Das BSG hat mit Datum vom 14.12.2016, Aktenzeichen B 13 R 9/16, entschieden, dass eine Betreuerin, die keine Kenntnis davon hat, dass der Betreute verstorben ist, gegenüber dem Rentenversicherungsträger nicht auf Rückzahlung der Rente haftet, wenn sie nach dem Tod des Betreuten die weiter bezahlte Rente dazu verwendet hat, um offene Rechnungen zu begleichen.
Eine Inanspruchnahme der Betreuerin durch den Rentenversicherungsträger ist weder als Empfängerin noch als Verfügende im Sinne des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI möglich. Die Redlichkeit der Betreuerin unterstellt, ist sie auch nicht als Verfügende in Anspruch zu nehmen. Empfängerin ist die redliche Betreuerin ebenfalls nicht. Durch die Überweisungen nach dem Tod des Betreuten hat die Betreuerin zwar über die zu Unrecht erbrachten Rentenleistungen wirksam verfügt, eine persönliche Zurechnung für die Betreuerin ist jedoch nicht möglich. Es lag Gutgläubigkeit vor. Zivilrechtlich hat sie noch in ihrer Eigenschaft als Betreuerin tätig werden dürfen. Somit ist sie von der Haftung freigestellt. Das betrifft auch einen öffentlich rechtlichen Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI.
Da die Betreuung mit dem Tod des Betreuten endet und die Betreuerin im vorliegenden Fall bei der Durchführung der Überweisungen keine Kenntnis vom Tod des Betreuten hatte, durfte sie diese gemäß §§ 698 a Abs. 1 Satz 1 BGB, 1893 Abs. 1, 1908 i Abs. 1 BGB vornehmen. Die Erben müssen die Überweisungen gegen sich gelten lassen.
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