Das OLG München hat mit Datum vom 22.10.2014, Aktenzeichen 31 Wx 239/13, beschlossen, dass, soweit ein Beteiligter schriftliche Einwendungen gegen ein Sachverständigengutachten über die Testierfähigkeit des Erblassers erhebt, einem Antrag auf Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht zwangsläufig zu folgen ist.
Die Ladung hingegen muss zwingend erfolgen, wenn eine mündliche Erläuterung des Sachverständigengutachtens geeignet ist, neue, entscheidungserhebliche Erkenntnisse zu bringen.
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