Als der Freistaat Bayern am 23. Juli 2010 das Gesetz zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz – GSG) erlassen hat, ging ein Aufschrei durch die Bevölkerung. Dass das Rauchen in Gaststätten nicht mehr erlaubt sein sollte, war für viele nicht nachvollziehbar. Während sich hier mittlerweile die Wogen geglättet haben und es zu einer breiten Akzeptanz des Rauchverbotes in Gaststätten kam, ist vielen nicht bekannt, dass das Gesundheitsschutzgesetz nach Artikel 2 auch Anwendung findet auf Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, genau unter 2 c) räumlich abgegrenzte und vom Träger gewidmete Kinderspielplätze. Damit gilt das Rauchverbot per Gesetz auf insgesamt 750 öffentlichen Spielplätzen in München. Eines besonderen Hinweises hierauf, beispielsweise durch entsprechende Hinweisschilder, bedarf es nicht.
Während bislang die Stadt München Kontrollen nur dann durchgeführt hat, wenn es explizite Hinweise auf Verstöße gab, muss nun auch unter Berücksichtigung genauerer Forschungen über die Schädlichkeit des Passivrauchens damit gerechnet werden, dass hier zukünftig strenger kontrolliert wird. Bei einem Verstoß handelt es sich nach Artikel 9 des Gesundheitsschutzgesetzes um eine Ordnungswidrigkeit, welche mit einer Geldbuße belegt werden kann.
Auf private Spielplätze findet das Gesundheitsschutzgesetz keine Anwendung. Mithin gilt das Rauchverbot dort nicht. Ein Verbot kann jedoch beispielsweise in einer Hausordnung geregelt werden.
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