Monatsarchiv 31. August 2016

Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns

Der Arbeitgeber schuldet den gesetzlichen Min­destlohn für jede tatsächlich geleistete Arbeits­stunde. Er erfüllt den Anspruch durch die im arbeits­vertrag­lichen Austauschverhältnis als Gegenleistung für Arbeit erbrachten Ent­geltzahlungen, soweit diese dem Arbeit­nehmer endgültig verblei­ben. Die Erfüllungswirkung fehlt nur solchen Zahlungen, die der Arbeit­geber ohne Rücksicht auf tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeit­nehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweck­bestimmung (zB § 6 Abs. 5 ArbZG) beruhen.

Das Arbeitsverhältnis der in Vollzeit beschäftigten Klägerin bestimmt sich nach einem schriftlichen Arbeitsvertrag, der neben einem Monatsgehalt besondere Lohnzuschläge sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld vorsieht. Im Dezember 2014 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat eine Betriebs­ver­ein­barung über die Auszahlung der Jahressonderzahlungen. Seit Januar 2015 zahlt die Beklagte der Klägerin allmonatlich neben dem Bruttogehalt iHv. 1.391,36 Euro je 1/12 des Urlaubs- und des Weihnachtsgelds, in der Summe 1.507,30 Euro brutto.

Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr Monatsgehalt und die Jahressonderzahlungen müssten ebenso wie die vertraglich zugesagten Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feier­tags­arbeit auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns iHv. 8,50 Euro brutto/Stunde geleistet werden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klägerin Nacht­arbeitszuschläge iHv. 0,80 Euro brutto zugesprochen und im Übrigen die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision der Klägerin ist erfolglos geblieben. Die Klägerin hat aufgrund des Mindestlohngesetzes keinen Anspruch auf erhöhtes Monatsgehalt, erhöhte Jahressonderzahlungen sowie erhöhte Lohnzuschläge. Der gesetzliche Mindestlohn tritt als eigen­stän­diger Anspruch neben die bisherigen Anspruchsgrundlagen, verändert diese aber nicht. Der nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bemessene Mindestlohnanspruch der Klägerin für den Zeitraum Januar bis November 2015 ist erfüllt, denn auch den vorbehaltlos und unwiderruflich in jedem Kalendermonat zu 1/12 geleisteten Jahressonderzahlungen kommt Erfüllungs­wirkung zu.

Quelle: Bundesarbeitsgericht Pressemitteilung Nr. 24/16 vom 25.05.2016
Urteil vom 25. Mai 2016 – 5 AZR 135/16 –

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Schenkungsteuerpflichtige Zuwendung unter Eheleuten

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 56/16, Pressemitteilung vom 31.08.2016, Urteil vom 29.06.2016, Aktenzeichen II R 41/14

Eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung unter Ehegatten liegt auch dann vor, wenn ein Ehegatte den Vermögensstand seines Einzelkontos oder Einzeldepots auf den anderen Ehegatten überträgt. Beruft sich der beschenkte Ehegatte darauf, dass ihm schon vor der Übertragung der Vermögensstand zur Hälfte zuzurechnen war und er deshalb insoweit nicht bereichert sei, trägt er zudem nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. Juni 2016 II R 41/14 hierfür die Feststellungslast (objektive Beweislast).

Im Urteilsfall übertrug der Ehemann den Vermögensstand seines bei einer Schweizer Bank geführten Einzeldepotkontos (Einzel­kontos) auf ein ebenfalls bei einer Schweizer Bank geführtes Einzelkonto seiner Ehefrau. Das Finanzamt nahm in voller Höhe des übertragenen Vermögensstands eine freigebige Zuwendung des Ehemannes an die Ehefrau an. Die Ehefrau wendete ein, sie sei nur in Höhe der Hälfte des Vermögensstands bereichert, da ihr die andere Hälfte des Vermögensstands schon vor der Über­tra­gung zugestanden habe. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Ehefrau, die dafür die Feststellungslast trage, habe nicht nachgewiesen, dass sie schon vor der Übertragung zur Hälfte an dem Vermögen berechtigt gewesen sei.

