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BGH stärkt Rechte der Väter von „Kuckuckskindern”

Die Rate der Männer, die ein Kind, dessen bio­logischer Erzeuger sie nicht sind, aufziehen, liegt nach einzelnen Studien zwischen 2 und 10%.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun in seinem Urteil vom 09.11.2011 (Az.: XII ZR 136/09) entschieden, dass dem Scheinvater nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses ein Anspruch gegen die Mutter auf Auskunft über die Person zusteht, mit welcher sie das Kind gezeugt hat. Der Bundesgerichtshof hat damit entschieden, dass das Persönlichkeitsrecht der Mutter, welches auch das Recht auf Achtung der Privat- und Intim­sphäre umfasst, jedenfalls nicht stärker wiegt als das Recht des Mannes, zur Durchsetzung seines Unterhaltsregresses den Namen des tatsächlichen Vaters zu erfahren.

Im entschiedenen Fall hat ein Mann geklagt, welcher davon ausgegangen war, mit seiner Lebensgefährtin ein Kind gezeugt zu haben. Er zahlte an die mittlerweile von ihm getrenntlebende Frau ca. 4.500,00 € für Babyausstattung und Unterhalt. Als er herausfand, dass er nicht der biologische Vater des Kindes war, wollte er dessen Namen wissen, um von diesem das Geld erstattet zu bekommen. Nachdem sich die Mutter des Kindes weigerte diese Auskunft zu erteilen, klagte der Vater. Der BGH hat dem Mann recht gegeben und entschieden, dass die Mutter ihm nach Treu und Glauben Auskunft über die Person, mit welcher Sie das Kind gezeugt hat (lt. BGH: „die ihr während der Empfäng­nis­zeit beigewohnt hat”) erteilen muss.

Dieses Urteil hat somit weitreichende Folgen auf die Durch­setzbarkeit und Rückforderung geleisteter Unterhalts­zah­lun­gen für „Kuckuckskinder”. Die Erfolgsaussichten derartiger Klagen dürften somit zukünftig deutlich gestiegen sein.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Familienrecht beantworten wir gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Bundesfinanzhof (BFH) prüft Verfassungsmäßigkeit des seit 1.1.2009 geltenden Erbschaft- und Schenkungssteuerrechts

Hinweis:
Dieser Artikel aus dem Bereich Steuerrecht / Steuerstrafrecht, Wichtige BFH-Urteile ist nicht mehr aktuell!
In dem Verfahren II R 9/11 überprüft der Bundes­finanzhof (BFH) die Vereinbarkeit des neuen Erbschaft- und Schen­kungs­steuer­rechts mit dem verfassungs­rechtlichen Gleichheits­grundsatz.

Folgende Gesichtspunkte kommen zum Tragen:

  1. Verfassungsmäßigkeit der Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II (u.a. Geschwister, Neffen und Nichten) mit Personen der Steuerklasse III (Fremde) bei Erwerbs­vorgängen im Jahr 2009.
  2. Verfassungsmäßigkeit der Begünstigung von Betriebs­vermögen, Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und von Anteilen an Kapitalgesellschaften.

Mit Beschluss vom 05.10.2011 hat der BFH nunmehr das Bundesministerium der Finanzen aufgefordert, dem Verfahren beizutreten.

 Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Urteil stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Bundesfinanzhof (BFH) prüft Verfassungsmäßigkeit des seit 1.1.2009 geltenden Erbschaft- und Schenkungs­steuerrechts

In dem Verfahren II R 9/11 überprüft der Bundes­finanzhof (BFH) die Vereinbarkeit des neuen Erbschaft- und Schen­kungs­steuer­rechts mit dem verfassungs­rechtlichen Gleichheits­grundsatz.

Folgende Gesichtspunkte kommen zum Tragen:

  1. Verfassungsmäßigkeit der Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II (u.a. Geschwister, Neffen und Nichten) mit Personen der Steuerklasse III (Fremde) bei Erwerbs­vorgängen im Jahr 2009.
  2. Verfassungsmäßigkeit der Begünstigung von Betriebs­vermögen, Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und von Anteilen an Kapitalgesellschaften.

