Im Grundsatz bestätigte das OLG Koblenz die Erstattungsfähigkeit von den Kontoauszügen mit Beschluss vom 29.03.2012, Aktenzeichen 14 W 167/12.
- Die Kosten, die einem Erben dadurch entstehen, dass er zur Vorbereitung eines Rechtsstreits für den Nachlass bei dem Kreditinstitut des Erblassers Kontoauszüge nachfertigen lassen muss, sind grundsätzlich erstattungsfähig.
- Beauftragt der Erbe einen Dritten mit der Auswertung der Kontoauszüge, sind die hierdurch entstehenden Kosten dagegen grundsätzlich nicht erstattungsfähig.
Dies bedeutet für die Praxis, dass zwar die Kosten für die Anfertigung von Kontoauszügen erstattungsfähig sind, jedoch darauf geachtet werden muss, dass eine nachvollziehbare Berechnung dieser Kosten stattfindet.
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