Kategorien-Archiv Arbeitsrecht

Kollegen-Bashing kann zur fristlosen Kündigung führen

Zunehmend informieren sich Arbeitgeber in so­zia­len Netzwerken wie Facebook über Ver­hal­ten und Umgang Ihrer Mitarbeiter. Wer in sozialen Netzwerken über seinen Chef oder Arbeitskollegen hierzieht, riskiert seinen Job.

In einem vom Arbeitsgericht Duisburg (Ak­ten­zeichen 5 Ca 949/12) entschiedenen Fall hat ein Mitarbeiter seinen Kollegen bei Facebook als “Speckrolle“ und “Klugscheißer“ bezeichnet. Darauf wurde ihm das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt. Zu Recht, wie das Gericht entschied.

Insbesondere wiege ein Facebook-Eintrag schwerer als eine wörtliche Äußerung unter Kollegen. Erschwerend sei ferner, dass eine Vielzahl von Arbeitskollegen zu den Facebook-Freunden des Klägers zählten und die Beleidigungen lesen konnten.

Ähnlich urteilte auch das Landesarbeitsgericht Hamm (Ak­ten­zeichen 3 Sa 644/12). In dem entschiedenen Fall hat ein Azubi seinen Arbeitgeber auf seinem Profil als “Menschen­schinder“ verunglimpft und sich darüber beklagt, “dämliche Scheiße für einen Mindestlohn minus 20 %“ verrichten zu müssen. Konsequenz auch hier: Die fristlose Kündigung.

Fazit: Keine beleidigenden Äußerungen im Internet.
Der Chef liest mit.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Arbeitsrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Bundesarbeitsgericht erleichtert Voraussetzungen für Vergütung von Überstunden

Welcher Arbeitnehmer kennt das Problem nicht. Er leistet zahlreiche Überstunden. Eine zusätzliche Vergütung hierfür erhält er häufig jedoch nicht.

Grundsätzlich kann ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Vergütung geleisteter Überstunden nicht ausgeschlossen werden. Eine im Arbeitsvertrag vereinbarte pauschale Abgeltung für sämtliche Überstunden ist nach § 307 Abs. 1, 2 BGB unwirksam. Allerdings muss ein Arbeitnehmer beweisen, dass er Arbeiten verrichtet hat, welche über die normale Arbeitszeit hinausgehen, und dass diese Arbeiten vom Arbeitgeber angeordnet oder zumindest im betrieblichen Interesse notwendig waren.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun in seinem Urteil vom 16.05.2012, AZ: 5 AZR 347/11, entschieden, dass diese Grundsätze nicht schematisch angewendet werden dürfen, sondern stets eine Prüfung unter Berücksichtigung der zu verrichtenden Tätigkeit und der konkreten betrieblichen Abläufe zu erfolgen hat.

In dem entschiedenen Fall konnte ein als Kraftfahrer beschäftigter Arbeitnehmer den Anfall von Überstunden bereits dadurch nachweisen, indem er vortrug, an welchen Tagen er welche Tour wann begonnen und wann beendet hat. Wenn damit für eine angewiesene Tour eine bestimmte Zeit benötigt wird und diese nur unter Leistung von Über­stunden ausgeführt werden kann, sind diese Überstunden, unabhängig von einer ausdrücklichen Anordnung, betriebs­notwendig und daher grundsätzlich zu vergüten.

Inwieweit diese Erleichterung in der Darlegung der geleisteten Überstunden auch auf andere Fälle außerhalb des Straßenverkehrs angewendet werden kann, ließ das Bundesarbeitsgericht jedoch offen. Nach wie vor muss daher davon ausgegangen werden, dass an die Darlegungs- und Beweislast bei der Geltendmachung von Überstunden erhebliche Anforderungen gestellt werden.

