Die Erbschaftsteuer des Erben ist daher nicht als Erbfallschuld von dem im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Geldvermögen eines Erblassers abzuziehen, es sei denn, es liegt ein erkennbar anderer Wille des Erblassers vor.
Die zu berechnende Höhe des Vermächtnisses, welches das gesamte beim Ableben vorhandene Geldvermögen umfasst, ist zu berechnen, nachdem aus diesem Geldvermögen die vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten und Erbfallschulden einschließlich Kosten für Beerdigung und Grab beglichen worden sind.
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