­nat­liche Zahlung in Höhe von 113 €. Die verlangten Zahlungen hat die Antragsgegnerin unter Hinweis darauf verweigert, dass sie ab Februar 2008 nicht mehr leistungsfähig sei.

Der 8. Familiensenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Antragsgegnerin zur monatlichen Elternunterhaltszahlung in Höhe von 113 € verpflichtet. Der Unterhaltspflichtige habe seine Leistungsunfähigkeit darzulegen und ggf. auch nachzuweisen. Hierzu habe er die seine Lebensstellung bestimmenden Tat­sachen wie Alter, Familienstand, Höhe seines Vermögens und Einkommens, Verbindlichkeiten, Werbungskosten und die sonstigen einkommensmindernden Posten vorzutragen. Schulde ein verheirateter Unterhaltspflichtiger Elternunterhalt, komme es für die Frage seiner Leistungsfähigkeit auf das Familien­einkommen an, weil der Unterhaltspflichtige den Unterhalt entweder aus seinem nicht nur geringfügigen „Taschengeld­anspruch“ gegen den Ehegatten oder aus seinen eigenen Ein­künften schulde. Deswegen habe er auch zum Einkommen der anderen Familienmitglieder vorzutragen. Ihrer Dar­le­gungs­last habe die Antragsgegnerin nicht genügt. Bereits deswegen sei von ihrer Leistungsfähigkeit zur monatlichen Unterhaltszahlung von 113 € auszugehen. Die Antragsgegenerin habe nicht aus­reichend dargelegt, welche Einkünfte aus Erwerbstätigkeit sie und ihr als selbständiger Versicherungsvertreter tätiger Ehe­mann erzielt hätten, auch nicht, welche Miete aus einem ihr gemeinsam mit ihrem Ehemann gehörenden Mietshaus ein­genommen worden sei. Soweit sich die Antragsgegnerin zur Be­gründung ihrer fehlenden Leistungsfähigkeit auf das steuerlich maßgebliche Einkommen berufe, habe sie versäumt, ihre Ein­nah­men und Ausgaben so darzulegen, dass die nur steuerlich be­acht­li­chen Aufwendungen von den unterhaltsrechtlich er­heb­lichen Aufwendungen abgrenzbar seien.

Beschluss des 8. Familiensenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.11.2012 (II-8 UF 14/12)

Quelle: Oberlandesgericht Hamm Pressemitteilung vom 11.01.2013

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Ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 Abs. 1 BGB endet nicht automatisch mit Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes

Es ist ein verbreiteter Irrtum, dass Unterhalt für einen geschiedenen Ehepartner dann nicht mehr zu bezahlen ist, sobald ein von diesem betreutes gemeinsames Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat.

Zwar hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zum Altersphasenmodell, welches bei der Frage des Betreuungs­unterhalts allein auf das Alter des Kindes abstellt, auf­ge­geben, gleichwohl endet ein Unterhaltsanspruch wegen Betreu­ung eines Kindes ab der Altersgrenze von drei Jahren nicht automatisch, sondern es ist zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindes­betreuung auf andere Weise gesichert ist oder gesichert werden kann.

Hierbei hat der Unterhaltsberechtigte die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus darzulegen und zu beweisen. Dies kann beispielsweise dergestalt erfolgen, dass keine tat­säch­liche Betreuungsmöglichkeit für das gemeinsame Kind zur Verfügung steht oder dass aus besonderen, kindbezogenen Gründen, wie beispielsweise eine Erkrankung oder sportliche oder musische Begabung, eine besondere Förderung und persönliche Betreuung über das dritte Lebensjahr hinaus weiter erforderlich macht (Vergleiche hierzu: BGH vom 18.04.2012 Az: XII ZR 65/10).

Aber auch wenn feststeht, dass die Betreuung eines Kindes auf andere Weise sichergestellt oder in einer kindgerechten Einrichtung möglich ist, kann einer (vollen) Erwerbs­obliegen­heit des betreuenden Elternteils entgegenstehen, dass die von ihm neben seiner Tätigkeit zu leistende Betreuung und Erziehung des Kindes zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann.

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Bundesarbeitsgericht erleichtert Voraussetzungen für Vergütung von Überstunden

Welcher Arbeitnehmer kennt das Problem nicht. Er leistet zahlreiche Überstunden. Eine zusätzliche Vergütung hierfür erhält er häufig jedoch nicht.

Grundsätzlich kann ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Vergütung geleisteter Überstunden nicht ausgeschlossen werden. Eine im Arbeitsvertrag vereinbarte pauschale Abgeltung für sämtliche Überstunden ist nach § 307 Abs. 1, 2 BGB unwirksam. Allerdings muss ein Arbeitnehmer beweisen, dass er Arbeiten verrichtet hat, welche über die normale Arbeitszeit hinausgehen, und dass diese Arbeiten vom Arbeitgeber angeordnet oder zumindest im betrieblichen Interesse notwendig waren.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun in seinem Urteil vom 16.05.2012, AZ: 5 AZR 347/11, entschieden, dass diese Grundsätze nicht schematisch angewendet werden dürfen, sondern stets eine Prüfung unter Berücksichtigung der zu verrichtenden Tätigkeit und der konkreten betrieblichen Abläufe zu erfolgen hat.

In dem entschiedenen Fall konnte ein als Kraftfahrer beschäftigter Arbeitnehmer den Anfall von Überstunden bereits dadurch nachweisen, indem er vortrug, an welchen Tagen er welche Tour wann begonnen und wann beendet hat. Wenn damit für eine angewiesene Tour eine bestimmte Zeit benötigt wird und diese nur unter Leistung von Über­stunden ausgeführt werden kann, sind diese Überstunden, unabhängig von einer ausdrücklichen Anordnung, betriebs­notwendig und daher grundsätzlich zu vergüten.

