Beschluss vom 06.12.2011 OLG München
Die unentgeltliche Verfügung des Testamentsvollstreckers ist schwebend unwirksam. Schwebend unwirksame Ansprüche werden wie künftige Ansprüche behandelt.
Zwar liegt auch in einer Einräumung einer Eigentumsvormerkung nach § 883 Abs. 1 BGB bereits eine Verfügung über das Vermögen der Erbengemeinschaft vor. Insoweit wird auch die Meinung vertreten, dass dann, wenn die Eigentumsumschreibung erst vorgemerkt wird, das Grundbuchamt die Entgeltlichkeit nicht zu prüfen braucht.
Eine Verweigerung ist nur dann möglich, wenn für das Grundbuchamt sicher feststeht, dass der gesicherte Anspruch nie zur wirksamen Entstehung gelangen wird. Weil aber eine auch teilweise unentgeltliche Verfügung auch dann voll wirksam werden kann, wenn die Erben oder Vermächtnisnehmer zustimmen, erweist sich deren Wirksamkeit oder Unwirksamkeit erst bei der Vornahme der endgültigen Eintragung.
Aufgrund dessen hat das OLG München beschlossen, dass der Nachweis der Entgeltlichkeit einer Verfügung durch den Testamentsvollstrecker gegenüber dem Grundbuchamt erbracht werden muss.
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