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Befristete Arbeitsverträge können trotz Vorliegens eines Sachgrundes unwirksam sein

Immer öfter werden Arbeitsverträge nicht un­befristet sondern befristet geschlossen. Für den Arbeitnehmer bedeutet dies, dass das Arbeitsverhältnis automatisch mit der Befristung endet. Da ein Arbeitgeber somit nicht kündigen muss, kann ein Arbeitnehmer eine Reihe von Schutzvorschriften, wie z.B. den Kündigungs­schutz nach dem Kündigungsschutzgesetz für sich nicht in Anspruch nehmen.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist eine Befristung eines Ar­beitsvertrages dann zulässig, wenn sie durch einen sach­lichen Grund gerechtfertigt ist. Ein Sachgrund hierbei ist insbesondere eine Beschäftigung eines Arbeitnehmers zur Vertretung eines anderen Arbeitsnehmers, beispielsweise für die Dauer einer Erkrankung oder einer Schwangerschaft.

Dem Sachgrund der Vertretung steht auch eine größere An­zahl der mit einem Arbeitnehmer geschlossenen befristeten Verträge nicht entgegen, solange bei der letzten Be­fris­tungs­abrede ein Befristungsgrund vorlag.

Über diese Konstellation musste das Bundesarbeitsgericht nun entscheiden. (BAG vom 18.07.2012, AZ: 7 AZR 343/09)

Hier war eine Arbeitnehmerin aufgrund von 13 befristeten Arbeitsverträgen, welche durchgehend der Vertretung von Mitarbeitern, die sich in Elternzeit oder Sonderurlaub befanden, über eine Gesamtdauer von mehr als 11 Jahren befristet beschäftigt. Nach Ablauf der letzten Befristung wurde das Arbeitsverhältnis nicht mehr verlängert.

Möglicherweise zu Unrecht. Hier sprach die Gesamtdauer sowie die Anzahl der Befristungen dafür, dass die vom Gesetzgeber eröffnete Möglichkeit der Vertretungsbefristung rechtsmissbräuchlich ausgenutzt wurde. Eine Entscheidung konnte das BAG dennoch nicht treffen, da der Rechtsstreit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Landes­arbeits­gericht zurück verwiesen wurde.

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Radikale Kehrtwende bei der Urlaubsabgeltung

Mit Urteil vom 19.06.2012 (AZ: 9 AZR 652/10) hat das Bun­des­arbeitsgericht (BAG) zur Frage der Urlaubsabgeltung bei Be­endigung eines Arbeits­ver­hält­nis­ses die bislang geltende Surrogatstheorie aufgegeben.

Danach war ein Urlaubsabgeltungsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses stets davon abhängig, ob der Ar­beitnehmer, wäre das Arbeitsverhältnis nicht beendet wor­den, seinen Erholungsurlaub noch hätte nehmen können. Nur dann erhielt ein Arbeitnehmer Geld für nicht genommenen Urlaub.

Bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern führte dies häufig dazu, dass ein Abgeltungsanspruch dann nicht mehr be­stand, wenn der Arbeitnehmer über das Urlaubsjahr bzw. den Übertragungszeitraum hinaus arbeitsunfähig war.

Für die Praxis bedeutet die neue Rechtsprechung des BAG nun, dass es sich bei dem Urlaubsabgeltungsanspruch stets um einen reinen Geldanspruch handelt, welcher grundsätzlich nicht mehr davon abhängig ist, ob der Urlaub nach Been­di­gung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich auch noch hätte genommen werden können.

Aber: Urlaubsabgeltungsansprüche werden weiterhin durch gesetzliche, tarif- oder einzelvertragliche, Verjährungs- und Ausschlussfristen begrenzt.

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Arbeitsrechtliche Abfindungen sind grundsätzlich für Unterhaltszahlungen zu verwenden

Hat ein Unterhaltspflichtiger nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung erhalten und hat er nach Beendigung des Arbeits­verhältnisses keine neue Arbeitsstelle gefunden, so muss er die Abfindung bis zur Grenze seines früheren Einkommens für Unterhaltszahlungen verwenden.

Dies gilt nach zwei Urteilen des BGH vom 18.04.2012 (Akten­zeichen XII ZR 65/10 zu Kindesunterhalt und Akten­zeichen XII ZR 66/10 zum Ehegattenunterhalt) auch dann, wenn der Unterhaltsschuldner zwar eine neue Arbeitsstelle findet, diese aber dauerhaft zu einem niedrigeren Einkommen führt. Hier ist das Einkommen dann durch die erhaltene Abfindung bis zur Höhe des zuletzt erzielten Einkommens aufzustocken.

