Bei der Feststellung der Vaterschaft nach einem Verstorbenen ist die Mit­wirkung eines Abkömmlings zumutbar

Bei der Feststellung der Vaterschaft nach einem Verstorbenen ist die Mit­wirkung eines Abkömmlings zumutbar

Das OLG München hat mit Datum vom 27.06.2011, Az. 33 UF 942/11, festgestellt, dass die Erstellung eines Gutachtens zur Feststellung der Vaterschaft eines Kindes nach Versterben des Vaters angeordnet werden kann. Die Mitwirkungs­handlung eines weiteren Abkömmlings sei nicht unzumutbar.

Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass es zu möglichen negativen finanziellen Auswirkungen nach der Vater­schafts­feststellung kommen wird, z.B. in Form eines geschmälerten Pflichtteilsanspruches gegenüber den Erben.

Der Abkömmling kann auch nicht einwenden, dass der volljährige Antragsteller das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft trotz dessen Möglichkeit aufgrund familiärer Rücksicht nicht bereits zu Lebzeiten des Erblassers eingeleitet hat.

Somit wurde festgestellt, dass selbst vor dem Hintergrund, dass finanzielle Einbußen im Raum stehen, ein Abkömmling bei der Feststellung der Vaterschaft nach dem Tod des Vaters mitwirken muss.

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Über den Autor

Christine Gerlach author

Rechtsanwältin in München
Fachanwältin für Erbrecht
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Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Testamentsvollstreckung, Gesellschaftsrecht
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