Themenschwerpunkt Familienrecht zusammengestellt von Dr. jur. Reinhard Popp
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht in München.
Themenschwerpunkt Familienrecht zusammengestellt von Dr. jur. Reinhard Popp
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht in München.
Die Abfindung im Arbeitsrecht ist einem Trennungsunterhalt gleichzusetzen. Dieser Trennungsunterhalt kann in der Zeit der Trennung bis zur Scheidung verlangt werden. Danach verfällt dieser Anspruch. Der Trennungsunterhalt setzt voraus, dass beide Ehepartner getrennt leben, oder einer der Partner auf die Unterstützung des anderes angewiesen ist und der andere Partner gleichzeitig leistungsfähig ist.
Scheidungsfolgenvereinbarungen / Trennungsvereinbarungen sind Vereinbarungen, mit denen Partner die Scheidungsfolgen miteinander (im Idealfall einvernehmlich) regeln, wenn sie sich trennen und scheiden lassen. Mit der Trennung (spätestens mit der Scheidung) müssen die Ehegatten regeln, was mit dem Hausrat, Ehe-Wohnung, Verbindlichkeiten geschehen soll und/oder wie die Kindesbetreuung und -Versorgung gewährleistet wird. Das Gesetz schreibt außerdem vor, dass bestimmte Vereinbarungen formbedürftig sind (z.B. Zugewinnausgleich).
Nach dem neuen § 1570 BGB muss ein Ehegatte, der ein Kind erzieht, nicht eher arbeiten, als bis das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Nach Vollendung des dritten Lebensjahres muss entschieden werden, ob das Kind von dritter Seite versorgt werden kann (Hort-und Kindergartenbetreuung etc.) und der Ehegatte arbeiten kann, oder nicht, oder nur bedingt. Grundlagen zur Orientierung sind im Gesetz nicht vorgesehen. Ob das Altersphasenmodell noch zeitgemäß ist, wird diskutiert. Vor dem 01.01.2008 war der erziehende Ehepartner bis zum 15. Lebensjahr des Kindes nur zur Teilzeit-Tätigkeit verpflichtet.
Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das jeder Ehegatte bei der Eheschließung in die Ehe mitbringt. Zum Anfangsvermögen werden Schenkungen und Erbschaften hinzugerechnet, die ein Ehegatte in der Ehe macht. Je höher das Anfangsvermögen ist, desto weniger Zugewinnausgleich muss ein Ehegatte zahlen.
Anwaltskosten können gespart werden, wenn sich die Ehepartner einig sind. Der Ehepartner, der die Scheidung einreicht, kann das über nur einen Scheidungsanwalt / eine Scheidungsanwältin tun. Wenn sämtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Scheidung geklärt sind und beide damit einverstanden sind, muss kein zweiter Anwalt beauftragt werden.
Kann man seinen Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln zu decken, gilt man als bedürftig. Jeder ist verpflichtet alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen um seinen eigenen Lebensunterhalt gewährleisten zu können. Für soeben getrennte Ehegatten gilt jedoch:
Bis zum Ablauf des Trennungsjahrs müssen sie nicht mehr tun, als sie in der funktionierenden Ehe auch getan haben. Da eine Versöhnung noch im Raum stehen kann, ist die sog. Erwerbsverpflichtung eingeschränkt.
Solange dass jüngste Kind noch nicht drei Jahre alt ist, muss der betreuende Ehegatte nicht arbeiten. Bis dahin kann er Ehegattenunterhalt (Betreuung eines Kindes) verlangen. Ist das Kind 3 Jahre alt, greift das Altersphasenmodell.