Einstweilige Sicherstellung von Erbscheinsausfertigungen

Einstweilige Sicherstellung von Erbscheinsausfertigungen

Beschluss vom 07.11.2011 Saarländisches OLG

Gemäß § 49 Abs. 1, Abs. 2 FamFG kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach dem für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vor­schriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht.

Sowohl die Sicherung eines bestehenden Zustandes als auch die vorläufige Regelung können die Maßnahme betreffen.

Die Sicherstellung von Erbscheinsausfertigungen ist eine hiervon gedeckte vorläufige Maßnahme und das typische Instrument zum Schutz der Rechte des potentiellen wirklichen Erben im Verfahren der Erbscheinseinziehung.

 Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Beschluss stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Über den Autor

Christine Gerlach author

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Fachanwältin für Erbrecht
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