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Die Überlassung eines Firmenwagens auch zur privaten Nutzung stellt Arbeitslohn dar

Urteil vom 14.12.2010 Aktenzeichen 9 AZR 631/09

Die Überlassung eines Firmenwagens auch zur privaten Nutzung stellt einen geldwerten Vorteil und Sachbezug und damit einen Naturallohn im Sinn § 611 Abs. 1 BGB dar.

Die Überlassung ist somit steuer- und abgabepflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Vergütung.

» BAG-Urteil vom 14.12.2010, Aktenzeichen 9 AZR 631/09
» BAG-Pressemitteilung (Nr. 91/10) zu diesem Urteil
Die Rechtslage ist auch nach diesem Urteil noch recht kompliziert. In jeder vergleichbaren Situation brauchen Sie daher eine qualifizierte (fach-)anwaltliche Beratung und Vertretung.
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Enterbung der Verwandten

Beschluss vom 09.12.2011 OLG Hamm

Die Formulierung eines privatschriftlichen Testaments „jegliche Forderungen von Verwandten“ kann als umfassende Ent­erbung im Sinn des § 1938 BGB zu verstehen sein.

Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Beschluss stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung –  sprechen Sie uns einfach darauf an.

Ergänzende Auslegung eines Erbvertrages

Beschluss vom 06.12.2011 OLG Düsseldorf

Das OLG Düsseldorf hat beschlossen, dass für die Annahme einer durch er­gänzende Auslegung des Erbvertrages zu schließenden Lücke dahingehend, dass die Vertrags­schließenden in Kenntnis der späteren Entwicklung anders testiert hätten, kein Raum ist, solange der Erbvertrag nicht andeutet, in welcher Weise er angepasst oder eine andere Form der letztwilligen Verfügung gewählt worden wäre.

Vorliegend ging es um die spätere geistige Behinderung eines gemeinsamen Sohnes, der als uneingeschränkter Erbe eingesetzt gewesen ist. Eine in einem Erbvertrag nachfolgende letztwillige Verfügung ist, außer im Falle der Rücktrittsberechtigung, unwirksam, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beein­trächtigen würde. Dies gilt nicht für die im Erbvertrag nur einseitig getroffenen Anordnungen. Diese unterliegen nicht der Bindungswirkung. Der Erblasser kann sie daher jederzeit frei widerrufen.

Ob eine vertragsmäßige oder eine einseitige Verfügung vorliegt, ist im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln.

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Nachweis der Entgeltlichkeit einer Verfügung durch den Testamentsvollstrecker gegenüber dem Grundbuchamt

Beschluss vom 06.12.2011 OLG München

Die unentgeltliche Verfügung des Testamentsvollstreckers ist schwebend unwirksam. Schwebend unwirksame Ansprüche werden wie künftige Ansprüche behandelt.

Zwar liegt auch in einer Einräumung einer Eigentums­vormerkung nach § 883 Abs. 1 BGB bereits eine Verfügung über das Vermögen der Erbengemeinschaft vor. Insoweit wird auch die Meinung vertreten, dass dann, wenn die Eigentumsumschreibung erst vorgemerkt wird, das Grund­buchamt die Entgeltlichkeit nicht zu prüfen braucht.

Eine Verweigerung ist nur dann möglich, wenn für das Grund­buchamt sicher feststeht, dass der gesicherte Anspruch nie zur wirksamen Entstehung gelangen wird. Weil aber eine auch teilweise unentgeltliche Verfügung auch dann voll wirksam werden kann, wenn die Erben oder Vermächtnis­nehmer zustimmen, erweist sich deren Wirksamkeit oder Unwirksamkeit erst bei der Vornahme der endgültigen Eintragung.

Aufgrund dessen hat das OLG München beschlossen, dass der Nachweis der Entgeltlichkeit einer Verfügung durch den Testamentsvollstrecker gegenüber dem Grundbuchamt erbracht werden muss.

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Erbrecht des Adoptivkindes in Altfällen

Beschluss vom 05.12.2011 Schleswig-Holsteinisches OLG

Der in den Übergangsbestimmungen des Artikel 12 § 1 Abs. 1, 4 AdoptG bestimmte Erhalt des gesetzlichen Erbrechtes des Adoptivkindes gegenüber seinen leib­lichen Eltern für Erbfälle nach dem 01.01.1977 und zu diesem Zeitpunkt bereits volljährigen Angenommenen begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichts­punkt des Artikel 3, 6, 14 Grundgesetz.

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Beitritt eines Ehegatten zum Testament des anderen ist möglich

Beschluss vom 01.12.2011 OLG München

Ein gemeinschaftliches Testament kann auch dann wirksam errichtet werden, wenn der andere Ehegatte erst nach längerer Zeit beitritt und zum Zeitpunkt des Beitritts der Wille des ersttestierenden Ehegatten zur gemeinschaftlichen Testierung weiterhin besteht. Voraussetzung hierfür ist je­doch, dass bei der zweiten Unterschrift noch die Zustimmung des ersttestierenden Ehegatten gegeben ist. In diesem Fall entfaltet es Bindungswirkung.

