Funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers

Funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers

Die Entscheidung des Rechtspflegers des Nach­lassgerichtes, durch die ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheines aufgrund ge­setz­licher Erbfolge mit der Begründung zurückgewiesen wird, es sei testamentarische Erbfolge eingetreten, ist wegen feh­lender funktioneller Zuständigkeit unwirksam.

Dies hat das OLG Hamm am 25.04.2013, Az: 15 W 398/12, entschieden. Dies gilt auch dann, wenn der Richter die Sache dem Rechtspfleger zur Entscheidung übertragen, jedoch keine bindende Festlegung getroffen hat, dass testamen­tarische Erbfolge nicht eingetreten ist und deshalb ein Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge zu erteilen ist.

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Über den Autor

Christine Gerlach author

Rechtsanwältin in München
Fachanwältin für Erbrecht
Tätigkeitsschwerpunkte:
Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Testamentsvollstreckung, Gesellschaftsrecht
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