Da es sich vorliegend um die Grabpflege, nicht aber um die Anlage des Grabes handelt, kann ein entsprechender Anspruch auch nicht aus dem ungeschriebenen Bestattungsrecht der nächsten Angehörigen hergeleitet werden.
Ein Anspruch auf § 242 BGB kann aber dahingehend abgeleitet werden, dass der Nutzungsberechtigte die Ablage eines Gesteckes zum Totensonntag oder zu anderen Anlässen auf dem Grab eines anderen Verwandten dulden muss, wenn es mit dem übrigen Grabschmuck und der Grabgestaltung zu vereinbaren ist.
Dem Nutzungsberechtigten muss aber in diesem Zusammenhang zugestanden werden, selbst einzuschätzen, wann ein Gesteck derart verwelkt oder sonst unansehnlich geworden ist, dass seine Entfernung geboten erscheint, ohne das Recht des Verwandten faktisch auszuhebeln.
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