Der BFH bestätigte die Klageabweisung. Danach trägt der be­schenkte Ehegatte die Beweislast für Tatsachen, die der An­nah­me einer freigebigen Zuwendung entgegenstehen. Dies gilt auch für die Umstände, die belegen sollen, dass dem anderen Ehe­gatten das Guthaben, das er vom Einzelkonto seines Ehegatten unentgeltlich übertragen erhalten hat, im Innenverhältnis bereits vor der Übertragung ganz oder teilweise zuzurechnen gewesen sein soll.

Die Entscheidung des BFH betrifft Einzelkonten, nicht aber Gemeinschaftskonten der Ehegatten. Kontovollmachten für Einzelkonten sind für die schenkungsteuerrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung.

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Betriebsrentenanwartschaft – beitragsbezogene Leistungszusage

Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Betriebs­ren­ten­gesetzes (BetrAVG) liegt eine beitragsorientierte Leistungszusage vor, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Betriebsrenten­anwart­schaft umzuwandeln. Das Gesetz verlangt, dass in der Ver­sor­gungsordnung die Mindesthöhe der Anwartschaft zum Zeit­punkt der Umwandlung bezogen auf diese Beiträge festgelegt wird.

Nach der bei der beklagten Arbeitgeberin geltenden Gesamt­betriebsvereinbarung (GBV) steht dem Kläger ein jährlicher Basisanspruch auf eine Betriebsrente von 0,4 vH der Summe seiner monatlichen pensionsfähigen Bezüge während seiner Beschäftigungszeit zu. Auf der Grundlage der GBV zahlt die Arbeitgeberin in einen Anlagefonds, der kein Pensionsfonds im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist, Beiträge in Höhe von monatlich 5 vH der pensionsfähigen Bezüge aller der GBV unterfallenden Arbeitnehmer ein. Aus diesem Anlagefonds werden auch die laufenden Betriebsrenten gezahlt. Am Ende jedes Wirtschaftsjahres ist der Wert der Fondsanteile zu er­mitteln. Gleichzeitig wird die Summe der Barwerte der An­wart­schaften der der GBV unterfallenden Arbeitnehmer und der gezahlten Betriebsrenten ermittelt. Weichen die Werte von­einander ab, sind die Barwerte der Anwartschaften und der Betriebsrenten gleichmäßig so zu korrigieren, dass sie dem Wert der Fondsanteile entsprechen. Die so korrigierten Anwartschaften dürfen sich auch verringern, den Basisanspruch aber nicht unterschreiten.

Diese Berechnungsweise entspricht nicht vollständig den gesetzlichen Vorgaben des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG. Die GBV stellt nicht sicher, dass die auf den Kläger entfallenden und an den Anlagefonds gezahlten Beiträge unmittelbar in eine Betriebsrentenanwartschaft umgewandelt werden.

Dennoch hatte die Klage – ebenso wie in den Vorinstanzen – vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die korrigierte Anwartschaft des Klägers betrug im Jahr 2009 nach Mitteilung der Beklagten jährlich 3.900,00 Euro. Im Jahr 2011 sollte sie sich nur noch auf jährlich 3.295,00 Euro belaufen. Der Kläger wollte die Beklagte an der Höhe der korrigierten Anwart­schaft aus dem Jahr 2009 festhalten. Für dieses Klageziel besteht keine Rechtsgrundlage.

Quelle: Bundesarbeitsgericht Pressemitteilung Nr. 46/16 vom 30.08.2016
Urteil vom 30. August 2016 – 3 AZR 228/15 –

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Regelung des digitalen Nachlasses

 Im Laufe eines Lebens sammeln sich viele Daten im Internet an, die eigene Website, E-Mail-Postfächer, die Accounts bei sozialen Netzwerken oder auch diversen Cloud- und Online-Speichern. Die Regelung des digitalen Nachlasses gewinnt daher immer mehr an Bedeutung.

Der digitale Nachlass stellt Erben immer wieder vor Probleme, da er meist weitgehend ungeklärt ist. Diesen kann man jedoch vorbeugen.

Was nach dem Tod eines Menschen mit seinen Account-Daten passiert, hängt von dem Erblasser selbst ab. Trifft er keine Verfügung, fallen die E-Mails, welche unter die Persönlichkeitsrechte fallen, den Angehörigen zu. Alle weiteren Verträge gehen auf die Erben über.

Seit 2013 Google bietet für die Dienste Gmail (E-Mail), Google Drive (Netz-Festplatte), Picasa (Fotoservice) und Google+ (soziales Netzwerk) eine Lösung an.

