Beschluss vom 06.12.2011 OLG Düsseldorf
Das OLG Düsseldorf hat beschlossen, dass für die Annahme einer durch ergänzende Auslegung des Erbvertrages zu schließenden Lücke dahingehend, dass die Vertragsschließenden in Kenntnis der späteren Entwicklung anders testiert hätten, kein Raum ist, solange der Erbvertrag nicht andeutet, in welcher Weise er angepasst oder eine andere Form der letztwilligen Verfügung gewählt worden wäre.
Vorliegend ging es um die spätere geistige Behinderung eines gemeinsamen Sohnes, der als uneingeschränkter Erbe eingesetzt gewesen ist. Eine in einem Erbvertrag nachfolgende letztwillige Verfügung ist, außer im Falle der Rücktrittsberechtigung, unwirksam, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde. Dies gilt nicht für die im Erbvertrag nur einseitig getroffenen Anordnungen. Diese unterliegen nicht der Bindungswirkung. Der Erblasser kann sie daher jederzeit frei widerrufen.
Ob eine vertragsmäßige oder eine einseitige Verfügung vorliegt, ist im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln.
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