Vorweggenommene Erbfolge als Veräußerung im Sinn des § 5 ErbbauRG

Vorweggenommene Erbfolge als Veräußerung im Sinn des § 5 ErbbauRG

Beschluss vom 25.11.2011 OLG Hamm

Als Veräußerung im Sinne des § 5 ErbbauRG ist auch die Übertragung des Erbbaurechts im Wege vorweg­genommener Erbfolge zu behandeln.

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Über den Autor

Christine Gerlach author

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Fachanwältin für Erbrecht
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Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Testamentsvollstreckung, Gesellschaftsrecht
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