Erbe haftet nach rechtzeitiger Kündigung des Mietvertrages nur begrenzt

Erbe haftet nach rechtzeitiger Kündigung des Mietvertrages nur begrenzt

Der BGH hat mit Datum vom 23.01.2013, Akten­zeichen VIII ZR 68/12, entschieden, dass die nach dem Erbfall fällig werdenden Forderungen jedenfalls dann reine Nachlassverbindlichkeiten sind, wenn das Mietverhältnis durch den Erben innerhalb der im § 564 Satz 2 BGB bestimmten Frist beendet wird.

Der BGH hat somit entschieden, dass Mietschulden keine Nachlasserbenschulden sind.

Nachlasserbenschulden sind Verbindlichkeiten, die durch Rechtsgeschäfte des Erben bei der Verwaltung des Nach­lasses entstehen. Sie gelten als Eigenverbindlichkeiten des Erben.

Der Wortlaut des § 564 Satz 1 BGB bietet keine Anhalts­punkte dafür, dass eine persönliche Haftung des Erben vorliegen soll.

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Über den Autor

Christine Gerlach author

Rechtsanwältin in München
Fachanwältin für Erbrecht
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Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Testamentsvollstreckung, Gesellschaftsrecht
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