Google gibt seinen Nutzern hierbei die Möglichkeit, ihren digitalen Nachlass zu regeln. Das Unternehmen stellte Einstellungen für den Fall vor, dass ein Google-Konto längere Zeit nicht mehr genutzt wird.

Der Nutzer kann zwischen verschiedenen Möglichkeiten wählen:

  • Es besteht die Möglichkeit, die Daten automatisch löschen zu lassen. Als möglicher Zeitraum wird ein Spielraum von 3, 6, 9 oder 12 Monaten eingeräumt.
  • Alternativ hierzu besteht die Möglichkeit, dass das System die Einwahldaten für Google-Dienste an bestimmte Personen übermittelt, beispielsweise per SMS.

Für alle anderen Online- und Cloud-Dienste kann man den digitalen Nachlass und den Umgang mit den vorhandenen Daten derzeit nur mit einer testamentarischen Verfügung regeln. Sollte kein Testament vorhanden sein bzw. erstellt werden wollen, besteht die Möglichkeit, eine digitale Vorsorgevollmacht zu fertigen. Diese sollte ebenfalls handgeschrieben und unterschrieben sein. Es ist vorteilhaft, ebenfalls die vollständigen Zugangsdaten zu hinterlegen.

Siehe auch:
Wichtige Entscheidung für Erben, wenn der Nachlass ein Facebook-Konto beinhaltet

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Ist der Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme möglich?

Der Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme bedarf keiner betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1904 Abs. 2 BGB, wenn der Betroffene einen entsprechenden eigenen Willen bereits in einer wirksamen Patientenverfügung gemäß § 1901a Abs.1 BGB niedergelegt hat und diese auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft.

Der zulässige Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen setzt nicht voraus, dass eine Grunderkrankung mit einem irreversibel tödlichen Verlauf vorliegt. Dies hat der BGH mit Datum vom 17.09.2014, Aktenzeichen XII ZB 202/13, entschieden.

Weiterhin wurde klargestellt, dass § 1901a Abs. 2 Satz 1 BGB zwischen den Behandlungswünschen und dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen differenziert. Hierbei kommt es nicht auf Art und Stadium der Erkrankung an. Es sind strenge Maßstäbe an den Patientenwillen anzusetzen. Es ist jedoch nicht danach zu differenzieren, ob der Tod des Betroffenen unmittelbar bevorsteht oder nicht. Hat der Betroffene eine bindende Patientenverfügung niedergelegt, muss der Betreuer diese gemäß § 1901a Abs. 1 Satz 2 BGB umsetzen.

Wenn nicht sämtliche Voraussetzungen einer wirksamen Patientenverfügung vorliegen oder diese nicht auf die konkrete Lebens- und Behandlungssituation zutrifft, greift das Genehmigungserfordernis des § 1904 Abs. 2 BGB. Dies bedeutet, dass der Betreuer entscheiden muss, ob er in eine ärztliche Maßnahme einwilligt. Ziel ist es, den Behandlungswünschen beziehungsweise dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen Geltung zu verschaffen.

Liegt zwischen dem Betreuer und dem behandelnden Arzt kein Einvernehmen vor, obwohl der Betreuer in den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen einwilligen möchte, hat das Betreuungsgericht dies zu genehmigen gemäß § 1904 Abs. 4 BGB. Dieser Paragraph soll sicherstellen, dass eine gerichtliche Genehmigung nur in Konfliktfällen erforderlich ist.

Das Gericht hat ein sogenanntes Negativattest zu erteilen, aus dem sich ergibt, dass keine gerichtliche Genehmigung erforderlich ist, auch wenn ein Einvernehmen im Sinne von § 1904 Abs. 1 BGB vorliegt.

Siehe auch: Genehmigung des Betreuungsgerichts bei Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen

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Der Rentenfreibetrag sinkt

Bis 2020 sinkt der Rentenfreibetrag jährlich um 2 Prozentpunkte. Ab 2020 wird er dann jährlich um jeweils einen Prozentpunkt sinken.

Dies hat zur Folge, dass der Freibetrag deutlich niedriger ausfallen wird als heute.