Mit Beschluss vom 05.10.2011 hat der BFH nunmehr das Bundesministerium der Finanzen aufgefordert, dem Verfahren beizutreten.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Zur Steuerbefreiung nach dem §§ 13 Abs. 1 Nr. 4b, 15, 16 ErbStG für in Haushaltsgemeinschaft lebende Geschwister

Beschluss vom 16.11.2011 FG Köln

Die Gleichbehandlung von Geschwistern mit dem in Steuerklasse 1 erfassten Personenkreis gemäß § 15 Abs. 1 ErbStG, insbesondere im Hinblick auf die vom ErbStG in neuerer Zeit begünstigte eingetragene Lebenspartnerschaft, ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zwingend geboten.

Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Beschluss stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Zulässige Formulierungen in einem Arbeitszeugnis

Urteil vom 15.11.2011 Aktenzeichen 9 AZR 386/10

Die Formulierung in einem Zeugnis, „wir ha­ben den Arbeitnehmer als sehr interessierten und hoch motivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatz­bereitschaft zeigte (…)“ erweckt aus Sicht des objektiven Empfängerhorizontes nicht den Eindruck, der Arbeitgeber attestiere dem Arbeitnehmer in Wahrheit Dessinteresse und fehlende Motivation.

Die Formulierung ist damit zulässig.

Die Rechtslage ist auch nach diesem Urteil noch recht kompliziert. In jeder vergleichbaren Situation brauchen Sie daher eine qualifizierte (fach-)anwaltliche Beratung und Vertretung.

Sprechen Sie uns einfach darauf an.

Vollmacht besteht nach Tod unabhängig von einer Testamentsvollstreckung weiter

Beschluss vom 15.11.2011 OLG München

Eine transmortale Vollmacht kann Befug­nisse verleihen, die selbständig neben diejenigen des Testamentsvollstreckers treten. Auf die zeitliche Reihenfolge von Vollmachts- und Testamentserrichtung kommt es nicht an.

Die Bezeichnung einer Vollmacht als Generalvollmacht in Vermögensangelegenheiten lässt auf den Willen schließen, eine Vertretung im weitest möglichen Umfang zu gewähr­leisten, sobald Vermögensangelegenheiten betroffen sind. Der Befugnis des Bevollmächtigten zur Erfüllung eines Vermächtnisses steht nicht der Umstand entgegen, dass auch der Testamentsvollstrecker zur Vermächtniserfüllung befugt wäre.

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Anspruch auf Erteilung einer Abschrift des Erbscheins für beurkundende Notare

Beschluss vom 08.11.2011 OLG Saarbrücken

Die beurkundende Notarin hat einen Anspruch auf Erteilung einer Abschrift des von ihr für ihren Mandanten beantragten und ausgestellten nur der Verfügung über Grundstücke oder im Grundbuch eingetragenen Rechte oder zur Berichtigung des Grundbuchs dienenden Erbscheins.

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Einstweilige Sicherstellung von Erbscheinsausfertigungen

Beschluss vom 07.11.2011 Saarländisches OLG

Gemäß § 49 Abs. 1, Abs. 2 FamFG kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach dem für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vor­schriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht.

Sowohl die Sicherung eines bestehenden Zustandes als auch die vorläufige Regelung können die Maßnahme betreffen.

Die Sicherstellung von Erbscheinsausfertigungen ist eine hiervon gedeckte vorläufige Maßnahme und das typische Instrument zum Schutz der Rechte des potentiellen wirklichen Erben im Verfahren der Erbscheinseinziehung.

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Sicherstellung eines Erbscheins von Amts wegen

Beschluss vom 07.11.2011 OLG Saarbrücken

Das Nachlassgericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung von Amts we­gen die Sicherstellung eines Erbscheins anordnen, wenn sich objektive Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Erblasser entgegen der bisher bekannten Tat­sachen möglicherweise ein erbberechtigtes Kind gehabt hat.

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Hausgeldschulden als Nachlassverbindlichkeiten

Beschluss vom 04.11.2011 BGH

Fällt eine Eigentumswohnung in den Nachlass, weil sie der Testaments­vollstrecker für den Erben mit Nachlass­mitteln erworben hat, sind die Hausgeldschulden, die während der Dauer der Testamentsvollstreckung fällig werden, Nachlassverbindlichkeiten.

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