Hat der Unterhaltspflichtige jedoch eine besser bezahlte Stellung gefunden, so bleibt die Abfindung bei der Unter­halts­berechnung außer Betracht.

Stehen neben Unterhaltszahlungen gleichzeitig Zugewinn­ausgleichsansprüche im Raum, wird die Sache problematisch. Fest steht jedoch, dass die Abfindung im Hinblick auf ein Doppelverwertungsverbot nicht zweimal, also sowohl beim Unterhalt als auch beim Zugewinn berücksichtigt werden kann.

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Stalker gefährden ihren Arbeitsplatz

Nach einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts (BAG 2 AZR 258/11) kann eine Kündi­gung wegen Stalkings, d.h. eines Nachstellens einer Person (grundsätzlich) gerechtfertigt sein.

Es gehört zu den arbeitsvertraglichen Nebenpflichten, die Privatsphäre und den deutlichen Wunsch (hier) einer Arbeits­kollegin zu respektieren und nichtdienstliche Kontakt­auf­nah­men zu unterlassen.

Im entschiedenen Fall bedrängte ein Mann eine Kollegin der­art aufdringlich, dass diese ihm jedweden Kontakt, dienstlich oder privat, gerichtlich verbieten ließ.

Einige Jahre später wurde dieser Mitarbeiter rückfällig und belästigte eine neu ins Haus gekommene Mitarbeiterin erneut mit zahlreichen E-Mails und SMS.

Daraufhin kündigte der Arbeitgeber dessen Arbeitsverhältnis. Zu Recht, wie das Gericht entschied.

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Der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers erlischt mit dessen Tod

Nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist der Urlaub abzu­gelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses nicht mehr genommen werden kann.

Zwar geht nach § 1922 Abs. 1 BGB mit dem Tod einer Person dessen Vermögen als Ganzes auf die Erben über.

Wie das Bundesarbeitsgericht nun jedoch entschieden hat, erlischt der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers mit dessen Tod und wandelt sich nicht in einen Urlaubs­abgeltungs­anspruch um (BAG, 9 AZR 416/10).

Im entschiedenen Fall verlangten die Erben daher vergeblich von dem Arbeitgeber des Verstorbenen Ausgleich für die noch offenen Urlaubstage.

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Freistellung schützt nicht vor einer fristlosen Kündigung

Bei schweren Pflichtverletzungen kann das Arbeits­ver­hältnis auch innerhalb der Frei­stellungs­phase fristlos gekündigt werden.
(LAG Hessen, Aktenzeichen 7 Sa 248/11)

Das Urteil betraf einen Bankberater, der die letzten 6 Monate vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses freigestellt wurde. Kurz vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ver­sandte er die Daten der von ihm betreuten Kunden an sein privates Postfach.

Die Bank kündigte ihm daraufhin das Arbeitsverhältnis wegen Verletzung des Bankgeheimnisses fristlos.

Wie das Landesarbeitsgericht nun entschieden hat, war dies auch während der Freistellungsphase zulässig, weil hier ein schwerwiegender Verstoß gegen den Arbeitsvertrag vorlag.

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Urlaubsabgeltungsanspruch neu geregelt – Aufgabe der Surrogatstheorie

Urteil vom 19.06.2012 Aktenzeichen 9 AZR 652/10

Mit diesem Urteil zur Frage der Urlaubs­ab­gel­tung bei Be­endigung eines Arbeits­ver­hält­nis­ses hat das Bundesarbeitsgericht die bis­lang geltende Surrogatstheorie aufgegeben.

Danach war ein Urlaubsabgeltungsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses stets davon abhängig, ob der Ar­beitnehmer, wäre das Arbeitsverhältnis nicht beendet wor­den, seinen Erholungsurlaub noch hätte nehmen können. Nur dann erhielt ein Arbeitnehmer Geld für nicht genommenen Urlaub.

Bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern führte dies häufig dazu, dass ein Abgeltungsanspruch dann nicht mehr be­stand, wenn der Arbeitnehmer über das Urlaubsjahr bzw. den Übertragungszeitraum hinaus arbeitsunfähig war.