Inwieweit diese Erleichterung in der Darlegung der geleisteten Überstunden auch auf andere Fälle außerhalb des Straßenverkehrs angewendet werden kann, ließ das Bundesarbeitsgericht jedoch offen. Nach wie vor muss daher davon ausgegangen werden, dass an die Darlegungs- und Beweislast bei der Geltendmachung von Überstunden erhebliche Anforderungen gestellt werden.

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Befristete Arbeitsverträge können trotz Vorliegens eines Sachgrundes unwirksam sein

Immer öfter werden Arbeitsverträge nicht un­befristet sondern befristet geschlossen. Für den Arbeitnehmer bedeutet dies, dass das Arbeitsverhältnis automatisch mit der Befristung endet. Da ein Arbeitgeber somit nicht kündigen muss, kann ein Arbeitnehmer eine Reihe von Schutzvorschriften, wie z.B. den Kündigungs­schutz nach dem Kündigungsschutzgesetz für sich nicht in Anspruch nehmen.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist eine Befristung eines Ar­beitsvertrages dann zulässig, wenn sie durch einen sach­lichen Grund gerechtfertigt ist. Ein Sachgrund hierbei ist insbesondere eine Beschäftigung eines Arbeitnehmers zur Vertretung eines anderen Arbeitsnehmers, beispielsweise für die Dauer einer Erkrankung oder einer Schwangerschaft.

Dem Sachgrund der Vertretung steht auch eine größere An­zahl der mit einem Arbeitnehmer geschlossenen befristeten Verträge nicht entgegen, solange bei der letzten Be­fris­tungs­abrede ein Befristungsgrund vorlag.

Über diese Konstellation musste das Bundesarbeitsgericht nun entscheiden. (BAG vom 18.07.2012, AZ: 7 AZR 343/09)

Hier war eine Arbeitnehmerin aufgrund von 13 befristeten Arbeitsverträgen, welche durchgehend der Vertretung von Mitarbeitern, die sich in Elternzeit oder Sonderurlaub befanden, über eine Gesamtdauer von mehr als 11 Jahren befristet beschäftigt. Nach Ablauf der letzten Befristung wurde das Arbeitsverhältnis nicht mehr verlängert.

Möglicherweise zu Unrecht. Hier sprach die Gesamtdauer sowie die Anzahl der Befristungen dafür, dass die vom Gesetzgeber eröffnete Möglichkeit der Vertretungsbefristung rechtsmissbräuchlich ausgenutzt wurde. Eine Entscheidung konnte das BAG dennoch nicht treffen, da der Rechtsstreit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Landes­arbeits­gericht zurück verwiesen wurde.

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Radikale Kehrtwende bei der Urlaubsabgeltung

Mit Urteil vom 19.06.2012 (AZ: 9 AZR 652/10) hat das Bun­des­arbeitsgericht (BAG) zur Frage der Urlaubsabgeltung bei Be­endigung eines Arbeits­ver­hält­nis­ses die bislang geltende Surrogatstheorie aufgegeben.

Danach war ein Urlaubsabgeltungsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses stets davon abhängig, ob der Ar­beitnehmer, wäre das Arbeitsverhältnis nicht beendet wor­den, seinen Erholungsurlaub noch hätte nehmen können. Nur dann erhielt ein Arbeitnehmer Geld für nicht genommenen Urlaub.

Bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern führte dies häufig dazu, dass ein Abgeltungsanspruch dann nicht mehr be­stand, wenn der Arbeitnehmer über das Urlaubsjahr bzw. den Übertragungszeitraum hinaus arbeitsunfähig war.

Für die Praxis bedeutet die neue Rechtsprechung des BAG nun, dass es sich bei dem Urlaubsabgeltungsanspruch stets um einen reinen Geldanspruch handelt, welcher grundsätzlich nicht mehr davon abhängig ist, ob der Urlaub nach Been­di­gung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich auch noch hätte genommen werden können.

Aber: Urlaubsabgeltungsansprüche werden weiterhin durch gesetzliche, tarif- oder einzelvertragliche, Verjährungs- und Ausschlussfristen begrenzt.

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Arbeitsrechtliche Abfindungen sind grundsätzlich für Unterhaltszahlungen zu verwenden

Hat ein Unterhaltspflichtiger nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung erhalten und hat er nach Beendigung des Arbeits­verhältnisses keine neue Arbeitsstelle gefunden, so muss er die Abfindung bis zur Grenze seines früheren Einkommens für Unterhaltszahlungen verwenden.

Dies gilt nach zwei Urteilen des BGH vom 18.04.2012 (Akten­zeichen XII ZR 65/10 zu Kindesunterhalt und Akten­zeichen XII ZR 66/10 zum Ehegattenunterhalt) auch dann, wenn der Unterhaltsschuldner zwar eine neue Arbeitsstelle findet, diese aber dauerhaft zu einem niedrigeren Einkommen führt. Hier ist das Einkommen dann durch die erhaltene Abfindung bis zur Höhe des zuletzt erzielten Einkommens aufzustocken.

Hat der Unterhaltspflichtige jedoch eine besser bezahlte Stellung gefunden, so bleibt die Abfindung bei der Unter­halts­berechnung außer Betracht.

Stehen neben Unterhaltszahlungen gleichzeitig Zugewinn­ausgleichsansprüche im Raum, wird die Sache problematisch. Fest steht jedoch, dass die Abfindung im Hinblick auf ein Doppelverwertungsverbot nicht zweimal, also sowohl beim Unterhalt als auch beim Zugewinn berücksichtigt werden kann.

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