Jahresarchiv 1. August 2014

Zur Bedeutung eines Geldvermächtnisses in Höhe des Geldvermögens nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten » Übersicht

Das LG Heidelberg hat mit Urteil vom 01.08.2014, Aktenzeichen 1 O 29/14, entschieden, dass Erb­schaftsteuerschulden keine Erbfallschulden sind. Dies wiederspricht den Ausführungen des BFH 1993, 350.

Die Erbschaftsteuer des Erben ist daher nicht als Erbfallschuld von dem im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Geldvermögen eines Erblassers abzuziehen, es sei denn, es liegt ein erkennbar anderer Wille des Erblassers vor.

Die zu berechnende Höhe des Vermächtnisses, welches das gesamte beim Ableben vor­han­dene Geldvermögen umfasst, ist zu berechnen, nachdem aus diesem Geldvermögen die vor­han­de­nen Nachlassverbindlichkeiten und Erbfallschulden ein­schließ­lich Kosten für Beerdigung und Grab beglichen worden sind.

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Kein Splittingtarif für nicht eingetragene Lebenspartner

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 54/14, Pressemitteilung vom 30.07.2014, Urteil vom 26.06.2014, Aktenzeichen III R 14/05

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 26. Juni 2014 III R 14/05 ent­schie­den, dass die Partner einer Lebens­gemein­schaft für Jahre, in denen das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) noch nicht in Kraft war, das steuerliche Splittingverfahren nicht beanspruchen können.

Der Kläger lebt seit 1997 mit seinem Partner, dem er ver­trag­lich zum Unterhalt verpflichtet war, in einer Lebens­gemein­schaft. Er beantragte beim Finanzamt und später beim Fi­nanz­gericht vergeblich, für das Jahr 2000 zusammen mit sei­nem Partner zur Einkommensteuer veranlagt zu werden. Das anschließende Revisionsverfahren beim BFH war bis zum Be­schluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 7. Mai 2013 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07, durch den die einkommensteuerliche Ungleichbehandlung von Ehe­gatten und von eingetragenen Lebenspartnern für ver­fas­sungs­widrig erklärt wurde, ausgesetzt. Der Kläger hielt auch nach Ergehen des BVerfG-Beschlusses an seiner Revision fest, obwohl im Jahr 2000, für das er die Zusammen­ver­an­la­gung begehrte, die Möglichkeit zur Eingehung einer ein­ge­tra­ge­nen Lebenspartnerschaft nach dem LPartG noch gar nicht bestanden hatte.

Der BFH wies die Revision zurück. Er entschied, dass für das Jahr 2000 nur Ehegatten den Splittingtarif in Anspruch neh­men konnten. Auch aus § 2 Abs. 8 des Einkommen­steuer­gesetzes (EStG), der nunmehr rückwirkend die Gleichstellung von Ehegatten und Lebenspartnern regelt, ergibt sich kein Anspruch auf Zusammenveranlagung. Zwar spricht das Gesetz lediglich von „Lebenspartnern“ und nicht etwa von „Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft“. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Einfügung des § 2 Abs. 8 EStG eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des BVerfG zur Gleichstellung der eingetragenen Lebens­part­ner­schaften war. Für das BVerfG war ausschlaggebend, dass wegen des Inkrafttretens des LPartG zum 1. August 2001 und der damit für gleichgeschlechtlich veranlagte Menschen bestehenden Möglichkeit, eine eingetragene Lebens­part­ner­schaft einzugehen, derartige Partnerschaften sich her­kömm­lichen Ehen so sehr angenähert hätten, dass eine steuerliche Ungleichbehandlung nicht mehr zu rechtfertigen sei. Außer­halb der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft besteht somit auch nach Ansicht des BVerfG kein Anspruch auf Zusammenveranlagung. Deshalb kann z.B. ein nicht verheiratetes, verschiedengeschlechtliches Paar auch dann nicht die Zusammenveranlagung beanspruchen, wenn die Partner einander vertraglich zu Unterhalt und Beistand verpflichtet sind.

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Antragsbefugnis des Gläubigers gem. § 792 ZPO im Erbscheinsverfahren

Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluss vom 29.07.2014, Az. 31 Wx 273/13, entschieden, dass für den Nachweis der Legitimation zur Beantragung eines Erbscheins gem. § 792 ZPO die Vorlage eines Vollstreckungstitels gem. § 794 ZPO genügt.

