Kategorien-Archiv Steuerrecht / Steuerstrafrecht

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: „Offensichtlich verkehrsgünstigere“ Straßenverbindung

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 12/12, Pressemitteilung vom 08.02.2012, BFH-Urteil vom 16.11.2011, Aktenzeichen VI R 19/11, BFH-Urteil vom 16.11.2011, Aktenzeichen VI R 46/10

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Ur­teile vom 16. November 2011 VI R 19/11 und VI R 46/10 konkretisiert, unter wel­chen Voraussetzungen die Entfernungs­pauschale für einen längeren als den kürzesten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Anspruch genommen werden kann. Grundsätzlich kann die Entfernungspauschale nur für die kürzeste Entfernung beansprucht werden. Etwas anderes gilt aber, wenn eine andere Verbindung „offensichtlich verkehrsgünstiger“ ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes).

In der Sache VI R 19/11 hatte das Finanzgericht (FG) die Klage abgewiesen, weil stets eine zu erwartende Fahrt­zeit­verkürzung von mindestens 20 Minuten erforderlich sei. In der Sache VI R 46/10 hatte das FG der Klage teilweise stattgegeben und bei der Berechnung der Entfernungs­pauschale eine vom Kläger tatsächlich nicht benutzte Verbindung berücksichtigt, die dem FG offensichtlich verkehrs­günstiger erschien.

Der BFH hat nun entschieden, dass eine Mindestzeitersparnis von 20 Minuten nicht stets erforderlich ist. Vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalls, wie z.B. die Streckenführung, die Schaltung von Ampeln o.ä. in die Beurteilung einzubeziehen. Eine Straßenverbindung kann auch dann „offensichtlich verkehrsgünstiger“ sein, wenn bei ihrer Benutzung nur eine geringe Zeitersparnis zu erwarten ist (VI R 19/11). In der Entscheidung VI R 46/10 hat der BFH zudem klargestellt, dass nur die tatsächlich benutzte Straßenverbindung in Be­tracht kommt. Eine bloß mögliche, aber vom Steuer­pflich­tigen nicht benutzte Straßenverbindung kann der Berechnung der Entfernungspauschale nicht zugrunde gelegt werden.

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Bundesfinanzhof bejaht Verfassungsmäßigkeit der Zuteilung der Identifikationsnummer und der dazu erfolgten Datenspeicherung

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 10/12, Pressemitteilung vom 01.02.2012, BFH-Urteil vom 18.01.2012, Aktenzeichen II R 49/10

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18. Januar 2012 II R 49/10 ent­schie­den, dass die Zuteilung der Identi­fi­ka­tionsnummer und die dazu beim Bundes­zentralamt für Steuern (BZSt) erfolgte Datenspeicherung mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die darin liegenden Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind durch überwiegende Interessen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Da die Identifikationsnummern den steuerpflichtigen natürlichen Personen anders als die bisherigen Steuernummern auf Dauer und bundeseinheitlich zugeteilt werden, ermöglichen sie deren eindeutige Identi­fizierung im Besteuerungsverfahren. Dies dient zum einen dem auch verfassungsrechtlich gebotenen gleich­mäßigen Vollzug der Steuergesetze und ermöglicht zum anderen einen gewichtigen Abbau von Bürokratie sowohl im Bereich der Steuerverwaltung als auch bei Unternehmen und anderen Stellen. Insbesondere bilden die Identifikations­nummer und die dazu erfolgte Datenspeicherung eine wesentliche Voraussetzung für die Ersetzung der bisherigen Lohn­steuer­karten durch die nunmehr ab dem Jahr 2013 vorgesehenen elektronischen Lohnsteuermerkmale sowie für die Automatisierung von Verfahrenssabläufen. Aufgrund der Identifikationsnummer kann zudem die zutreffende und voll­ständige Erfassung der Alterseinkünfte bei der Einkommen­steuer leichter und effektiver geprüft werden. Außerdem kann Missbräuchen bei der Beantragung von Kindergeld sowie beim Abzug von Kapitalertragsteuer entgegengewirkt werden.