Es ist jedoch auch festzuhalten, dass der einmal geltende Freibetrag lebenslang gleich hoch bleibt, auch dann, wenn die Rente später erhöht wird. Wer 64 Jahre oder älter ist, kann bei Nebeneinkünften zusätzlich einen Altersentlastungsbetrag ansetzen.

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Anspruch auf tabakrauchfreien Arbeitsplatz

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbStättV hat der Arbeit­geber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten wirk­sam vor den Gesund­heits­gefahren durch Tabakrauch geschützt werden. Die ArbStättV geht damit davon aus, dass Passivrauchen die Gesundheit gefährdet. Bei Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber nach § 5 Abs. 2 ArbStättV nur insoweit Schutzmaßnahmen zu treffen, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulas­sen.

Der Kläger arbeitet in dem von der Beklagten in Hessen betrie­benen Spielcasino als Croupier. Er hat hierzu im Durchschnitt wöchentlich zwei Dienste (jeweils sechs bis zehn Stunden) in einem abgetrennten Raucher­raum zu arbeiten. Nur dort und im Barbereich ist den Gästen das Rauchen gestattet. Der Raucher­raum ist mit einer Klimaanlage sowie einer Be- und Entlüftungs­anlage ausgestattet.

Der Kläger verlangt von der Beklagten, ihm ausschließlich einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeits­gericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurück­gewiesen.

Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Zwar hat der Kläger nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbStättV grundsätzlich Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz. Die Beklagte macht in ihrem Spielcasino jedoch von der Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 5 Nr. 5 des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes (HessNRSG) Gebrauch, die das Rauchen in Spielbanken ermöglicht. Sie muss deshalb Schutzmaßnahmen nur insoweit treffen, als die Natur ihres Betriebs und die Art der Beschäftigung dies zulassen. § 5 Abs. 2 ArbStättV verpflichtet sie allerdings, die Gesundheits­gefähr­dung zu minimieren. Diese Verpflichtung hat sie mit der baulichen Trennung des Raucherraums, seiner Be- und Ent­lüftung sowie der zeitlichen Begrenzung der Tätigkeit des Klägers im Raucherraum erfüllt.

Quelle: Bundesarbeitsgericht Pressemitteilung Nr. 22/16 vom 10.05.2016
Urteil vom 10. Mai 2016 – 9 AZR 347/15 –

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Steuerrechtliche Gleichbehandlung im Gesundheitswesen

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 55/16, Pressemitteilung vom 17.08.2016, Beschluss vom 22.06.2016, Aktenzeichen V R 42/15

Der Bundesfinanzhof (BFH) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Klärung, welche Bedeutung dem Gleichhandlungsgrundsatz bei der Lieferung von Arzneimitteln im Umsatzsteuerrecht zukommt. Entscheidungserheblich ist dabei die EU-Grundrechte­charta (EUGrdRCh).

Im Streitfall geht es um die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Preisabschlägen, die pharmazeutische Unternehmen auf­grund gesetzlicher Vorgaben gewähren müssen. Umsatzsteuer­recht­lich wird bislang danach unterschieden, ob der Preisabschlag zugunsten einer gesetzlichen Krankenkasse oder zugunsten eines Unternehmens der privaten Krankenversicherung gewährt wird.

Gesetzliche Krankenkassen wie auch Unternehmen der privaten Krankenversicherung haben zur Dämpfung ihrer Kosten An­spruch auf Preisabschläge auf Arzneimittel, die die pharma­zeu­ti­schen Unternehmen tragen müssen. Dies ergibt sich für die Krankenkassen aus dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, für Unternehmen der privaten Krankenversicherung aus einem besonderen Arzneimittelrabattgesetz. Die Abschläge sind gleich hoch, werden allerdings in unterschiedlicher Weise gewährt. Bei der Abgabe von Arzneimittel an Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse stellt die Apotheke der Krankenkasse einen entsprechend verminderten Preis in Rechnung. Diesen Abschlag erstattet ihr – ggf. über den Großhändler – das pharmazeutische Unternehmen. Privat Krankenversicherte zahlen für Arzneimittel den vollen Preis und erhalten von ihrem Versicherer vollen Kostenersatz. Das Unternehmen der privaten Krankenver­si­che­rung hat dann gegen den pharmazeutischen Unternehmer einen Anspruch auf Zahlung des Abschlags.

