Kostenerstattung bei Anfertigung und Auswertung von Kontoauszügen

Kostenerstattung bei Anfertigung und Auswertung von Kontoauszügen

Im Grundsatz bestätigte das OLG Koblenz die Erstattungsfähigkeit von den Kontoauszügen mit Beschluss vom 29.03.2012, Aktenzeichen 14 W 167/12.
  1. Die Kosten, die einem Erben dadurch entstehen, dass er zur Vorbereitung eines Rechtsstreits für den Nachlass bei dem Kreditinstitut des Erblassers Kontoauszüge nach­fer­ti­gen lassen muss, sind grundsätzlich erstattungsfähig.
  2. Beauftragt der Erbe einen Dritten mit der Auswertung der Kontoauszüge, sind die hierdurch entstehenden Kosten dagegen grundsätzlich nicht erstattungsfähig.

Dies bedeutet für die Praxis, dass zwar die Kosten für die Anfertigung von Kontoauszügen erstattungsfähig sind, jedoch darauf geachtet werden muss, dass eine nach­voll­ziehbare Berechnung dieser Kosten stattfindet.

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Über den Autor

Christine Gerlach author

Rechtsanwältin in München
Fachanwältin für Erbrecht
Tätigkeitsschwerpunkte:
Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Testamentsvollstreckung, Gesellschaftsrecht
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