Der BGH hat somit entschieden, dass Mietschulden keine Nachlasserbenschulden sind.
Nachlasserbenschulden sind Verbindlichkeiten, die durch Rechtsgeschäfte des Erben bei der Verwaltung des Nachlasses entstehen. Sie gelten als Eigenverbindlichkeiten des Erben.
Der Wortlaut des § 564 Satz 1 BGB bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass eine persönliche Haftung des Erben vorliegen soll.
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