Für die Praxis bedeutet die neue Rechtsprechung des BAG nun, dass es sich bei dem Urlaubsabgeltungsanspruch stets um einen reinen Geldanspruch – als Abgeltung für den gesetzlichen Mindesturlaub – handelt. Dieser ist grundsätzlich nicht mehr davon abhängig, ob der Urlaub nach Been­di­gung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich auch noch hätte genommen werden können.

In der Pressemitteilung (Nr. 43/12) des BAG heißt es:

„… Sachliche Gründe dafür, warum für einen arbeitsfähigen Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses andere Regeln für den Verfall des Urlaubs­ab­gel­tungs­anspruchs gelten sollen als für einen arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, bestehen nicht. Der Senat hält daher auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist, an der Surrogatstheorie nicht fest.“
Die Rechtslage ist auch nach diesem Urteil noch recht kompliziert. In jeder vergleichbaren Situation brauchen Sie daher eine qualifizierte (fach-)anwaltliche Beratung und Vertretung.
Sprechen Sie uns einfach darauf an.

Kündigung wegen „Stalking“

Ein schwerwiegender Verstoß eines Arbeit­neh­mers gegen seine vertragliche Nebenpflicht, die Privat­sphäre und den deutlichen Wunsch einer Arbeitskollegin zu re­spek­tie­ren, nicht-dienstliche Kontaktaufnahmen mit ihr zu unterlassen, kann die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses recht­fer­ti­gen. Ob es zuvor einer einschlägigen Abmahnung bedarf, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Der Kläger war beim beklagten Land seit 1989 als Verwaltungs­angestellter beschäftigt. Im Jahr 2007 teilte das Land ihm als Ergebnis eines Verfahrens vor der Beschwerdestelle nach § 13 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes mit, dass eine Mitarbeiterin, die sich von ihm belästigt fühlte, weder dienstlich noch privat Kontakt mit ihm wünsche und dieser Wunsch vor­behaltlos zu respektieren sei. Eine unmittelbare Kontakt­auf­nah­me mit der Mitarbeiterin habe „auf jeden Fall zur Vermeidung arbeitsrechtlicher Konsequenzen zu unterbleiben“.

Im Oktober 2009 wandte sich eine andere, als Leiharbeit­neh­me­rin beschäftigte Mitarbeiterin an das beklagte Land und gab an, sie werde vom Kläger in unerträglicher Art und Weise belästigt und bedrängt. Nach näherer Befragung der Mitarbeiterin und Anhörung des Klägers kündigte das Land das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos. Es hat behauptet, der Kläger habe der Mitarbeiterin gegen deren ausdrücklich erklärten Willen zahl­reiche E-Mails geschickt, habe sie ohne dienstlichen Anlass in ihrem Büro angerufen oder dort aufgesucht und sich wiederholt und zunehmend aufdringlich in ihr Privatleben eingemischt. Um sie zu weiterem privaten Kontakt mit ihm zu bewegen, habe er ihr ua. damit gedroht, er könne dafür sorgen, dass sie keine feste Anstellung beim Land bekomme.

Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision des beklagten Landes hatte vor dem Zweiten Senat des Bundes­arbeits­gerichts Erfolg. Der Senat hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Es steht noch nicht fest, ob ein wichtiger Grund für die Kündigung iSv. § 626 Abs. 1 BGB vorliegt. Das Landesarbeitsgericht hat zwar im Ergebnis zutreffend ange­nom­men, dass der Kläger durch die Mitteilung aus dem Jahr 2007 nicht im Rechtssinne abgemahnt worden ist. Es hat aber nicht ausreichend geprüft, ob angesichts der Warnung durch das zuvor durchgeführte Beschwerdeverfahren und der übrigen Umstände eine Abmahnung entbehrlich war. Ob die Kündigung gerecht­fer­tigt ist, konnte der Senat nicht selbst entscheiden. Das Landes­arbeits­gericht hat keine dazu hinreichenden Feststellungen zum Sachverhalt getroffen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht Pressemitteilung Nr. 61/14 vom 18.11.2014
Urteil vom 19. April 2012 – 2 AZR 258/11 –

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