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Keine Sittenwidrigkeit bei Pflichtteilsverzicht eines behinderten Sozialleistungs­beziehers

In der grundlegenden Entscheidung des BGH vom 19.01.2011, IV ZR 7/10, verneint dieser die Sitten­widrigkeit bei einem Pflichtteils­verzicht oder einer Erbausschlagung durch einen behinderten Empfänger von Sozialhilfe.

Dies stützt er u.a. auf die verfassungsrechtliche Figur einer negativen Erbfreiheit. Die Entscheidung stellt klar, dass die grundsätzliche Ablehnungsmöglichkeit gegenüber Zuwen­dungen sowohl für die Erbenstellung als auch für den Erwerb von Vermächtnissen oder Pflichtteilsansprüchen gelten muss.

Dagegen wurde höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob sich die zur Rechtsstellung eines behinderten Erben oder Pflichtteilsberechtigten entwickelten Grundsätze auch auf den Pflichtteilsverzicht oder eine Ausschlagung durch einen anderen nicht behinderten Sozialhilfeempfänger, insbesondere einem Hartz IV-Empfänger, übertragen lassen.

Sollten Sie in einer vergleichbaren Situation weitere Infor­mationen wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Möglichkeiten der Absiche­rung des Überlebenden bei einer nichtehelichen Lebens­gemeinschaft

Für die nichteheliche Lebensgemeinschaft besteht kein gesetzliches Erbrecht im BGB. Dies hat zur Folge, dass der überlebende Partner keine gesetzlichen Ansprüche nach dem Tode des Erstversterbenden hat. Somit steht ihm weder ein Erb- noch ein Pflichtteilsrecht zu.
Aufgrund dessen ist es dringend anzuraten, eine letztwillige Verfügung zu treffen, damit der Überlebende der nicht­ehelichen Lebensgemeinschaft abgesichert ist.

Weit verbreitet ist der Irrtum, dass eine letztwillige Ver­fügung in Form eines gemeinschaftlichen Testaments mit wechselseitiger Bindung möglich ist. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das gemeinschaftliche Testament bleibt ausdrücklich gemäß § 2265 BGB Ehegatten vorbehalten. Ein solch errichtetes Testament wäre unwirksam.
Daher bleiben folgende Möglichkeiten:

  • Die Partner von Lebensgemeinschaften können privat­schriftliche und notarielle Einzeltestamente errichten. Hat einer der Lebenspartner keine letztwillige Verfügung erlassen, wird er von seinen Verwandten als gesetzliche Erben beerbt.
  • Der sicherste Weg der Absicherung des nichtehelichen Lebenspartners liegt im Abschluss eines Erbvertrages, der jedoch gemäß § 2276 BGB notariell zu beurkunden ist. In diesem Erbvertrag können ebenfalls einseitige Verfügungen, die auch durch Testament angeordnet werden können, aufgenommen werden.
  • Dies gilt insbesondere für Vermächtnisse und Auflagen, die Anordnung der Testamentsvollstreckung, die Pflichtteils­entziehung, das Treffen von Teilungsanordnungen, die Ver­einbarung von Rücktrittsrechten sowie die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft.
  • Weiterhin sollte in dem Erbvertrag klargestellt werden, was das Motiv für die Einsetzung des anderen Partners zum Alleinerben ist. Ansonsten könnte versucht werden, den Erbvertrag aufgrund Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB bei gegenseitiger Erbeinsetzung anzufechten.
  • Weiterhin sollte in einen Erbvertrag aufgenommen werden, dass die erbrechtlichen Ansprüche des überlebenden Partners nur dann bestehen sollen, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft beim Erbfall auch noch Bestand hat. Ebenfalls ist es zu empfehlen, jedem Lebenspartner erbvertraglich ein einseitiges Rücktrittsrecht einzuräumen.

Gerne stehen wir Ihnen für eine Beratung bezüglich der Aus­gestaltung eines Erbvertrages bei nichtehelichen Lebens­gemeinschaften zur Verfügung.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Vorweggenommene Erbfolge als Veräußerung im Sinn des § 5 ErbbauRG

Beschluss vom 25.11.2011 OLG Hamm

Als Veräußerung im Sinne des § 5 ErbbauRG ist auch die Übertragung des Erbbaurechts im Wege vorweg­genommener Erbfolge zu behandeln.

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Bei der Feststellung der Vaterschaft nach einem Verstorbenen ist die Mit­wirkung eines Abkömmlings zumutbar

Das OLG München hat mit Datum vom 27.06.2011, Az. 33 UF 942/11, festgestellt, dass die Erstellung eines Gutachtens zur Feststellung der Vaterschaft eines Kindes nach Versterben des Vaters angeordnet werden kann. Die Mitwirkungs­handlung eines weiteren Abkömmlings sei nicht unzumutbar.

Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass es zu möglichen negativen finanziellen Auswirkungen nach der Vater­schafts­feststellung kommen wird, z.B. in Form eines geschmälerten Pflichtteilsanspruches gegenüber den Erben.

Der Abkömmling kann auch nicht einwenden, dass der volljährige Antragsteller das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft trotz dessen Möglichkeit aufgrund familiärer Rücksicht nicht bereits zu Lebzeiten des Erblassers eingeleitet hat.

Somit wurde festgestellt, dass selbst vor dem Hintergrund, dass finanzielle Einbußen im Raum stehen, ein Abkömmling bei der Feststellung der Vaterschaft nach dem Tod des Vaters mitwirken muss.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.
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