Das Nachlassgericht prüft im Erbscheinsverfahren nicht, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Gem. § 792 ZPO kann der Gläubiger die Erteilung des Erbscheins oder einer anderen Urkunde an Stelle des Schuldners verlangen, wenn er diese zum Zwecke der Zwangsvollstreckung benötigt.

Er kann diesbezüglich an Stelle des Schuldners Antrag auf Erteilung eines Erbscheins stellen. Soweit der Erbe sich auf das Vorhandensein weiterer Erben beruft, hat er dies glaubhaft zu machen.

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Mitwirkungsverbot eines zum Testamentsvollstrecker ernannten Notars bei der Erstellung eines Testaments

Das OLG Bremen hat mit Datum vom 15.07.2014, Az.: 5 W 13/14, beschlossen, dass der Notar nach §§ 27, 7 Nr. 1 BeurkG an der Beurkundung eines Testamentes nicht mitwirken kann, wenn er in der von ihm protokollierten letztwilligen Verfügung zum Testamentsvollstrecker ernannt werden soll.

Missachtet der Notar dieses Mitwirkungsverbot, ist die Beurkundung insoweit gem. § 125 BGB nichtig.

Dies gilt nicht nur dann, wenn der Notar von der Testa­mentsvollstreckerernennung wusste, sondern auch dann, wenn sie in einem öffentlichen Testament des Erblassers erfolgt ist, das durch Übergabe einer verschlossenen Schrift errichtet wurde, da es sich insoweit um ein öffentliches Testament im Sinne von § 2232 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BGB und nicht im Sinne einer „Ersatzlösung“ um ein ergänzendes privates oder von einem anderen Notar beurkundetes Testament handelt.

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Keine Vermutung des Schenkungswillens bei Festsetzung des Kaufpreises anhand eines Gutachtens

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 11.07.2014, Aktenzeichen 7 U 177/11, entschieden, dass, soweit zwischen den Parteien eines Kaufvertrages der Kaufpreis anhand eines zuvor eingeholten Wertgutachtens bestimmt wurde, ein auffallend großes Miss­ver­hält­nis zwischen Leistung und Gegenleistung allein nicht die Ver­mu­tung begründen kann, die Parteien des Kaufvertrages seien über eine (Teil-)Unentgeltlichkeit des Geschäftes einig gewesen.

11Derjenige, welcher sich auf (Teil-)Unentgeltlichkeit des Geschäf­tes beruft, hat hier den vollen Beweis für den Schenkungs­willen der Beteiligten zu erbringen.

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Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei nicht nutzbarem „Amtszimmer“

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 49/14, Pressemitteilung vom 09.07.2014, Urteil vom 26.02.2014, Aktenzeichen VI R 11/12

Ein Arbeitnehmer kann die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungs­kosten in Höhe von 1.250 € als Wer­bungs­kosten in Abzug bringen, wenn für seine berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes). Ein „anderer Arbeitsplatz“ ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist.

Der VI. Senat des BFH hat mit Urteil vom 26. Februar 2014 VI R 11/12 entschieden, dass ein „anderer Arbeitsplatz“ erst dann zur Verfügung steht, wenn der Arbeitgeber dem Ar­beit­nehmer den Arbeitsplatz tatsächlich zugewiesen hat. Der Ar­beitnehmer hat bei der Inanspruchnahme und Ausgestal­tung eines „anderen Arbeitsplatzes“ das Direktionsrecht des Ar­beitgebers zu beachten. Ferner ist ein Raum nicht zur Er­le­di­gung büromäßiger Arbeiten geeignet, wenn wegen Sanie­rungs­bedarfs Gesundheitsgefahr besteht.

Im Streitfall war einem Pfarrer die im Obergeschoss des Pfarrhofs gelegene Wohnung für Wohnzwecke überlassen worden. Der Pfarrer machte die Kosten für ein zur Wohnung gehörendes häusliches Arbeitszimmer erfolglos als Wer­bungs­kosten geltend. Im Klageverfahren trug er vor, der im Erdgeschoss gelegene und ihm als sog. Amtszimmer über­lassene Raum sei wegen Baumängeln nicht als Arbeitszimmer nutzbar. Die übrigen im Erdgeschoss gelegenen Räume wür­den anderweitig genutzt und ständen ihm nicht zur Verfü­gung.

Das Finanzgericht (FG) hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger die Möglichkeit gehabt habe, eines der sonstigen im Erdgeschoss des Pfarrhofs vor­han­de­nen Zimmer für sich als Büro einzurichten. Der BFH hat diese Entscheidung nun aufgehoben und den Rechtsstreit an das FG zurückverwiesen. Dieses muss nun klären, ob das vom Arbeitgeber als Arbeitsplatz zugewiesene „Amtszimmer“ tatsächlich nicht nutzbar war.