Der BFH hat einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Religionsfreiheit ebenfalls verneint. Dies gilt auch hinsicht­lich der Neuregelung des Abzugs von Kirchensteuer von Kapitalerträgen, die für nach dem 31. Dezember 2013 zu­fließende Kapitalerträge vorgesehen ist. Der Steuerpflichtige kann nämlich jederzeit, auch bereits vor diesem Termin, beim BZSt beantragen, dass die Daten über seine rechtliche Zu­ge­hörigkeit zu einer steuererhebenden Religions­gemein­schaft den zum Abzug von Kapitalertragsteuer verpflichteten Stellen nicht mitgeteilt werden (Sperrvermerk).

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Neues BFH-Urteil zur Abzugsfähigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers bei Hochschullehrern und Richtern

In zwei Urteilen vom 27.10.2011 (Az.: VI R 71/10) und 08.12.2011 (Az.: VI R 13/11) hat der Bundes­finanzhof (BFH) erstmals, seit der gesetzlichen Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2010, zur Abzugsfähigkeit von häuslichen Arbeitszimmern entschieden.

Demnach bildet das häusliche Arbeitszimmer bei Hoch­schul­lehrern und Richtern (wie bisher) nicht den Mittel­punkt der gesamten beruflichen Betätigung, mit der Folge, dass die Kosten des Arbeitszimmers nicht unbeschränkt als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Auch ein beschränkter Abzug von 1.250,- € kam in diesen beiden Fällen nicht in Betracht, da beide Kläger einen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz nutzen konnten.

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Neuer Musterrechtsbehelf zur Abzugsfähigkeit von Erstausbildungskosten als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten

Hinweis:
Dieser Artikel aus dem Bereich Steuerrecht / Steuerstrafrecht ist nicht mehr aktuell!
Nach dem der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 28.07.2011 entschieden hat, dass die Kosten für eine Erstausbildung bzw. ein Erststudium als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten unbeschränkt abzugsfähig sind, hat der Gesetzgeber mit dem Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz reagiert und diese Rechtsprechung rückgängig gemacht.

In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg (Az.: 10 K 4245/11) steht nun diese gesetzliche Neuregelung auf dem Prüfstand. Der DStV empfiehlt deshalb Erstausbildungskosten weiterhin als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend zu machen und gegen eine ablehnende Entscheidung des Finanzamts Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.

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Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 6/12, Pressemitteilung vom 25.01.2012, BFH-Urteil vom 27.10.2011, Aktenzeichen VI R 71/10, BFH-Urteil vom 08.12.2011, Aktenzeichen VI R 13/11

In zwei Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals zur Neuregelung der Ab­zugs­beschränkung bei häuslichen Ar­beits­zimmern entschieden. Für die Be­rufs­gruppen der Hochschullehrer (Urteil vom 27. Oktober 2011 VI R 71/10) und Richter (Urteil vom 8. Dezember 2011 VI R 13/11) bildet danach das Arbeitszimmer (wie bisher) nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung mit der Folge, dass sie die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch nach neuem Recht nicht als Werbungskosten abziehen können.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht das frühere Gesetz gekippt hatte, hat der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 2010 eine Neuregelung geschaffen, die rückwirkend auch in den Streitfällen anwendbar war. Danach können die Auf­wen­dungen für ein häusliches Arbeitszimmer abgezogen werden, wenn entweder ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfü­gung steht (diese Erweiterung hatte das Bundes­verfassungs­gericht eingefordert) oder wenn (wie bisher) das Arbeits­zimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Betätigung bildet. Der BFH geht davon aus, dass es sich hierbei um zwei getrennt voneinander zu beurteilende Tatbestände handelt.

Ein Abzug nach der ersten Variante (wegen fehlenden Arbeitsplatzes) kam in beiden Streitfällen nicht in Betracht, weil beide Kläger einen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz nutzen konnten. Aber auch nach der zweiten Variante (Mittelpunkt) blieb den Klägern der Erfolg versagt.

Der BFH hat entschieden, dass der Mittelpunkt der gesamten Betätigung – wie bisher – qualitativ und unter Berück­sichtigung der Verkehrsanschauung zu bestimmen ist. Das gilt jedenfalls, wenn der Steuerpflichtige – wie in den Streit­fällen – lediglich eine einzige berufliche Tätigkeit ausübt. Danach ist für den Beruf des Hochschullehrers die Vorlesung in der Universität und für den Richter die Ausübung der rechtsprechenden Tätigkeit im Gericht prägend; beide Tätigkeiten können nicht im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet werden. Unerheblich ist dagegen, wie viele Stunden der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer zubringt.