Zwar mindern die Abschläge zugunsten der gesetzlichen Kran­ken­kassen die Bemessungsgrundlage für die umsatzsteuer­recht­li­chen Arzneimittellieferungen. Denn hier liegt aufgrund des sozialversicherungsrechtlichen Sachleistungsprinzips eine Umsatzkette vom pharmazeutischen Unternehmen bis zur gesetzlichen Krankenkasse vor. Anders ist es aber nach bis­he­ri­ger Beurteilung bei den Abschlägen zugunsten von Unter­neh­men der privaten Krankenversicherung, da die Umsatzkette bei dem privat Versicherten endet, der von seiner Versi­che­rungs­gesellschaft lediglich eine Kostenerstattung erhält.

Nach Art. 20 EUGrdRCh sind alle Personen vor dem Gesetz gleich. Vergleichbare Sachverhalte dürfen nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist. Der BFH sieht indes für eine abweichende umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Abschläge im Bereich der privaten Krankenversicherung und im Bereich der ge­setz­li­chen Krankenversicherung keine objektive Rechtfertigung. Die Beurteilung dieser das europäische Mehrwertsteuerrecht betreffenden Rechtsfrage obliegt nun dem EuGH.

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Kompensation des Mehrergebnisses einer Außenprüfung durch Investitionsabzugsbetrag

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 54/16, Pressemitteilung vom 10.08.2016, Urteil vom 23.03.2016, Aktenzeichen IV R 9/14

Ein Investitionsabzugsbetrag darf nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. März 2016 IV R 9/14 nicht allein deshalb versagt werden, weil der Antrag erst nach einer Außenprüfung gestellt wird. Die Steuervergünstigung kann danach entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung zur Kompensation eines Steuermehr­ergeb­nisses der Außenprüfung eingesetzt werden.

Im Urteilsfall war bei einer landwirtschaftlich tätigen Personen­gesellschaft im Herbst 2012 eine Außenprüfung für die Jahre 2007 bis 2009 durchgeführt worden. Dabei ergab sich in allen geprüften Jahren eine Erhöhung des bisher erklärten Gewinns. Nach Abschluss der Prüfung beantragte die Gesellschaft einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g des Einkommensteuer­gesetzes für das letzte geprüfte Wirtschaftsjahr in Höhe von 10.000 € für die Beschaffung eines bereits in 2011 ange­schaff­ten Schleppers. Das Finanzamt (FA) versagte die Steuer­ver­gün­stigung, weil deren Zweck nicht mehr erreicht werden könne, nämlich die Finanzierung der Investition durch die Steuerer­spar­nis zu erleichtern. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt, weil es des vom FA geforderten Finanzierungszusammenhangs nach der im Streitjahr anzuwendenden Rechtslage nicht bedürfe. Dieser Auffassung war auch der BFH. Er verwies das Verfahren aber an das FG zurück, weil noch zu klären sei, ob am Ende des Wirtschaftsjahrs, für das die Steuervergünstigung beantragt worden sei (im Streitfall das letzte geprüfte Wirtschaftsjahr), bereits eine Investitionsabsicht bestanden habe.

Das Urteil betrifft die im Jahr 2009 geltende Rechtslage, nach der die Steuervergünstigung voraussetzte, dass der Unter­neh­mer die Absicht hatte, die Investition innerhalb der nächsten drei Jahre durchzuführen und das Investitionsgut anschließend min­destens zwei Jahre in seinem Betrieb zu nutzen. Das Bestehen dieser Absicht musste nachgewiesen werden. Seit 2016 hat sich die Rechtslage verändert, denn die Investitionsabsicht und die Absicht der späteren betrieblichen Nutzung werden seither nicht mehr ausdrücklich vom Gesetz erwähnt.

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Nun ist auch beim Fernbus ein Schlichtungsantrag online möglich

Gerade Senioren nutzen die Fernbusse, um Urlaub zu machen. Hierbei kann es zu Problemen kommen, etw17a aufgrund beschädigten Gepäcks oder wegen Verspätungen. Bis zum jetzigen Zeitpunkt war eine Beschwerdeeinreichung online nur möglich bei Bahn- und Flugreisenden. Dies ist nun auch bei Fernbusreisenden möglich.

Es kann nun online die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) angeschrieben werden. Das Schlichtungsverfahren bei der SÖP ist für die Reisenden kostenlos und soll eine außergerichtliche Einigung unterstützen.

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