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Verfassungswidrigkeit des Erbschaft- und Schenkungssteuergesetzes?

Hinweis:
Dieser Artikel aus dem Bereich Steuerrecht / Steuerstrafrecht  ist nicht mehr aktuell!
Bereits zum dritten Mal nach 1995 und 2006 liegt das Erbschaft- und Schenkungs­steuer­gesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor.

Nachdem der Bundesfinanzhof in einem Beschluss vom 27.09.2012 (Az: II R 9/11) die derzeitigen Begün­stigungs­regelungen für die Übertragung von Einzelunternehmen, Beteiligungen an gewerblichen Personengesellschaften und Anteilen an Kapitalgesellschaften für verfassungswidrig hält, müssen nun die Karlsruher Richter abschließend darüber entscheiden.

Nachdem die mündliche Verhandlung vor dem Bundes­verfassungsgericht am 08.07.2014 stattgefunden hat, ist mit einer Entscheidung im Herbst 2014 zu rechnen.

Wie das Gericht entscheiden wird ist derzeit noch nicht absehbar. Nicht völlig ausgeschlossen ist, dass das Gericht das Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz insgesamt für verfassungswidrig erklärt. In diesem Fall könnte die der­zeitige Regelung zukünftig bzw. auch für die Vergangenheit für unanwendbar erklärt werden.

Wahrscheinlicher ist jedoch, dass Teile des Gesetzes für verfassungswidrig erklärt werden und dass die derzeitigen Regelungen für eine Übergangszeit anwendbar bleiben bis der Gesetzgeber die verfassungswidrigen Bestimmungen nachbessert.

Fazit
Wer sich mit dem Gedanken trägt, in absehbarer Zeit Ver­mögen übertragen zu wollen, sollte jetzt die Gelegenheit nutzen, um fachlichen Rat einzuholen. Verbessern dürften sich die steuerlichen Bedingungen für Vermögens­über­tragungen in Zukunft wohl nicht.

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Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale umfasst auch Kosten einer Falschbetankung

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 46/14, Pressemitteilung vom 25.06.2014, Urteil vom 20.03.2014,  Aktenzeichen VI R 29/13

Mit Urteil vom 20. März 2014 hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) ent­schieden, dass auch außergewöhnliche Kosten, wie die Kosten einer Falsch­be­tan­kung, durch die Entfernungs­pauschale abgegolten sind.

Der abhängig beschäftigte Kläger hatte im Jahr 2009 auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle an der Tankstelle irrtümlich Benzin anstatt Diesel getankt. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung beantragte er neben der Ent­fer­nungs­pauschale (0,30 € für jeden vollen Kilometer der Ent­fer­nung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte; jetzt: erste Tätigkeitsstätte) den Abzug der durch die Falsch­betankung verursachten Reparaturaufwendungen in Höhe von ca. 4.200 €. Das Finanzamt versagte den Werbungs­kosten­abzug. Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen erhobenen Klage mit der Begründung statt, die Ent­fer­nungs­pauschale greife für außergewöhnliche Aufwendungen nicht ein.

Der BFH hob die Vorentscheidung des FG auf. Er hat ent­schie­den, dass die Reparaturaufwendungen nicht als Wer­bungskosten neben der Entfernungspauschale abziehbar sind, da auch außergewöhnliche Aufwendungen durch die Entfernungspauschale abgegolten sind. Dies folge aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuer­gesetzes („sämtliche Aufwendungen“), aus der Systematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Denn die Einführung der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale zum Veranlagungszeitraum 2001 habe neben umwelt- und ver­kehrs­politischen Erwägungen auch und vor allem der Steuer­vereinfachung gedient. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Auffassung hat der BFH nicht gesehen.

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Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienverkauf keine Werbungskosten

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 47/14, Pressemitteilung vom 25.06.2014, Urteil vom 11.02.2014, Aktenzeichen IX R 42/13

Mit Urteil vom 11. Februar 2014 IX R 42/13 hat der Bundesfinanzhof (BFH) ent­schie­den, dass eine Vorfällig­keits­ent­schä­di­gung grundsätzlich nicht als Werbungs­kos­ten bei den Einkünften aus Ver­mie­tung und Verpachtung abziehbar ist.

