Neuer Musterrechtsbehelf zur Abzugsfähigkeit von Erstausbildungskosten als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten

Neuer Musterrechtsbehelf zur Abzugsfähigkeit von Erstausbildungskosten als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten

Hinweis:
Dieser Artikel aus dem Bereich Steuerrecht / Steuerstrafrecht ist nicht mehr aktuell!
Nach dem der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 28.07.2011 entschieden hat, dass die Kosten für eine Erstausbildung bzw. ein Erststudium als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten unbeschränkt abzugsfähig sind, hat der Gesetzgeber mit dem Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz reagiert und diese Rechtsprechung rückgängig gemacht.

In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg (Az.: 10 K 4245/11) steht nun diese gesetzliche Neuregelung auf dem Prüfstand. Der DStV empfiehlt deshalb Erstausbildungskosten weiterhin als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend zu machen und gegen eine ablehnende Entscheidung des Finanzamts Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.

 Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Urteil stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Über den Autor

Harald Halbig author

Rechtsanwalt und Steuerberater in München
Tätigkeitsschwerpunkte:
Steuerberatung, Steuerstrafrecht, strafbefreiende Selbstanzeige, Bilanzrecht, Rechtsbehelfsverfahren, Finanzgerichtsverfahren, Vermögensübertragungen, Erbschaftsteuerrecht

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