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Umsatzbesteuerung von Leistungen eines Partyservice

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 8/12, Pressemitteilung vom 25.01.2012, BFH-Urteil vom 23.11.2011, Aktenzeichen XI R 6/08

Mit Urteil vom 23. November 2011 XI R 6/08 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Leistungen eines Partyservice-Unternehmens grundsätzlich sonstige Leistungen (Dienstleistungen) darstellen, die dem Regelsteuersatz (von derzeit 19%) unterliegen. Anderes gilt nur dann, wenn der Partyservice lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienst­leistungselement liefert oder wenn besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist. Die Lieferung von Lebens­mittelzubereitungen unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) dem ermäßigten Umsatz­steuersatz (von derzeit 7%).

Die Klägerin betrieb einen Partyservice. Sie lieferte die von ihren Kunden bestellten Speisen in verschlossenen Warm­halteschalen aus. Sie war der Ansicht, dabei handele es sich um die Lieferung von Speisen zum ermäßigten Steuersatz. Dem folgte der BFH im Anschluss an eine in diesem Verfahren ergangene Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht.

Der BFH widersprach u.a. der Auffassung der Klägerin, sie habe lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienst­leistungselement geliefert. Standardspeisen sind typi­scher­weise das Ergebnis einer einfachen, standardi­sier­ten Zubereitung, die in den meisten Fällen nicht auf Bestellung eines bestimmten Kunden, sondern entsprechend der all­gemein vorhersehbaren Nachfrage oder in Abständen z.B. an Imbissständen abgegeben werden. Dies trifft z.B. auf Grillsteaks, Rostbratwürste oder Pommes frites zu, nicht aber auf ein Buffet für 70 Personen mit aufeinander abgestimmten Speisen wie etwa Vitello tonnato, Hähnchenschnitzel mit Fruchtspießen, geräucherter Lachs und Forellenfilet mit Sahnemeerrettich, Roastbeef mit Remoulade, gefüllte Toma­ten mit Frischkäse, Geflügelsalat mit Rigatoni. Die Abgabe dieser Speisen, die einen deutlich größeren Dienstleistungs­anteil als an Imbissständen abgegebene Speisen aufweisen und deren Zubereitung mehr Arbeit und Sachverstand erfordert, ist nicht als Lieferung anzusehen.

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Keine Aussetzungszinsen für fehlerhaft zu hoch ausgesetzte Beträge bei vollem Erfolg des Rechtsbehelfs

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 4/12, Pressemitteilung vom 18.01.2012, BFH-Urteil vom 31.08.2011 , Aktenzeichen X R 49/09

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 31. August 2011 X R 49/09 ent­schie­den, dass für fehlerhaft zu hoch ausge­setzte Beträge Aussetzungszinsen nach § 237 der Abgabenordnung (AO) nicht entstehen, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache vollen Erfolg gehabt hat.

Im Streitfall hatte das Finanzamt im Einspruchsverfahren gegen Feststellungsbescheide (Grundlagenbescheide) antragsgemäß die Aussetzung der Vollziehung bewilligt. Bei der Berechnung des Aussetzungsbetrages im Rahmen der Einkommensteuerbescheide (Folgebescheide) setzte das Finanzamt indes fehlerhaft einen zu hohen Betrag von der Vollziehung aus. Im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Feststellungsbescheide obsiegte der Steuerpflichtige in vollem Umfang. Wegen der überhöhten Aussetzung hatte er gleichwohl Nachzahlungen zu leisten. Hierauf setzte das Finanzamt Zinsen fest. Der Steuerpflichtige hielt die Zins­festsetzung für rechtswidrig, da § 237 AO die (teilweise) Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs voraussetze.

Der BFH hat sich dem angeschlossen. Da das Rechts­behelfs­verfahren gegen die Grundlagenbescheide in vollem Umfang Erfolg gehabt habe, sei der Tatbestand des § 237 AO nicht erfüllt. Nach Sinn und Zweck der Norm komme eine erwei­ternde Auslegung der Vorschrift gleichfalls nicht in Betracht.