Die Klägerin veräußerte ein von ihr im Jahre 1999 er­wor­be­nes und seitdem vermietetes Immobilienobjekt im Jahr 2010. Im Veräußerungsvertrag hatte sich die Klägerin zur lasten­freien Übertragung des Grundstückes verpflichtet. Im Zuge der Ablösung einer Restschuld aus den zur Finanzierung der Anschaffungskosten des Objekts aufgenommenen Darlehen hatte die Klägerin Vorfälligkeitsentschädigungen zu leisten, die sie im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung als Wer­bungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Ver­pachtung geltend machte. Das Finanzamt berücksichtigte die Vorfälligkeitsentschädigungen nicht. Klage und Revision der Klägerin hatten keinen Erfolg.

Schuldzinsen, die mit Einkünften in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, zählen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes zu den Werbungskosten. Der Begriff der Schuldzinsen umfasst auch eine zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeits­entschä­di­gung; denn diese ist Nutzungsentgelt für das auf die ver­kürz­te Laufzeit in Anspruch genommene Fremdkapital. Im Streitfall konnte die Klägerin die geleisteten Vorfällig­keits­entschädigungen gleichwohl nicht bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen; es fehlte insoweit an einem wirtschaftlichen Zusammenhang (sog. Veranlassungszusammenhang) mit steuerbaren Einkünften. Zwar beruht eine Vorfälligkeitsentschädigung auf dem ursprünglichen Darlehen, das mit Blick auf die Finanzierung der Anschaffungskosten einer fremdvermieteten Immobilie aufgenommen wurde. Jedoch ist das für die Annahme eines Veranlassungszusammenhangs maßgebliche „auslösende Moment“ nicht der seinerzeitige Abschluss des Darlehens­vertrags, sondern gerade dessen vorzeitige Ablösung. Diese mit der Darlehensgläubigerin vereinbarte Vertragsanpassung hat die Klägerin aber nur vorgenommen, weil sie sich zur lastenfreien Veräußerung des Grundstücks verpflichtet hatte. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht daher gerade nicht zwischen der Vorfälligkeitsentschädigung und der vor­maligen Vermietung der Immobilie, sondern zwischen der Vor­fälligkeitsentschädigung und der Veräußerung der Immobilie.

Der BFH hat betont, dass auch seine aktuelle Recht­spre­chung zum Abzug nachträglicher Schuldzinsen (BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 IX R 67/10, BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275; siehe auch BFH-Urteil vom 8. April 2014 IX R 45/13, www.bundesfinanzhof.de, Pressemitteilung Nr. 37/14 vom 14. Mai 2014) an diesem Ergebnis nichts zu ändern ver­moch­te. Denn die Klägerin konnte die im Veräußerungszeitpunkt noch bestehenden Darlehensverbindlichkeiten vollständig durch den aus der Veräußerung der Immobilie erzielten Erlös tilgen.

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Heileurythmie als außergewöhnliche Belastung – Anforderungen an den Nachweis der Zwangsläufigkeit

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 44/14, Pressemitteilung vom 18.06.2014, Urteil vom 26.02.2014, Aktenzeichen VI R 27/13

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 26. Februar 2014 entschieden, dass Aufwendungen für eine heileurythmische Behandlung als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sein können. Die medizinische Indikation und damit die Zwangs­läufigkeit entsprechender Aufwendungen im Krankheitsfall könne durch eine Verordnung eines Arztes oder Heil­prak­ti­kers nachgewiesen werden. Ein vor Beginn der Heil­maß­nah­me ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vor­he­rige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung sei entgegen der Auffassung der Finanzbehörden nicht erforderlich.

Für den Nachweis der Zwangsläufigkeit von krankheits­be­ding­ten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel ge­nügt es, wenn der Steuerpflichtige eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorlegt (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 der Ein­kommensteuer-Durchführungsverordnung –EStDV–). Ab­wei­chend hiervon muss der Nachweis der Zwangsläufigkeit in den abschließend geregelten Katalogfällen des § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Kranken­ver­si­che­rung geführt werden. Ein solcher qualifizierter Nachweis ist beispielsweise bei krankheitsbedingten Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie z.B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f EStDV), erforderlich.

Nach der Entscheidung des BFH handelt es sich bei den Behandlungsmethoden der in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) aufgeführten besonderen Therapierichtungen um wissenschaftlich anerkannte Be­hand­lungs­methoden. Der BFH zählt hierzu ausdrücklich die Homöo­pathie, Anthroposophie (mit dem Heilmittel „Heil­eurythmie“) und Phytotherapie. Dies folge schon aus dem Umstand, dass Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen vom Leistungsrahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht ausgeschlossen seien. Es genüge damit, wenn lediglich eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorgelegt werde.

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