Die Haftung bemisst sich nach verschiedenen Fallgruppen
- Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis bis zum Tod des Mieters. Diese sind zweifellos Nachlassverbindlichkeiten. Für sie haftet der Erbe nach seinem Eintritt in das Mietverhältnis nach § 564 Satz 1 BGB. Darunter fallen insbesondere:
- Mietzahlungen
- Betriebskosten
- Durchführung von Renovierungsarbeiten
- Schadensersatz wegen Beschädigung der Mietsache
- Durchführung von Schönheitsreparaturen
- Schadensersatz wegen nicht (vollständig) erfolgter Renovierungsarbeiten
Weiterhin haftende Personen nach § 563 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag:
- Ehegatte oder Lebenspartner bei einer gemeinsamen Haushaltsführung mit dem Erblasser
- Kinder oder Familienangehörige des Erblassers, soweit sie mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben und wenn dann nicht der Ehegatte eintritt
- Personen, die mit dem Erblasser einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt haben (§ 563 Abs. 1 und 2 BGB)
- Überlebende Mieter
- Erbe, der benannten Personen nicht angehört, wenn die Personen nicht in das Mietverhältnis eintreten oder es fortsetzen (§ 564 Satz 1 BGB)
- Forderungen vom Tod des Erblassers bis zum Ende des gekündigten VertragesDer Erbe kann seine Haftung durch Erhebung der Dürftigkeitseinrede auf den Nachlass beschränken.
- Neue VerbindlichkeitEine Relevanz liegt vor, wenn der Erbe nicht in der für die Ausübung seines Sonderkündigungsrechts geltenden Frist kündigt (§ 564 Satz 2 BGB). Der BGH hat diese Frage in seiner Entscheidung vom 23.01.2013 offen gelassen. Es handelt sich hierbei um Forderungen, die durch die Weiterführung des Mietverhältnisses entstanden sind. Der Erbe haftet jetzt persönlich als Mieter.
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