Demnach bildet das häusliche Arbeitszimmer bei Hochschullehrern und Richtern (wie bisher) nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung, mit der Folge, dass die Kosten des Arbeitszimmers nicht unbeschränkt als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Auch ein beschränkter Abzug von 1.250,- € kam in diesen beiden Fällen nicht in Betracht, da beide Kläger einen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz nutzen konnten.
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