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Schulgeld für nicht anerkannte Ergänzungsschule vor 2008 nicht als Sonderausgabe abziehbar

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 1/12, Pressemitteilung vom 04.01.2012, BFH-Urteil vom 19.10.2011 , Aktenzeichen X R 48/09

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19. Oktober 2011 X R 48/09 ent­schie­den, dass an eine nicht anerkannte inländische Ergänzungsschule geleistetes Schulgeld bis zum Veranlagungszeitraum 2007 nicht als Sonderausgabe abgezogen werden kann.

Im Streitfall ging es um Schulgeld, das Eltern im Jahr 2004 für den Privatschulbesuch ihres Sohnes gezahlt hatten. Die Privatschule war nach den landesrechtlichen Regelungen eine lediglich angezeigte, jedoch keine anerkannte Ergän­zungsschule. Nach der bis 2007 geltenden Rechtslage waren diese Schulgeldzahlungen nicht abziehbar. Der Sonder­ausgabenabzug für Schulgeld ist im Jahr 2008 neu geregelt worden, weil der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in dem fehlenden Sonderausgabenabzug für die in anderen EU-Mitgliedstaaten belegenen Privatschulen einen Verstoß gegen die Europäischen Grundfreiheiten sah. Aufgrund der Neuregelung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommen­steuer­gesetzes durch das Jahressteuergesetz 2009 können ab 2008 30 % des Schulgelds, höchstens 5.000 €, als Sonder­ausgabe abgezogen werden, sofern die in der EU oder im EWR belegene Schule zu einem von der zuständigen in­ländischen Behörde anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt. Auf den landesrechtlichen Status einer Privatschule kommt es somit nicht mehr an. Diese neuen Grundsätze gelten aufgrund einer Übergangsregelung für die EU/EWR-Privatschulen in allen noch offenen Fällen, für die inländischen Privatschulen erst ab 2008.

Die Kläger waren der Auffassung, die Übergangsregelung gelte auch für den Besuch von inländischen Privatschulen. Ihnen stehe damit der Sonderausgabenabzug zu, da sie ansonsten benachteiligt würden. Der BFH hat jedoch in der – nur vorübergehenden – Schlechterstellung der inländischen Privatschulen keinen Verstoß gegen den Gleich­behand­lungsgrundsatz gesehen, da der Gesetzgeber berechtigt gewesen sei, aus Vereinfachungsgründen eine Über­gangs­regelung zu schaffen, die eine Einordnung von ausländischen Schulen nach den schulrechtlichen Begriffen der Länder entbehrlich gemacht habe.

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Keine Änderung bei der Einkommensteuer 2012

Für das Jahr 2012 werden keine Änderungen an der Grund- bzw. der Splitting­tabelle vor­genommen werden. Es gelten daher auch im Jahr 2012 die mit den Tabellen für 2011 festgesetzten Steuer­sätze.

Die gegenüber 2011 inhaltlich unveränderten Tabellen für 2012 stehen auf unserer Website selbstverständlich bereit.

Seit 2004 werden vom Bundesfinanzministerium keine Einkommensteuertabellen mehr veröffentlicht. Wir stellen Ihnen deshalb von uns berechnete Tabellen zur Verfügung. Die Angaben sind ohne Gewähr.

Sollten Sie diesbezüglich weitere Informationen wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur regelmäßigen Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten

Unter Änderung seiner bisherigen Recht­sprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben kann.

Nach der bisherigen Rechtsprechung konnte ein Arbeit­nehmer mit mehreren Tätigkeitsstätten auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander innehaben mit der Folge, dass für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur die Entfernungspauschale geltend gemacht werden konnte.

Nach der geänderten Rechtsprechung des BFH kann nunmehr ein Arbeitnehmer mit mehreren Tätigkeitsstätten nur noch maximal eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben, wenn einer dieser Tätigkeitsstätten gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten eine zentrale Bedeutung zukomme. Hat keine der Tätigkeitsstätten eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den anderen Tätigkeitsorten, so besitzt der Arbeitnehmer keine regelmäßige Arbeitsstätte mit der Folge, dass er sämtliche Fahrten nach Dienstreisegrundsätzen abrechnen kann.

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